Schul-Testpflicht: Vater aus Unna kündigt Klage an – Vorerst keine „Spucktests“ für die Kleinen

0
2479
Coronatests - Symbolbild, Foto: S. Rinke

Ohne negativen Coronatest keine Teilnahme am Präsenzunterricht – und kein einklagbares Anrecht auf alternativen Distanzunterricht. Und vorerst keine kindgerechten Spuck- oder Lollitests für Grund- und Förderschüler.

Am kommenden Montag, 19. April, gehen alle Schulen in Nordrhein-Westfalen wieder vom Distanz- in den Wechselunterricht über; es sei denn, der entsprechende Kreis oder die kreisfreie Stadt liegt über einer 7-Tages-Inzidenz von 200.

Da dies seit heute (15. 4.) für den Kreis Unna gilt, hat unsere Redaktion schriftlich Anfrage ans Ministerium gestellt, wann sich die Frage Distanz oder Wechselpräsenz entscheidet. Wenn die Regelung analog der Inzidenz 100-Notbremse angewandt wird, müsste der Kreis jetzt 3 Tage über 200 liegen, bevor die Maßgabe „reiner Distanzunterricht“ greift. Der Tag 3 wäre nun ausgerechnet der Samstag, an dem offizielle Auskünfte zu bekommen schwierig ist und die Eltern kaum noch planen können. Analog der 100er-Notbremse müsste der Kreis im Anschluss 7 Tage wieder unter 200 liegen, damit die Schulen in den Wechselunterricht gehen können. Wir werden beim Vorliegen verlässlicher Informationen unverzüglich berichten.

Screenshot_2021-04-15 RKI COVID-19 Germany

Währenddessen wendet sich ein Vater aus Unna, dessen Sohn eine hiesige Grundschule besucht, mit seinen Bedenken bezüglich der Testpflicht ans Ministerium.

„Erhebliches Maß an Inkompetenz und schlechter Organisation zu Lasten unserer Kinder“

Sehr geehrtes Ministerium,

aus der Presse musste ich entnehmen, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht nur nach erfolgter Durchführung eines sogenannten „Schnelltests“ erlaubt sein wird.

Ich widerspreche aufs Schärfste einer Durchführung solcher Tests, die bis vor Kurzem ohnehin für den Nachweis einer Covid 19 Infektion nicht zugelassen waren und von deren Nutzung im Vergleich zum Standardverfahren des PCR Tests abgeraten wurde, in der Schule.

Auch die Hersteller geben an, die Tests nur bei Verdacht einer Infektion durchzuführen und das Ergebnis durch einen PCR Test bestätigen zu lassen. Diese Tests sollen nun in der Schule bei meinem 8 jährigen Sohn (vermutlich von Lehrkräften) durchgeführt werden.

  • Wie stellen sie sich die auch psychischen Folgen bei den Kindern vor, deren Ergebnis dann positiv (möglicherweise auch falsch positiv) ist?
  • Wenn diese Kinder dann „separiert“ werden?
  • Wo sollen die Kinder dann untergebracht werden, bis man als Erziehungsberechtigte dann die Möglichkeit hat, sie abzuholen?
  • Wie soll mit den Ängsten der Kinder umgegangen werden, die zwangsläufig aufkommen, wenn ein solches Ergebnis vorliegt?
  • Wie sieht es mit dem Daten- und Patientenschutz aus, der bei diesem Verfahren in keinster Weise berücksichtigt wird?

Ich kündige an, gegen diese Verordnung zu klagen.

Nicht nur, dass dieses Verfahren erhebliche organisatorische Probleme mit sich bringt, so ergibt es auch aus Sicht des Infektionsschutzes wenig Sinn, wenn dann vermeintlich „positive“ Kinder bereits in der Schule zig Kontakte haben.

