Maskenpflicht ab Klasse 5 im Unterricht – Festhalten am Zentralabitur

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2017
Nicht mehr überall erlaubt: Stoffmaske. Foto: ©A. Reichert

Maskenpflicht ab Klasse 5 während des Unterrichts und Festhalten am Zentralabitur trotz der monatelangen Corona-bedingten Schulschließungen.

NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) hat am Montagmittag, 3. August, vor der Presse im Landtag das Regelwerk für das neue Schuljahr bekannt gegeben. Dieses sei vor der Pressekonferenz  „an alle Schulen im Land versandt“ worden, so Gebauer, die im Vorfeld häufig dafür kritisiert worden war, zuerst die Presse und danach erst die Schulen über neue Regelungen zu informieren.

Das Wichtigste:

Mit dem Start des Schuljahrs 2020/21 am 12. August gilt an allen weiterführenden Schulen in NRW für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 die Pflicht zur Mund-/Nasebedeckung während des Unterichts – zunächst bis zum 31. August.

Die Maskenpflicht für alle gehe einher mit der Bereitstellung von 1 Mio. Masken für die Schulen, so die Ministerin.

„Ich gehe jedoch davon aus, dass jede/r Schüler/in im Besitz einer Maske ist. Die Eltern haben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr Kind eine Maske dabei hat.“

Soweit Lehrkräfte im Unterricht den empfohlenen Mindestabstand von 1,50 Metern nicht sicherstellen können, haben auch sie eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen.

Gibt es Ausnahmen von der Mundschutzpflicht für die Schüler? Lehrkräfte können „aus pädagogischen Gründen“ einzelnen Schülern oder der ganzen Klasse erlauben, auf die Maske während einer Unterrichtsphase oder der ganzen Unterrichtsstunde zu verzichten. Als Beispiel nannte Yvonne Gebauer, „wenn zum Bespiel im Englischunterrichth das ,th´ gelernt wird.“ Bei Vortragen, Prüfungen etc. dürfen Lehrer ebenfalls entscheiden, ob die Maske abgelegt wird.

Was geschieht nach dem 31. August? – Es wird eine Abfrage in den Schulen geben, so Gebauer, wie sich die Mundschutzpflicht im Unterricht praktisch erwiesen hat. Darauf aufbauend werden weitere Entscheidungen getroffen.

Ist entsprechende Aufklärungsarbeit bei den Schülerinnen und Schülern geplant? – Diese ist durch die Schulen geplant, sagt Gebauer.  Die Eltern werden zusätzlich durch einen Elternbrief informiert. „Sie sind dann in der Lage, ihren Kindern zu erkläre, wieso es jetzt eine Maskenpflicht im Unterricht gibt.“

Grundschulen (Klassen 1 bis 4) sind von der Maskenpflicht im Unterricht ausgenommen.

Feste Sitzordnungen in festen Klassenverbänden sind einzuhalten und zu dokumentieren, die entsprechenden Listen sind vier Wochen aufzubewahren.

Einschulungsfeiern sind möglich, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Coronaschutzverordnung. Die Ausgestaltung obliege den jeweiligen Schulen, so Gebauer.

Distanzunterricht wird in seiner Bewertung dem Präsenzunterricht gleichgestellt. Wann stehen die zugesagten digitalen Endgeräte zur Verfügung, kam eine Frage in der Pressekonferenz? Dazu sagte Gebauer, dass bisher kinapp 124 Mio. seitens der Kommunen abgerufen wurden.

Zugleich können sich alle an Schulen Tätigen vom 10. August bis zum Beginn der Herbstferien am 9. Oktober alle 14 Tage freiwillig testen lassen. Tests für die Schülerinnen und Schüler sind nicht geplant, dazu fehlt es an Kapazitäten.

Wie sieht es mit Besuchen der Schülerinnen und Schüler bei Großeltern aus? Wird davor gewarnt? Das liege nicht im Ermessen einer Schulministerin, antwortete Gebauer auf diese Frage eines Reporters. „Ich rate aber als Yvonne Gebauer, Mensch, Mutter, entsprechend Vorsicht walten zu lassen.“

Wieso wird der Schulstart nicht alternierend erfolgen, um überfüllte Schulbusse zu vermeiden? Es gebe dazu eine Erlasslage seit 2015, verwies die Ministerin, wonach die Schulen zwischen 7.30 bis 8.30 Uhr starten können.

