Kreis Unna verhängt Ausgangssperre – Kitas und Läden bleiben geöffnet, Schulen geschlossen

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Symbolbild zur Ausgangssperre - Der Alte Markt Unna. Archiv Foto: S. Rinke / RB

UPDATE – seit dem 24. April wurden die Regeln von der BUNDESNOTBREMSE abgelöst.

HIER unser Bericht.

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Im ersten Aufschlag am Freitag wurden die Vorschläge des Kreises vom Land abgelehnt, am heutigen Samstag (17. April) folgte die Vollzugsmeldung.

Die Kreisverwaltung Unna hat sich mit dem Land NRW auf eine neue Allgemeinverfügung geeinigt.

UPDATE – hier lesen Sie Fragen und Antworten dazu

  • Statt der zunächst vorgesehenen nächtlichen Kontaktsperre kommt eine nächtliche Ausgangssperre,
  • die Kontaktbeschränkungen werden vom öffentlichen auf den privaten Raum ausgeweitet.
  • die Kitas gehen statt in den Notbetrieb in den eingeschränkten Pandemiebetrieb – bleiben also geöffnet. Eltern werden dringend gebeten, die Betreuung nicht in Anspruch zu nehmen, dürfen ihre Kinder gleichwohl bringen.
  • Die Schulen bleiben bis auf die vom Land vorgesehenen Ausnahmen im Distanzunterricht.

Am Samstagmittag, 17. 4., wurde die Allgemeinverfügung im Amtsblatt des Kreises veröffentlicht. Wichtig:

Keine Veränderungen für Handel, körpernahe Dienstleistungen u. ä. – Click, Meet, Test

Alle Bereiche, die in der neuen Allgemeinverfügung nicht ausdrücklich genannt werden, bleiben auf ihrem bisherigen Status. Das bedeutet, dass Handel und körpernahe Dienstleistungen z. B. weiter geöffnet haben und Click and Meet plus Test anbieten dürfen (Friseure ohne Test).

Allgemeinverfügung:

Ausdehnung der Kontaktbeschränkung auf den privaten Raum

Die Regelungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a und 1b der CoronaSchVO werden auf den privaten Raum im Sinne des Art. 13 Grundgesetz ausgedehnt.

Der private Raum ist durch das Grundgesetz besonders geschützt. Das ändert sich auch mit kommunalen Allgemeinverfügungen nicht. (Symbolbild Pixabay/bearbeitet)

– Dies hat laut Kreis allerdings „appellativen Charakter“, da Kontrollen in den privaten vier Wänden kaum möglich sind. HIER berichten wir.

Danach sind Zusammentreffen im öffentlichen und privaten Raum nur gestattet, wenn
a) die Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand zusammentreffen, oder
b) beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand die Gesamtzahl von höchstens 5 Personen nicht überschritten wird.

Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt. Weiterhin gelten Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand.

In der am Nachmittag folgenden Pressemitteilung hieß es erläuternd zu den Kontakten:

„Tagsüber gilt eine Kontaktsperre für mehr als fünf Personen aus zwei Haushalten. Haushalte mit fünf Personen oder mehr dürfen sich noch mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen als ein Hausstand. Diese Kontaktsperre gilt für den öffentlichen und privaten Raum.“

Nächtliche Ausgangssperre

Von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr des Folgetags gilt eine Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb
der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

Symbolbild Ausgangsbeschränkung, Fußgängerzone – Quelle RB

a) Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
b) Besuch zulässiger Versammlungen oder Veranstaltungen,
c) eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
d) Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
e) Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
f) Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
g) Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
h) Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
i) unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
j) sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Lesen Sie dazu auch unseren weitergehenden Bericht: Die kniffligen Ausnahmen von der Ausgangssperre im Kreis

Kitas bleiben geöffnet – Appell an Eltern

Für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wird der eingeschränkte Pandemiebetrieb angeordnet.

Symbolbild Pixabay

Im eingeschränkten Pandemiebetrieb wird dringend an die Eltern appelliert, die Angebote der Kindertagesbetreuung nur dann zu nutzen, wenn es unbedingt erforderlich ist. Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bleiben jedoch grundsätzlich geöffnet.

