„Geschätzt“ zu schnell, Knöllchen kassiert – Kreispolizei stellt Zeitungsbericht klar

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Symbolbild, Quelle Pixabay

Schrittgeschwindigkeit heißt: Nicht schneller, als ein Fußgänger schreitet. Fährt man im Auto Schrittgeschwindigkeit, ist das langsam. Sehr, sehr langsam. Gefühltes Schneckentempo.

Konkret bedeutet Schrittgeschwindigkeit eine Spanne zwischen 4 und 7 Stundenkilometern, erläutert Christian Stein, Sprecher der Kreispolizeibehörde Unna. Wieso er darauf hinweist? Um eine Falschmeldung richtigzustellen, die heute, am Dienstag (13.10.2020), in der Print- und der Onlineausgabe einer Schwerter Tageszeitung erschien.

In besagtem Bericht ging es um eine Geschwindigkeitskontrolle, die die Kreispolizeibehörde am Dienstag zuvor (06.10.2020) an der Gasstraße in Schwerte vorgenommen hatte, schildert Stein. Im dort verkehrsberuhigten Bereich gilt Schrittgeschwindigkeit, doch wiederkehrende Bürgerbeschwerden gaben zu der Vermutung Anlass, dass sich (zu) viele Verkehrsteilnehmer nicht daran hielten.

In der Tat stellten die kontrollierenden Beamtinnen und Beamten zwischen 10.00 und 11.20 Uhr insgesamt 15 Tempoüberschreitungen fest und belegten die Sünder mit jeweils fälligen 15-Euro-Knöllchen. Dass gesündigt wurde in diesen 15 Fällen, stellten die Einsatzkräfte, so Polizeisprecher Stein,

„durch das in verkehrsberuhigten Bereichen zulässige Verfahren des Schätzens“

fest.

Die Tageszeitung zitierte nun in ihrer heutigen Berichterstattung einen Schwerter Rechtsanwalt, dem „diese Praktiken aus der Vergangenheit nicht bekannt“ seien und der „ein vergleichbares Vorgehen der Polizei in fast 40-jähriger Praxis noch nicht erlebt“ habe.

Das will die Kreispolizeibehörde Unna nicht so stehen lassen. Sie stellt klar:

  • Geschwindigkeitsschätzungen in einem verkehrsberuhigten Bereich und damit eine Feststellung eines Verkehrsverstoßes, bei deutlicher Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit, werden einem Polizeibeamten aufgrund seines großen Erfahrungswertes, in Kombination mit einer näheren Beschreibung der Bezugstatsachen, hier z. B. deutlich schneller als ein Fußgänger, zugestanden.
  • Die Rechtmäßigkeit dieses polizeilichen Vorgehens in verkehrsberuhigten Bereichen ist in verschiedenen Urteilen deutscher Gerichte bestätigt worden (u. a. OLG Karlsruhe vom 19.06.2008).“

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