Kreis an Tag 2 unter 165 – Schulöffnung frühestens ab 17.5. – Kreis Soest lockert Bundesnotbremse

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Blick auf die "Corona-Landkarte" am Donnerstag, 6. Mai. - (Quelle RKI)

Am zweiten Tag in Folge ist die 7-Tages-Inzidenz im Kreis Unna heute (6. 5.) unter 165 gesunken – dem Schwellenwert, den die Bundesnotbremse (Bundesinfektionsschutzgesetz) für Lockerungen in Schulen und Kitas festlegt.

Die Inzidenz muss insgesamt 5 Werktage (die Wochenenden werden nicht mitgezählt) unter 165 bleiben, bevor dann am darauf folgenden Montag wieder Wechselunterricht beginnen darf. Rechnerisch wäre das also frühestens der 17. Mai.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) fasst die Regeln wie folgt zusammen:

  • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen sind von der Untersagung ausgenommen.
  • Die zusätzlichen Maßnahmen fallen wieder weg, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf Werktagen in Folge wieder unterschritten wird. Dann gilt: Fällt die Inzidenz wieder stabil unter 165, kehren die Schulen am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) wieder zum Wechselunterricht im Sinne der Coronabetreuungsverordnung zurück.Nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind die vom Robert Koch-Institut (RKI) unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichten Werte für die Feststellung durch das MAGS maßgeblich.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebs unberührt. 
  • Die Länder können Betreuungsangebote (pädagogische „Notbetreuung“) einrichten.

Diese Vorgaben finden sich in Nordrhein-Westfalen wie schon die bisherigen Vorgaben zum Infektionsschutz in der Coronabetreuungsverordnung.

Über den konkreten Termin wird sich das Land NRW mit dem Kreis abstimmen.

Symbolbild – Quelle Pixabay

Währenddessen darf der erste Nachbar des Kreises Unna am Samstag (8. Mai) die Bundesnotbremse wieder lockern. Der Kreis Soest liegt am fünften Tag in Folge (deutlich) unter Inzidenz 100, glänzt seit Sonntag als Schlusslicht von 53 Kreisen und kreisfreien Städten in ganz NRW. Seine Inzidenz liegt heute bei 66.

Folgendes gilt dort ab Samstag:

Übersicht: So setzt das Land NRW die Bundesnotbremse um

Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Coronaschutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
 

 7-Tage-Inzidenz ≤1007-Tage-Inzidenz >100
 
Ausgangs-
beschränkungen
Keine AusgangsbeschränkungenAusgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen
Kontakt-
beschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind nur erlaubt für entweder Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu 5 Personen aus zwei HaushaltenTreffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts
Einkaufen für den täglichen BedarfFür die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 10 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 QuadratmeterFür die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter
Einkaufen über den täglichen Bedarf hinausEinkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter VerkaufsflächeBei einem Inzidenzwert von 101-150: Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, tagesaktuelles negatives Testergebnis erforderlich.
Bei einem Inzidenzwert über 150: Geschäfte sind geschlossen.
SportSport ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich.Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig.
KulturKonzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt.
Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind untersagt.
Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Zoos und Botanische GärtenDer Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Be­sucherin/Be­sucher pro 20 Quadratmeter.Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis.
Weitere Freizeit-einrichtungenFitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
Solarien dürfen betrieben werden.
In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig.
Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
Körpernahe DienstleistungenDie Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt.Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, außer: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich.
BüroarbeitUnabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten.

 
Die Ausgangsbeschränkung gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt körperliche Bewegung, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär)medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren.
 
Das Land stellt auf Grundlage der Daten des Robert-Koch-Institutes per Allgemeinverfügung jeweils fest, wann welche Regelungen in welchem Kreis und welcher kreisfreien Stadt gelten.
 

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