Wird das Curriculum bis zum Herbst aufgeholt? – Die Lehrkräfte, sagte die Ministerin, sollen in den kommenden Wochen in ihren Lerngruppen feststellen, wo Defizite bestehen. Angebote wie jetzt in den Sommerferien (Ferienlernen) sollen auch in den Herbstferien gemacht werden.

Was passiert bei einem lokalen Infektionsausbruch? Ist dann auch die Schließung einer ganzen Schule denkbar? – Ja, bestätigte Gebauer. „Doch das entscheidet nicht die Schule. Es liegt im Ermessen der jeweiligen Gesundheitsbehörde, ob nur der betroffene Schüler separiert wird, ob die Klasse in Quarantäne kommt oder ob die ganze Schule schließt.“

Was ist mit „Schnupfennasen“? „Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens“, so heißt es in der Schulmail, soll der entsprechende Schüler zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werdenl. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil.

Wieso kann im festen Klassenverband nicht auf die Maske verzichtet werden? – Dazu betonte Gebauer, dass zuletzt in NRW über 300 neue tägliche Infektionen registiert wurden. „Das sind Zahlen, die uns in NRW sehr sorgsam werden lassen.“

Klassenfahrten: Bis zum Herbst darf nichts ins Ausland gefahren werden. Reisen im Inland sind möglich.

Das Abitur: wird um 9 Tage verschoben. „Mit diesen neun Tagen verbleiben wir im Zentralen Abiturpool.“

Infektionsschutz an den Schulen in Nordrhein-Westfalen. Die jeweils aktuelle Fassung
ist auf dessen Webseite allgemein zugänglich:
https://www.mags.nrw/.


Mund-Nasen-Schutz

An den Schulen mit Primarstufe besteht im Schulgebäude und auf dem
Schulgelände für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 sowie für alle
weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Eine
Ausnahme hiervon gilt für die vorgenannten Schülerinnen und Schüler, soweit
sie sich an ihren festen Sitzplätzen befinden und Unterricht stattfindet. Solange
der feste Sitzplatz noch nicht eingenommen wurde oder sobald er verlassen
wird, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Lehrkräfte, die Unterricht in den Jahrgängen der Primarstufe erteilen, können
vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht absehen, wenn
stattdessen der empfohlene Abstand von 1,5 Meter eingehalten wird.

An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen besteht im
Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler
sowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler an den
vorgenannten Schulen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den
festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen.

Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen können, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Sofern jedoch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit den
pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und
der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom
Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte
Unterrichtseinheiten bzw. in Prüfungssituation absehen. In diesen Fällen ist
jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten. Darüber
hinaus gehende Ausnahmen, zum Beispiel aus medizinischen Gründen oder
auf Grund einer Beeinträchtigung, sind möglich.

Die hier zum Mund-Nasen-Schutz getroffenen Regelungen sind angesichts der
aktuell wieder steigenden Infektionszahlen angemessene Maßnahmen zum
Infektionsschutz. Sie werden vorerst bis zum 31. August 2020 befristet und
bieten so die Gelegenheit, die Entwicklung des Infektionsgeschehens
insbesondere während und nach der ferienbedingten Rückreisewelle sorgfältig
zu beobachten und dann neu zu bewerten.

Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-
Nase-Bedeckungen zu beschaffen. Darüber hinaus stellt die Landesregierung
den Schulen zum Beginn des Schuljahres ca. eine Million Masken aus
Landesbeständen zur Verfügung. Jede Schule wird somit eine Reserve für den
Bedarfsfall verfügbar haben.

Von den hier insgesamt beschriebenen Regelungen zum Tragen von Mund-
Nase-Bedeckungen dürfen die Schulen nicht mit eigenen Regelungen
abweichen.

Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist ein Baustein, um
Risikogruppen zu schützen und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen. Um
dieses Ziel zu erreichen, ist der hygienisch einwandfreie Umgang mit den Mund-
Nasen-Bedeckungen wichtig. Informationen hierzu gibt es z.B. unter
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/verhaltensregeln/mund-nasen-
bedeckungen.html?L=0#c12767
).

Rückverfolgbarkeit

Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können,
sind konstante Gruppenzusammensetzungen erforderlich, soweit nicht
zwingende schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen oder festen
Lerngruppen stattfinden.

Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist grundsätzlich nicht möglich.
Ausnahmen bilden bereits jahrgangsgemischt zusammengesetzte reguläre
Klassen bzw. Lerngruppen, Gruppen für Ganztags- und Betreuungsangebote
sowie Schulsportgemeinschaften.
Damit der Unterricht gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen organisiert werden kann, können insofern
klassenübergreifende feste Lerngruppen und Kurse gebildet werden (z.B.
Religionsunterricht, Wahlpflichtbereich).

Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe findet wie bisher in festen
fachbezogenen Kursen statt. Dies gilt auch für Fachunterrichtskooperationen
mit anderen Schulen.

In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit
Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse4
und Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden.
Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung ist darüber
hinaus die jeweilige Anwesenheit zu dokumentieren. Die entsprechenden
Dokumente sind zur Rückverfolgbarkeit für vier Wochen aufzubewahren.

Hygiene

Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume ist
sicherzustellen. Räume, in denen dies nicht möglich ist, sind für den Unterricht
nicht zugelassen.
Die Schulen sollten zugleich ihre bestehenden Konzepte zur Hygiene und zum
Infektionsschutz fortführen, sofern diese dem angepassten Schulbetrieb in
Corona-Zeiten nicht entgegenstehen.

Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz
Die gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden für das neue Schuljahr
erarbeiteten und mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der
Unfallkasse NRW abgestimmten „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den
Infektionsschutz an Schulen in Zusammenhang mit Covid-19“ werden regelmäßig
aktualisiert und in das Bildungsportal eingestellt.
Bei Fragen zu Sicherheits- und Hygienemaßnahmen stehen die Betriebsärzte und
Sicherheitsfachkräfte der BAD GmbH zur Verfügung und beraten vor Ort in der Schule
zur praktischen Umsetzung. Ansprechpartner der BAD GmbH sind abrufbar unter:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-sein/Arbeits-und-
Gesundheitsschutz/Ueberbetrieblicher-Dienst/Bad-Zentren.pdf

Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen
Die Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen des Ministeriums für
Schule und Bildung und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind
eine Hilfe für Schulträger und Schulen, wie der erforderliche Mensabetrieb zum neuen
Schuljahr erfolgen kann. Die jeweils geltende Fassung der Bestimmungen finden Sie
auf den Seiten des Schulministeriums unter:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Schulverwaltung/Schulmail
/Archiv-2020/200623/Empfehlungen-Schulverpflegung.pdf

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am
Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul-
und Teilnahmepflicht.

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die
Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe
Anwendung:

Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung
durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder
einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die
Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige
Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum
einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann
die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass
die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu
gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen
bleibt bestehen.

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in
häuslicher Gemeinschaft leben

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern,
Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem
Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein
besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig
Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum
Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum
Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur
vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des
betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante
Vorerkrankung ergibt.

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in
Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer
oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität
befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am
Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Möglichkeiten der Corona-Testung für das Personal an den Schulen

Mit der Aufnahme des angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten können sich alle
an den öffentlichen und privaten Schulen tätigen Personen in der Zeit vom 10. August
bis zum 9. Oktober 2020 alle 14 Tage anlasslos und freiwillig testen lassen. Die
Testung soll außerhalb der Zeiten eigener Unterrichtsverpflichtung oder der eigenen
Arbeitszeit an der Schule stattfinden. Die Kosten übernimmt das Land.

Die Organisation der Testungen erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Testmöglichkeiten sind bei den bestehenden Testzentren sowie niedergelassenen
Ärztinnen und Ärzten, vorrangig den Hausärztinnen und Hausärzten gegeben. Die
Schulleitungen werden gebeten, das Testangebot den Beschäftigten in ihrer Schule
bekannt zu machen und stellen für Beschäftigte, die das Angebot nutzen wollen, die
im Anhang beigefügte Bescheinigung aus.

Um eine Überlastung der Labore zu vermeiden, sind die in der Bescheinigung aufgeführten Termine für die Testungen verbindlich. Sobald das Ergebnis vorliegt, wird die getestete Person persönlich durch das untersuchende Labor informiert. Das Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG) erhält Informationen über die Ergebnisse in anonymisierter Form, um im Rahmen einer
Studie das Infektionsgeschehen an den Schulen zu analysieren.

Umfassende Testungen für Personal an Schulen sowie Schülerinnen und
Schüler im Corona-Fall

Sollten bei Testungen oder auf anderem Wege Infektionsfälle mit dem Corona-Virus
festgestellt werden, wird das zuständige Gesundheitsamt von der Schulleitung
informiert und entscheidet über weitere Maßnahmen. Beispielsweise kommt eine
Testung von Kontaktpersonen in Betracht, um lokale Cluster und Infektionsketten zu
identifizieren und möglichst frühzeitig zu unterbrechen. Je nach Infektionsgeschehen
und regionaler Gegebenheit werden Schulen aber auch umfassend oder gar
vollständig getestet und wenn nötig auch kurzfristig vorübergehend geschlossen, um
das Infektionsgeschehen gesichert abklären und eindämmen zu können.

Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-Fällen

Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere
Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind
ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54
Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar
und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern
abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen und
angemessen zu beaufsichtigen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt
Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen. Ein genauer Ablaufplan
ist den Schulen landesweit zur Verfügung gestellt worden:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionssc
hutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Ansteckungsfall-_-verdacht/Corona-Verdacht-in-
Schule_final.pdf.

Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen
einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen
Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1
SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne
weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für
24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome
auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen
jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische
Abklärung zu veranlassen.

Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen

Die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und
sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen;
dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Die zu einer Quarantäne verpflichteten
Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Sie sind auch weiterhin
verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die
erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.

Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogebieten

Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere
Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen
ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite abrufbar
unter: https://www.mags.nrw/coronavirus
.
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben
und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

Corona-Warn-App

Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen
Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen
identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit
einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen
dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu
reduzieren. Die Nutzung der App soll allen am Schulleben Beteiligten empfohlen
werden.

Ressourcen und Einsatz der Lehrkräfte

Maßnahmen zur Verstärkung der Personalausstattung an Schulen
Zur unmittelbaren Abmilderung der Folgen der Corona-Krise, die beispielsweise
dadurch entstehen, dass Lehrkräfte aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur
eingeschränkt im Präsenzunterricht eingesetzt werden können, werden zum
Schuljahresbeginn weitere Maßnahmen getroffen, um die Unterrichtssituation an den
Schulen zu verbessern.

Für das Schuljahr 2020/21 wurden den Bezirksregierungen bereits 800 Stellen
zusätzlich zugewiesen. Diese Planstellen für unbefristete Einstellungen an
Gymnasien werden aus personalwirtschaftlichen Gründen im Vorgriff auf einen
durch die Umstellung auf einen neunjährigen Bildungsgang begründeten
absehbaren hohen Einstellungsbedarf zum Schuljahr 2026/27 bereitgestellt. Die
auf diesen Stellen eingestellten Lehrkräfte sollen in dieser Übergangszeit durch
Abordnungen insbesondere den Schulen und Schulformen zu Gute kommen, die
aufgrund der Situation am Lehrkräftearbeitsmarkt unter einem Lehrkräftemangel
leiden. Die Stellen können auch aufgrund der günstigen Situation am
Lehrkräftearbeitsmarkt für Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für die
Sekundarstufe II nach Schuljahresbeginn besetzt werden. Dies gilt insbesondere
vor dem Hintergrund, dass zum 1. November 2020 wieder neue grundständig
ausgebildete Lehrkräfte zur Verfügung stehen werden. Die Maßnahme, die in den
nächsten Jahren auf bis zu 3.000 Stellen ausgebaut werden soll, trägt auch dazu
bei, die Unterrichtssituation vor dem Hintergrund der besonderen
pandemiebedingten Belastungen zu verbessern.

Zur Sicherung des Präsenzunterrichts ist die Möglichkeit für weitere befristete
Beschäftigungen von Lehrkräften eröffnet worden (Runderlass vom 21. Juli 2020).
Neben befristeten Beschäftigungen mit Sachgrund soll nunmehr auch die
Möglichkeit des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zur
sachgrundlosen befristeten Beschäftigung genutzt werden. Dies eröffnet
zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten von bis zu zwei Jahren. Abhängig von
den konkreten Erfordernissen vor Ort entscheiden die zuständigen
Schulaufsichtsbehörden in eigener Zuständigkeit, welche Schulen in welchem
Umfang befristete Lehrkräftebedarfe ausschreiben können. Die Ausschreibungen
können bereits erfolgen. Darauf können sich sowohl Bewerberinnen und Bewerber
mit einer Lehramtsbefähigung als auch geeignete andere Personen ohne Lehramt
bewerben, zum Beispiel Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit oder ohne
lehramtsbezogenen Abschluss oder Studierende, die bisher noch nicht im Dienst
des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt waren.

Damit Schulen in den Fällen, in denen derzeit keine freien Lehrerstellen zur
Verfügung stehen, befristete Einstellungen vornehmen können, werden zum
Schuljahresbeginn zusätzlich weitere 400 Stellen für die Beschäftigung von
Lehrkräften bereitgestellt. Auch diese Ausschreibungen können bereits erfolgen.