Bedauerlicherweise mussten wir als Eltern bereits ein erhebliches Maß an Inkompetenz und schlechter Organisation zu Lasten unserer Kinder ertragen. Für mich ist das Maß voll. Ein Jahr war Zeit, für die Schulen entsprechende Konzepte zu erarbeiten, die Ergebnisse sind schlecht bis teilweise nicht vorhanden.

Ich bitte um Beantwortung der hier vorliegenden Fragen! Mit freundlichen Grüßen

In einer aktuellen Schulmail vom 14. April 2021 hat das Bildungsministerium NRW die verpflichtenden Corona-Selbststests an allen Schulen konkretisiert. Dabei macht das Ministerium klar: Auch an Grund- und Förderschulen wird es zunächst die „Nasenabstrichtests“ geben, alternative Tests (Spucktest, „Lollis“) stehen bisher noch nicht zur Verfügung.

„Sie (die Testpflicht) ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen.

An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.

  1. Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch Nr. 7 und Nr. 12)
  2. Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).
  3. Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
  4. Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal sind auf Grund des Beamten- oder Arbeitsrechts zur Teilnahme an den Selbsttests verpflichtet.
  5. Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal können die Tests in der Schule oder zu Hause durchführen. Über die Teilnahme sowie im Falle eines positiven Testergebnisses unterrichten sie unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
  6. Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
  7. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
  8. Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
  9. Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
  10. Es ist davon auszugehen, dass es auch bei Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, die in den Berufskollegs stattfinden, nicht getestete Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben kann. Da diese entsprechend der Vorgaben ihre Prüfung in getrennten Räumen der Berufskollegs ablegen müssen, sind die Schulleitungen gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen.
  11. Soweit für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs Teilzeitunterricht oder in anderen Schulen Unterricht nur an einem Tag oder nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Woche erteilt wird, nehmen sie an nur einem Coronaselbsttest teil.
  12. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass anstatt von Coronaselbsttests für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich versichern, dass das Testergebnis negativ war.
  13. Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
  14. Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt (siehe dazu Nr. 16). Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
  15. Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.
  16. Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist. Im Übrigen sollte in der besonders belastenden Anlaufzeit die Testung der Lehrerinnen und Lehrer nicht durch die Ausstellung von sog. Arbeitgeberbescheinigungen über negative Selbsttestungen belastet werden. Da es sich dabei aber um ein attraktives Angebot für alle an Schulen Beschäftigten handelt, sollen hierfür zeitnah die Voraussetzungen geschaffen werden.

Ich weiß, dass die Durchführung von Tests die Schulen vor große Aufgaben stellt. Das gilt vor allem für die Grundschulen und die Förderschulen der Primarstufe, die mit dem Testen noch keine Erfahrungen sammeln konnten und sich dennoch bereits im Rahmen der pädagogischen Betreuungsangebote damit vertraut machen mussten.

… Vor dem Hintergrund mehrfacher Nachfragen ist mir der Hinweis wichtig, dass der nun zur Verfügung stehende Test (Siemens-Healthcare) in der gesamten Landesverwaltung zum Einsatz kommt. Mit Rücksicht auf die Beschaffungsmenge, die Marktsituation sowie den großen Zeitdruck, mit dem das notwendige Vergabeverfahren durchgeführt werden musste, konnte nur für dieses Testverfahren der Zuschlag erteilt werden, ohne dass eine Auswahlmöglichkeit bestand.

Das Ministerium wird aber bei den weiteren Beschaffungsvorgängen im Rahmen des Möglichen darauf achten, dass Testverfahren zum Zuge kommen, die in besonderer Weise alters- und kindgerecht durchgeführt werden können. Dabei wird auch an alternativen Testverfahren insbesondere für die Grund- und Förderschulen gearbeitet.

In diesem Zusammenhang ist es mir wichtig, Sie schon jetzt darauf hinzuweisen, dass für Grund- und Förderschulen im Zusammenhang mit diesen alternativen Testverfahren voraussichtlich ein Wechselmodell mit geteilten Klassen und einen täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht erforderlich ist. Dieses Modell ist bereits jetzt das am häufigsten praktizierte.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here