Ob Eltern das Angebot in Anspruch nehmen, entscheiden sie eigenverantwortlich. Wenn Eltern Hilfe brauchen, werden ihre Kinder betreut. Das kann neben beruflichen Gründen auch eine familiäre Überforderungssituation sein. Aspekte des Kindeswohles sind besonders zu berücksichtigen“,

heißt es in der Begründung des Kreises.

So sollten die Kindertagesbetreuungsangebote Familien auch individuell ansprechen und einladen, wenn sie aus ihrer fachlichen Sicht die Betreuung des Kindes für unverzichtbar halten. Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes betreut werden, sowie Kinder, die aus besonderen Härten betreut werden müssen, sind zu betreuen.

Präsenzangebote in Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sind mit Ausnahme von Angeboten nach § 8a und §§ 27 ff SGB VIII untersagt.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen gelten analog der Regelung in § 19 Abs. 1 CoronaSchVO zunächst befristet vom 19.04.2021 bis zum Ablauf des 26.04.2021.

Schulen bleiben im Distanzunterricht

Leeres Klassenzimmer / Archivbild Rundblick Unna

Für die Schulen im Kreis gilt die neue Landesverordnung, die wir HIER zusammengefasst haben.


Begründung im Wortlaut


Gem. § 28 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war.

Entsprechend § 6 Abs. 2 IfSBG NRW können Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden innerhalb eines Kreises durch die Kreise als Untere Gesundheitsbehörden erlassen werden.

Mit § 28a Abs. 3 IfSG hat der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen durchzuführen ist.
Entsprechend § 16a Abs. 2 CoronaSchVO NRW prüfen Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-TagesInzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, die Erforderlichkeit über die Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen und ordnen diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales an.

Die angeordneten Maßnahmen sind im Hinblick auf die Erforderlichkeit fortlaufend zu überprüfen.

Seit Inkrafttreten der CoronaSchVO vom 05.03.2021 in der Fassung vom 07.04.2021 liegt die 7-TagesInzidenz im Kreis Unna nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100. Nach einer kurzzeitigen Reduzierung über das verlängerte Osterwochenende steigt der Inzidenzwert kontinuierlich an und hat am 15.04.2021 den Wert von 200 überschritten.

Auch während der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO des Kreises Unna vom 30.03.2021 konnte eine Reduzierung der 7-Tages-Inzidenz mit Ausnahme des verlängerten Osterwochenendes nicht verzeichnet werden.

Des Weiteren haben Mutationen einen überdurchschnittlich hohen Anteil an den Neuinfektionen im Kreis Unna. Hierbei ist die britische Variante B.1.1.7 dominierend und verbreitet sich schneller als der Ursprungsvirus. Inzwischen ist die Mutation auch bei der Mehrzahl der Neuinfektionen im gesamten Kreisgebiet flächendeckend nachgewiesen. Sie ist noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar als die zuvor zirkulierende Variante und weist eine höhere Reproduktionszahl auf, so dass ihre Ausbreitung schwerer einzudämmen ist.

Die aktuellen Infektionsgeschehnisse lassen sich ebenfalls nicht auf bestimmte Einrichtungen oder bestimmte Orte eingrenzen bzw. nicht auf ganz bestimmte, einzelne Aktivitäten im öffentlichen Raum zurückverfolgen. Insgesamt stellt sich die Virusverbreitung daher als diffus dar.

Da im Kreis Unna keine konkreten Infektionsschwerpunkte identifiziert worden sind, ist eine möglichst umfassende Kontaktreduzierung zur Vermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geboten.

Das Robert-Koch-Institut schätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen und des aktuell beschleunigten Wiederanstiegs der Inzidenz die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Die anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) mit zahlreichen Ausbrüchen in Privathaushalten, Kindertageseinrichtungen sowie dem beruflichen Umfeld erfordert die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung leichter übertragbarer, besorgniserregender Varianten von entscheidender Bedeutung,
um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken, damit auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden
können und die medizinische Versorgung in den Krankenhäusern aufrechterhalten werden kann.


