„Impfgegner“-Demo in DO heute verboten: „Friedliche Meinungsäußerung nicht Ziel der Bewegung“

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Symbolbild, Quelle Pixabay

„Die Dortmunder Polizei hat die für den heutigen Tag, 21.3., angemeldete Versammlung der sogenannten Impfgegner verboten.“ Diese Ankündigung kam am heutigen Sonntag am Mittag. Das Verbot wurde also kurzfristig beschlossen.

Die Demo der Coronaregelkritiker sollte laut Polizei in Form einer „Standkundgebung“ am Hoesch Park durchgeführt werden.

„Die Ereignisse der letzten Tage haben jedoch Unzuverlässigkeiten des Anmelders offengelegt“, teilt die Polizei am heutigen Mittag mit. „Die Unzuverlässigkeit wird unter anderem mit dem gewaltsamen Vorgehen gegen Gegendemonstranten und Polizeibeamte begründet.“

Konkret heißt es in der Begründung der Polizei:

„Die aktuellen Ereignisse in Kassel auch in Verbindung mit vorherigen Querdenken-Demos in Dresden und Berlin lassen darauf schließen, dass eine friedliche Meinungsäußerung nicht das Ziel der Bewegung ist. In Zeiten von exponentiell ansteigenden Infektionszahlen wird die Coronaschutz-Verordnung vorsätzlich nicht eingehalten.“

Gerade bei Versammlungen mit vielen Menschen sei es jedoch wichtig, dass in Zeiten der Pandemie die aufgestellten Hygieneregeln durch alle Teilnehmer/-innen beachtet würden.

„Es ist die Stärke unserer Verfassung, dass kritische Meinungen öffentlich auf Versammlungen friedlich und ohne Waffen geäußert werden können. Es ist unsere Aufgabe als Polizei, dieses hohe Gut der Versammlungsfreiheit zu schützen. Wenn dabei jedoch durch die Versammlung gegen Recht und Ordnung verstoßen wird und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, ist es unserer Aufgabe, solche Versammlungen zu verbieten“,

unterstreicht Polizeipräsident Gregor Lange das Verbot der heutigen Versammlung.

Update 17 Uhr – Am ehemaligen Versammlungsort erschienen neben dem Anmelder vereinzelte Teilnahmewillige der verbotenen Demonstration. Die Polizei Dortmund setzte das Verbot konsequent durch und erteilte einige Platzverweise, unter anderem auch dem Anmelder der vorab verbotenen Versammlung. Eilanträge für zwei weitere Versammlungen wurden als Folgeversammlung gewertet und aus diesem Grund ebenfalls verboten.

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