Aus dem Kreis Unna in Hamm geimpft: „Das ging reibungslos“ // Probleme beim Zweittermin // Not an Impfstoff in den Praxen

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Start des Impfzentrums Unna am 8. Februar 2021. Seniorinnen und Senioren warten auf ihre Impfung. (Foto: Spanke / c/o Kreis Unna)

Kein Impftermin zu bekommen, auch nach wochenlangen Versuchen nicht. Oder man hat einen Impftermin ergattert, wird aber am Eingang des Impfzentrums abgewiesen – weil man angeblich „nicht berechtigt“ ist (und dies gleichwohl nachweisen kann).

So erging es etwa einer Berufsschullehrerin aus Lünen (Rundblick berichtete).

Auch viele andere Leserinnen und Leser, die zu einer der aktuellen Priorisierungsgruppen gehören, berichten uns von Fehlschlägen und Frustrationserlebnissen bei (versuchten) Terminbuchungen fürs Impfzentrum Unna. Was manche vielleicht nicht wissen: Wer gelistet priorisiert ist, kann auch ein anderes Impfzentrum als das in seinem Heimatkreis aufsuchen.

„Rein juristisch gesehen besteht keine ,Residenzpflicht´“, bestätigt die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) in ihren FAQ zur Terminvergabe. „Das heißt: Nach Impfverordnung hat jeder Bürger in NRW einen Anspruch auf Impfung in den Impfzentren NRW, wenn er einer priorisierten Gruppe angehört.“

Theorie ist das eine, funktioniert das aber auch praktisch? Das wollte ein Leser aus dem Kreis Unna genau wissen und fragte auf unserer Facebookseite nach Erfahrungen von Impfungen außerhalb des Heimatkreises.

Ermuntert von den positiven Erfahrungen, die er dort zu lesen bekam, meldete er sich im Impfzentrum Hamm an und berichtete uns am heutigen Sonntag (23. Mai) erfreut von seinen positiven Erfahrungen:

„Es hat alles problemlos geklappt. Man kann sich also in Hamm problemlos impfen lassen, obwohl Unna der Heimatkreis ist. Da wurde noch nicht einmal nach gefragt.“

Es standen Autos zum Beispiel auch aus Lünen oder dem Kreis Soest auf dem Parkplatz des Hammer Impfzentrums, berichtet der frisch Geimpfte und lobt den reibungslosen Ablauf vor Ort in der großen Nachbarstadt:

„Es geht auch sehr schnell da. Ist wirklich super organisiert und die Leute dort sind sehr freundlich.“

Ebenfalls am heutige Sonntag erreichte uns die Nachfrage eines Lesers, was in dem Fall zu tun sei, wenn man bei der Anmeldung keinen Zweittermin buchen könne. Dazu erklärt die Kassenärztliche Vereinigung klipp und klar:

„Sollte Ihnen bei der Buchung kein Zweittermin angezeigt werden, ist eine Terminbuchung nicht möglich, da eine Impfterminierung die Vereinbarung eines Erst- und Zweittermins erfordert. Bitte versuchen Sie es am nächsten Tag erneut. Es werden regelmäßig neue Termine in unserem Buchungsportal unter www.116117.de (Direktlink: https://itm-wl.service-now.com/) eingestellt. Alternativ können Sie Termine telefonisch unter 116 117 oder 0800 116 117 02 buchen.“

Impfpriorisierung fällt – Hausärzte fürchten Chaos:

Mit großer Sorge blicken die Hausärztinnen und Hausärzte dem 7. Juni entgegen:

Dann entfällt die Priorisierung – und das Problem bleibt bestehen: Es gibt viel zu wenig Impfstoff speziell für Jüngere, also von BionTech und Moderna. Der Hausärzteverband NRW warnt:

„Es fehlt weiterhin an Impfstoff in den Praxen, vor allem der Impfstoff von BioNTech wird nach wie vor zunächst in die Impfzentren geliefert. Das kann zu Verzerrungen führen, weil dann über 60-Jährige in den Impfzentren mit BioNTech versorgt werden, der uns in den Praxen für jüngere Frauen fehlt.“

HIER berichten wir auführlich.

Für Mai schon seit zwei Wochen keine Termine mehr:

Seit dem 6. Mai 2021 können erste Personengruppen (nicht alle) aus der Priorität 3 ein Impfangebot im Impfzentrum erhalten und einen Impftermin vereinbaren. Schon zwei Tage später meldete das Land:

„Das Interesse ist erwartungsgemäß groß, die Termine sind fast ausgebucht. Damit ist der vom Bund für den Monat Mai zur Verfügung gestellte Impfstoff für Impfzentren vollständig verplant.“

Parallel hierzu nehmen, so die NRW-Regierung, aber auch die Impfungen in der niedergelassenen Ärzteschaft weiter Fahrt auf.

„Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte impfen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Impfstoffmengen schon jetzt Personen aus der Priorität 3, sofern sie keine weiteren Patientinnen und Patienten der Prioritätsgruppen 1 und 2 mehr haben. Das betrifft insbesondere Personen über 60 Jahren und Personen, die an einer chronischen Erkrankung leiden.

Der Impfstoff der Firma AstraZeneca kann zudem in den Arztpraxen grundsätzlich jetzt allen Personen unabhängig von Alter und Priorisierung angeboten werden. Voraussetzung ist eine gewissenhafte ärztliche Aufklärung und die individuelle Risikoakzeptanz der Patientinnen und Patienten.“

Die Terminbuchung ist online möglich über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die zusätzliche Rufnummer je Landesteil: (0800) 116 117 02 für Westfalen-Lippe und (0800) 116 117 01 für das Rheinland.

Für alle Personengruppen kommt mRNA-Impfstoff zum Einsatz – das heißt von BioNTech oder Moderna. Eine Wahl des Impfstoffs ist nicht möglich.

An folgende Personengruppen richtet sich das Angebot:

  • Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren:
    Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen je schwangere Person bzw. je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person (d.h. die pflegebedürftige Person muss zu Hause gepflegt werden). Als Nachweis ist das vom MAGS bereitgestellte Formular zu verwenden. Kontaktpersonen von Schwangeren haben darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen. Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
     
  • Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen:
    Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.
     
  • Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten: Dazu zählen grundsätzlich alle im Verkauf Beschäftigten inkl. der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber.
     
  • Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen
     
  • Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
     
  • Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
     
  • Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
     
  • Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz

Wichtig:
Der Nachweis der Impfberechtigung muss bei den Berufsgruppen über eine Arbeitgeberbescheinigungerfolgen. Diese ist zum Impftermin im Impfzentrum mitzubringen. Zudem ist das Arbeitsstättenprinzip aufgehoben. Die oben genannten Personengruppen können einen Termin in einem Impfzentrum ihrer Wahl vereinbaren.

Dazu erklärt Gesundheitsminister Laumann: „Zwei Personengruppen liegen mir besonders am Herzen: Die Beschäftigten im Lebensmitteleinzelhandel und in den Drogeriemärkten. Sie haben täglich Kundenkontakt und halten unsere Versorgung seit Beginn der Corona-Pandemie aufrecht. Und sie haben keine große Lobby wie andere Berufsgruppen. Sie erhalten jetzt ein Impfangebot, damit sie bei ihrer täglichen Arbeit keine Angst mehr vor einer möglichen Infektion haben müssen. Schwer erkrankte Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren können selbst noch nicht geimpft werden. Umso wichtiger ist es mir, dass wir in Nordrhein-Westfalen diesen Kindern und Jugendlichen, unabhängig von der Pflegebedürftigkeit, dadurch einen besonderen Schutz geben, dass wir ihren Eltern nun ein Impfangebot machen.“

Die Impforganisation der folgenden Personengruppe erfolgt vor Ort über die Kreise und kreisfreien Städte in Abstimmung mit den Trägern bzw. den Arbeitgebern: Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind, sind bis zum 31. Mai 2021 zu impfen.

In Kürze werden zudem durch zunächst 100.000 zusätzliche Impfdosen auch aufsuchende Impfangebote in sozial benachteiligten Stadtteilen mit besonders hohen Inzidenzen ermöglicht werden. Nordrhein-Westfalen geht hier voran. Neben der Impfung von obdachlosen Personen sollen Menschen in benachteiligten Stadtteilen mit beengten Wohnverhältnissen dadurch schnell und unbürokratisch geschützt werden. Nach dem Start in Köln soll basierend auf diesen Erfahrungen das weitere Vorgehen in den kommenden Wochen fixiert und forciert werden.

Seit der zweiten Maihälfte wird zudem auch für Beschäftigte der Polizei, des Katastrophenschutzes sowie der Berufs- und der Freiwilligen Feuerwehr die Möglichkeit zur Terminbuchung im Impfzentrum eröffnet.

Minister Laumann weist zudem darauf hin, dass es sinnvoll sein kann, in den Arztpraxen das Impfintervall des AstraZeneca-Impfstoffs von zwölf auf neun Wochen zu verkürzen, um die Akzeptanz dieses Impfstoffs weiter zu erhöhen: „Gerade vor den Ferien stellen sich viele Mitbürgerinnen und Mitbürger die Frage, ob sie noch vor dem Urlaub vollständig geimpft werden können. Dafür spricht einiges, wenn der Abstand zwischen erster und zweiter Impfung bei AstraZeneca nicht doppelt so lang ist wie bei einer mRNA-Impfung.“

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