Böllerverbot und (unzulässiges) Kontaktverbot in Privaträumen in Hamm

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Die privaten vier Wände sind vom Grundgesetz geschützt. Das ficht Hamms neuen Oberbürgermeister nicht an.

Er erlässt erneut eine städtische Allgemeinverfügung, die die geltende Coronaschutzverordnung des Landes NRW übertrifft – indem die für den öffentlichen Raum verfügten Einschränkungen in Hamm auch für den Privatbereich gelten sollen.

Dabei schließt die ab heute geltende NRW-Coronaschutzverordnung wie schon die beiden vorherigen in Paragraph 1 Absatz 5 ausdrücklich „den vom Grundgesetz geschützten privaten Bereich“ aus.

Wörtlich heißt dieser Passus:

5) Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs.

Erläuternd schreibt das Land NRW dazu:

„Auch im privaten Raum wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese möglichst infektionssicher unter Beachtung der AHA-L-Regeln zu gestalten.“

Screenshot aus der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW / Quelle Land NRW

OB Herter verbietet außerdem stadtweit Feuerwerk an Silvester.

Wörtlich heißt es auf der Website der Stadt Hamm:

Die hohen Infektionszahlen schlagen auch in Hamm durch: Die Kontaktbeschränkungen werden auf den Privatraum ausgeweitet, Silvester gilt ein Feuerwerksverbot in der Öffentlichkeit.

Ab Mittwoch, 16. Dezember, gelten einschneidende Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die das Land Nordrhein-Westfalen auf den Weg gebracht hat: Dazu zählen die weitgehende Schließung des Einzelhandels und die Aussetzung der Präsenzpflicht an Schulen.

„Gleichzeitig hat das Land erneut keinerlei Regelungen für den Privatraum getroffen. Hier ziehen wir nach“, erklärte Oberbürgermeister Marc Herter am Dienstag.

Anmerkung der Redaktion: Das stimmt nicht. Die Regelung im Privatraum regelt Artikel 5 der Coronaschutzverordnung NRW.

Für Treffen in privaten Wohnungen gelten demnach in Hamm dieselben Regeln wie in der Öffentlichkeit: Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten (Kinder bis 14 nicht mitgezählt) dürfen sich gemeinsam aufhalten.

Zu Weihnachten wird die Regelung erweitert: „Über Weihnachten, also vom 24. bis zum 26. Dezember, darf sich ein Haushalt mit vier weiteren Personen treffen. So kann zumindest die engste Familie mit Partnern gemeinsam feiern. Mehr ist in diesem Jahr aber nicht drin“, betonte der Oberbürgermeister.

Fehl am Platze
An Silvester gilt wieder die strengere Kontaktbeschränkung ohne Ausnahme. Daneben ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der gesamten Öffentlichkeit in Hamm verboten.

„Silvesterfeuerwerke auf öffentlichen Plätzen sind in diesem Jahr absolut fehl am Platz: Deshalb sind diese in Hamm in diesem Jahr konsequent verboten“, unterstrich Marc Herter.

Die Maskenpflicht im Umkreis von Schulen und in der Fußgängerzone, die die Stadt Hamm als Reaktion auf die steigenden Infektionszahlen erlassen hatte, wird aufgehoben: „Diese Regeln machen nur Sinn, wo viele Schüler zusammenkommen oder Menschen einkaufen gehen – deshalb können wir im Lockdown darauf verzichten“, verdeutlichte der OB.

Quellen: Stadt Hamm / Coronaschutzverordnung NRW

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