Polizei löst „illegale Garagenparty“ auf: Wieso Verbote im Privatbereich so schwierig sind

0
1826
Party, Feier - Symbolbild, Quelle RB Unna

Heftige Diskussionen bei unserer Facebook-Community entbrannten am Dienstagmorgen, 6. April, gleich um unsere erste Notiz des Tages:

Die Polizei hat Karsamstagfrüh in Soest eine, wie sie formuliert, „illegale Garagenparty mit 7 Teilnehmern“ aufgelöst, konkret schreibt sie: „auflösen müssen“. Alle 7 hätten Platzverweise und Anzeigen wegen Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung kassiert.

Ist das aber überhaupt rechtlich haltbar?

Um keine Vorschrift in der Coronaschutzverordnung des Landes werden mehr Halbwahrheiten und schlichterdings Lügen in die Welt gesetzt als um die „erlaubten Kontakte im Privaten“. So hält sich schon seit der seit der ersten Fassung der Coronaschutzverordnung hartnäckig die Behauptung, Kontakte (über die in der Verordnung fixierten Zahl hinaus) seien auch zu Hause in den eigenen vier Wänden verboten.

Ganz klar und deutlich: Das stimmt nicht.

Der private Raum war bereits in der ersten Fassung der Coronaschutzverordnung (durch Paragraf 1 Absatz 5) vom Gültigkeitsbereich der Verordnung ausgenommen. Dieser erstreckte und erstreckt sich ausschließlich auf den öffentlichen Raum (z. B. Treffs im Park, in der Stadt, Spaziergänge…) und schießt den privaten Bereich explizit aus.

Auszug aus der Coronaschutzverordnung NRW in ihrer aktuellen Fassung (gültig bis 18. April 2021).

Polizeikontrollen zu Hause? Innenminister Reul wie Vize-Ministerpräsident Stamp sagen: „Nein!“

 Die sogenannte „Unverletzlichkeit der Wohnung“ ist in Artikel 13 Grundgesetz geregelt. Das Gesetz dient dem Schutz der räumlichen Privatsphäre vor Eingriffen des Staates.

Ähnlich wie bei der Meinungs- oder Glaubensfreiheit handelt es sich um ein Freiheitsrecht.

Anfang des Jahres hatte NRW-Vize-Ministerpräsident Joachim Stamp vor der Presse erneut unterstrichen: „Wir schicken nicht die Polizei in die Wohnzimmer. Daran ändert sich nichts.“

Und Innenminister Herbert Reul betonte schon bei der Vorstellung der Polizeistrategie für die Vorweihnachtszeit im November: „Wir gehen nicht in private Wohnungen. Es sei denn, in den Wohnungen gibt es Vorkommnisse, die das nötig machen.“

Dies gilt gemäß dem NRW-Polizeigesetz allerdings ohnehin immer. Dort heißt es in Paragraf 41:

Übrigens ist das Land NRW mit dieser oftmals als „zu lasch“ kritisierten Beschränkung auf den öffentlichen Raum in bester Gesellschaft: Die allermeisten anderen Bundesländer wahren ebenfalls den grundgesetzlichen Schutz des Privatbereichs, von Hessen über Baden-Württemberg bis Rheinland-Pfalz. Nur einzelne (Bayern oder Sachsen) erklären ihre Verordnungen ausdrücklich auch im privaten Raum für geltend. Bayern hat zugleich auch ein im Vergleich zu NRW schärferes Polizeigesetz.

„Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt“

Seit ihrer Neufassung im Dezember 2020 enthält die Coronaschutzverordnung NRW zusätzlich in ihrer aktuellen Fassung zwar auch ein generelles Verbot von Partys und Feiern, egal wo diese stattfinden.

Da jedoch auch dieser Passus wiederum Bestandteil jener Verordnung ist, die laut Par. 1 ausschließlich für den öffentlichen Raum gilt, dürfte bei entsprechenden Kontrollen und Bestrafungen zumindest eine genauere juristische Betrachtung erfolgen können.

Das bestätigt z. B. die Rechtsanwaltkanzlei Altrogge aus dem Märkischen Kreis mit Kanzleien in Lüdenscheid und Kierspe. Sie stellt zum Thema „Partyverbot“ fest:

„Ferner ist in § 2 Abs. 1 geregelt, dass „Partys“ und vergleichbare Feiern generell untersagt sind.

Hier zeigt sich wieder, dass der Verordnungsgeber sich nicht die Mühe gemacht hat, klare Regelungen zu schaffen, die für die Menschen nachvollziehbar sind. Es hätte zumindest eine so genannte „Legal-Definition“ einer „Party“ erfolgen müssen.

Fraglich ist z.B., ob damit auch ein Kindergeburtstag (Geburtstagsparty) gemeint ist, wenn 2 Kinder aus einem Hausstand mit 2 Kindern aus einem anderen Hausstand zusammen kommen. Da § 2 Abs. 1 eine eigenständige Regelung darstellt, gilt diesbezüglich hier nicht § 2 Abs. 1 a, b, oder Abs. 2. Die 4 Kinder dürften also grundsätzlich zusammenkommen, aber keine Party feiern.

Der Gesetzgeber hat unter dem Begriff „Party“ wohl etwas anderes gemeint. Er muss dies dann aber klarstellen.

Man weiß nicht, ab welcher Personenanzahl eine Party beginnt und welche weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, um von einer Party zu sprechen. Wenn sich z.B. 6 Personen aus 2 verschiedenen Haushalten im privaten Raum zu einem Essen verabreden und dann später Musik gespielt wird und dann die Personen anfangen zu tanzen, könnte sich dann eine Party entwickeln, die untersagt ist, obwohl das Treffen vorher erlaubt war.

Es wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Erstellung der Gesetze große Schwierigkeiten hatte. Möglicherweise hätten man bereits im Sommer diese Zeit noch besser nutzen können.

Die Anwälte fügen hinzu:

Selbstverständlich sollte sich jede Person verantwortungsbewusst verhalten, um nicht andere oder sich selbst zu gefährden. Keine Verordnung kann das Vertrauen in die Eigenverantwortlichkeit der Menschen ersetzen.

Im Wissen um die Schwierigkeit solcher Kontrollen und Ahndungen im Privatbereich werden aktuell Ausgangsbeschränkungen in den Abend- und Nachtstunden erwogen, zuletzt gestern (5. April) von NRW-Ministerpräsident Armin Laschet, als er einen „Brückenlockdown“ ins Gespräch brachte. Der Hintergrund dieser zeitweiligen Ausgangssperren ist der Gedanke, dass sich dann weniger Menschen zu privaten Treffen aufmachen (da sie ja frühzeitig am Abend schon wieder zu Hause sein müssen).

Wir haben die Frage der Wirksamkeit solcher Instrumente in einem gesonderten Artikel beleuchtet – HIER.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here