Die im Kreis Unna unternommenen Anstrengungen und veranlassten Maßnahmen (Maskenpflicht in Innenstadtbereichen, ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen) sowie die durch die Städte und Gemeinden durchgeführten intensiven Kontrollen führten bislang nicht zu einer Senkung des Inzidenzwertes unter den Wert von 100. Die aktuelle Entwicklung zeigt sogar einen rasanten Anstieg der Neuinfektionen mit einem Inzidenzwert von über 200, mit weiter steigender Tendenz.

Die 7-Tage-Inzidenz hat am 15.04.2021 einen Wert von 204,4 erreicht.

Die Reduzierung der Kontakte (Nr. 1) ist ein geeignetes Mittel zur Verringerung der Zahl von Neuinfektionen. Aus diesem Grund sind weitreichende Einschränkungen diesbezüglich bereits in der CoronaSchVO vorgesehen. Das sich im Kreisgebiet besonders schnell beschleunigende Infektionsgeschehen macht aber eine Einschränkung der Kontakte erforderlich, die über diese Regelungen hinausgeht.

Dies gilt auch für den privaten Bereich einschließlich der eigenen Wohnung als grundrechtlich besonders geschützten Bereich. Dabei wurden auch die bisherigen Erfahrungen mit der im Kreisgebiet ganz überwiegend auftretenden britischen Virusvariante B.1.1.7 berücksichtigt. Es hat sich in den vergangenen Wochen gezeigt, dass diese zu einer besonders schnellen Ansteckung von Haushaltsmitgliedern infizierter Personen führt.

Die Beschränkungen der Kontakte im privaten Bereich zur Reduzierung, Eindämmung und Weiterverbreitung des Virus sind daher als geeignet und erforderlich anzusehen.

Ein weiteres geeignetes Mittel zur Verringerung der Gesamtzahl von infektiösen Kontakten und damit zur Verringerung der Zahl der Neuinfektionen ist eine Beschränkung des Ausgangs für einen kurzen Zeitraum (Nr. 2).

Damit die Zahl der Neuinfektionen reduziert wird, ist es erforderlich, zwischen 21.00 Uhr abends und 05.00 Uhr des Folgetages den Ausgang zu beschränken. Während der Ausgangsbeschränkungen von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr des Folgetages ist ein Aufenthalt nur innerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses erlaubt, wenn nicht ein triftiger Grund für den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses gegeben ist. Zu der Wohnung bzw. dem eigenen Haus gehört auch das jeweils dazugehörige befriedete Grundstück.

Mit den Ausgangsbeschränkungen werden die physischen Kontakte außerhalb des eigenen Hausstandes nochmals weiter vermindert. Innerhalb des eigenen Hausstandes sind Kontakte unvermeidbar. Außerhalb des eigenen Hausstandes sollen Kontakte nur bei Vorliegen triftiger Gründe geschehen.

Gerade auch die privaten Zusammenkünfte zur Abendzeit werden durch die Ausgangsbeschränkungen stark begrenzt.

Dem Hauptinfektionsweg des SARS-CoV-2 kann nur effektiv begegnet werden, indem physische Kontakte eingeschränkt werden.
Die Ausgangsbeschränkungen als Maßnahme sind geeignet, weil sie den angestrebten Erfolg fördern und so die Möglichkeit der Zweckerreichung besteht (vgl. BVerfG,B.v. vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18 u.a. – NJW 2019, 3054 – juris Rn. 61 m.w.N.). Durch diese weitere Einschränkung sollen private Zusammenkünfte, die erheblich zum Infektionsgeschehen beitragen, weiter reduziert werden und so die Kontakte und mit ihnen einhergehend die Infektionen gesenkt werden.

Mit einer weitergehenden Kontaktminimierung durch die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von SARS-CoV-2-Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Die kontaktreduzierenden Maßnahmen stellen das wirksamste Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.

Die Regelung ist zur Erreichung dieses Zieles auch erforderlich. Ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel ist nicht erkennbar.

Insbesondere würde eine Regelung, die auf Ausgangsbeschränkungen generell oder in den Nachtstunden verzichten oder weitere Ausnahmetatbestände enthalten würde, nicht in gleichem Maße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens beitragen.

Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos steht die vorübergehende Anordnung einer Ausgangsbeschränkung in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung des Gesundheits- und Pflegesystems, unabdingbarer Betreuungsleistungen sowie der öffentlichen Daseinsvorsorge. Die Individualinteressen Einzelner sowie deren Rechte, insbesondere die betroffenen Grundrechte Einzelner, wie Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, müssen in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung
der Bevölkerung, insbesondere der Risikogruppen, dahinter zurückstehen.

Erforderlich ist diese Maßnahme insbesondere aufgrund der erheblichen Beschleunigung des Infektionsgeschehens.
Im Kreis Unna stieg die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner innerhalb von sechs Tagen von 83,6
(Stand: 09.04.2021) auf 204, 4 (Stand: 15.04.2021). Aufgrund dieses rasanten Anstieges reicht die unter Nr.
1 verfügte Maßnahme alleine nicht aus, um eine hinreichende Reduzierung der infektionsriskanten Kontakte
zu erzielen. Dies gilt umso mehr, da sie nicht flächendeckend, sondern lediglich anlassbezogen kontrolliert
und durchgesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund wäre eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Virus im Kreisgebiet auch
bei Berücksichtigung der weiterhin getroffenen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet, würde die mit dieser
Allgemeinverfügung angeordnete Maßnahme der Ausgangsbeschränkungen nicht zumindest vorübergehend getroffen.
Angesichts der Intensität der Maßnahme ist sie tragfähig, weil die Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln
gerade zur Abend- und Nachtzeit auf andere Art und Weise – nach einer etwaigen Intensivierung der behördlichen Kontrollbemühungen – nicht sichergestellt werden kann und dies die Effektivität der Kontaktregeln insgesamt in einem für die Zielerreichung relevanten Maß beeinträchtigt. So zeigen die seit dem Frühjahr 2020 in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Staaten und weltweit gesammelten Erfahrungen, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten wie die hier auf Reduzierung von Sozialkontakten abzielende Ausgangsbeschränkungen in der Nachtzeit zur Eindämmung des Pandemiegeschehens wesentlich beitragen und das Infektionsgeschehen reduzieren.


Für die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und -pflege wird der eingeschränkte Pandemietrieb angeordnet (Nr. 3). Die entsprechenden Regelungen ergeben sich aus der offiziellen Information zum eingeschränkten Pandemiebetrieb des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2021….

Die Maßnahme ist geeignet und auch erforderlich, um das aktuelle Infektionsgeschehen in der Kindertagesbetreuung im Kreis Unna zu reduzieren.

In der Kindertagesbetreuung und hier insbesondere in den Kindertageseinrichtungen ist in den vergangenen Wochen das Infektionsgeschehen stetig gestiegen.

Der im Rahmen des eingeschränkten Pandemiebetriebes vorgesehene Appell an alle Eltern, die Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen, kann dazu beitragen, das Infektionsgeschehen zu reduzieren.

Desweiteren ist die Maßnahme angemessen, da durch die Reduzierung um 10 Wochenstunden in den Kindertageseinrichtungen eine Kontaktreduzierung gewährleistet ist. Gleichzeitig ermöglicht sie Eltern eine eigenverantwortliche Entscheidung. Insbesondere ist in Fällen, in denen Eltern aus beruflichen oder auch familiären Gründen eine Betreuung ihrer Kinder dringend benötigen, diese sichergestellt. Gleiches gilt für Härtefälle und aus Gründen des Kinderschutzes.

….
Vor dem Hintergrund, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend waren, um eine hinreichende Reduzierung von Infektionsriskanten Kontakten zu erzielen, sind im Einvernehmen mit dem MAGS NRW die unter Nrn. 1 bis 4 getroffenen Schutzmaßnahmen erforderlich. Eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Virus im Kreisgebiet wäre erheblich gefährdet, würden die mit dieser Allgemeinverfügung angeordneten Einschränkungen nicht zumindest vorübergehend für einen kurzen und überschaubaren Zeitraum getroffen.

Gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In der Allgemeinverfügung kann gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit wurde hier unter Nr. 5 ermessensgerecht Gebrauch gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch ein Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht
geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem.
§ 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der z.Z. geltenden Fassung eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich
nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-RechtsverkehrVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der z.Z. geltenden Fassung.
Hinweise
Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

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