Im Rahmen der Stellenbewirtschaftung für das Schuljahr 2020/21 wird ermöglicht,
bis zu 400 freie Lehrerstellen in der Schulform Grundschule für die Einstellung von
tarifbeschäftigten Sozialpädagogischen Fachkräften in der Schuleingangsphase zu
nutzen. Zum Schuljahreswechsel 2021/22 können die so in Anspruch
genommenen Lehrerstellen wieder mit Lehrkräften besetzt werden. Die Stellen
werden mit dem Haushalt 2021 zusätzlich bereitgestellt. Die Maßnahme zielt
darauf ab, der schwierigen Personalsituation an zahlreichen Grundschulen und der
Tatsache entgegenzuwirken, dass Kinder zum Teil durch fehlenden
Präsenzunterricht Rückschritte in ihrer schulischen Entwicklung haben können.
Die Ausschreibungen können bereits erfolgen.

Als Folge der Corona-Krise können sich derzeit noch nicht quantifizierbare
Veränderungen beim Stellenbedarf an den Berufskollegs ergeben, wenn
Ausbildungsplätze nicht im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen. Für den Fall,
dass die zugewiesenen Stellen nicht ausreichen, um den schülerzahlbedingten
Stellenbedarf an den Berufskollegs zu decken, können nach Beginn des
Schuljahres weitere Stellen zur Bedarfsdeckung zugewiesen werden.

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrkraft kann aus
schulorganisatorischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nicht
gleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu sechs Monate um bis zu sechs
Stunden über- oder unterschritten werden. Die zusätzlich oder weniger erteilten
Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise
im folgenden Schuljahr. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der
Regel nicht ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen
andauert (§ 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Die Regelung dient dazu, eine
nicht gleichmäßige Unterrichtserteilung flexibel im Schuljahr auszugleichen.

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können im Schuljahr 2020/21
freiwillig statt bislang drei bis zu sechs Stunden zusätzlichen, das heißt über den
selbstständigen Ausbildungsunterricht hinausgehenden Unterricht an ihrer
Ausbildungsschule erteilen, sofern das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet
wird und die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter diesem zustimmt.
Eine diesbezügliche Beauftragung sollte nur mit Einverständnis des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung erfolgen.

Unterricht auf Distanz

Neuer rechtlicher Rahmen für das Lernen auf Distanz
Mit der geplanten Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz erhalten Schulleitungen, Lehrkräfte,
Schülerinnen und Schüler, aber auch deren Eltern Rechtssicherheit im Umgang mit
der neuen Form des Unterrichts:
(
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionssc
hutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Verordnungsentwurf-
Distanzuntzerricht/Verordnungsentwurf-Distanzunterricht-Stand-30_-Juni-2020.pdf
).
Die Verordnung soll nach Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung des
Landtags rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft treten und wird zur Unterstützung
der Schulen ergänzt durch eine pädagogisch-didaktische Handreichung. Die Schulen
werden gebeten, die Verordnung im Vorgriff anzuwenden. Wichtige Eckpunkte lauten:

Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der
wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der
Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.

Die Schulleitung richtet den Distanzunterricht auf der Grundlage eines
pädagogischen und organisatorischen Plans ein und informiert die zuständige
Schulaufsicht sowie die Eltern hierüber.

Distanzunterricht soll dann digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
hierfür vorliegen, also insbesondere eine ausreichende technische Ausstattung
der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte gewährleistet ist.

Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht durch Teilnahme am
Distanzunterricht.

Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht
vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und
Schüler. Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt.
Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den
Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich.

Die Verordnung erstreckt sich auf die Bildungsgänge aller Schulstufen und
Schulformen. Sie wird bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 befristet.

Pädagogisch-didaktische Hinweise zum Unterricht auf Distanz
Die Schulen können zur Unterstützung auf eine Handreichung zur Entwicklung
organisatorischer, didaktischer und pädagogischer Konzepte sowie mit Hinweisen zur
Leistungsbewertung zurückgreifen. In ihr werden Fragen zu Organisationsmodellen,
zu den im Kollegium zu treffenden Absprachen, zur Sicherstellung der Lernangebote
für alle Schülerinnen und Schüler, zur Einbeziehung der Eltern und der Information der
Schulgemeinde etc. thematisiert. Die Handreichung ist vom Ministerium für Schule und
Bildung in enger Zusammenarbeit mit der Qualitäts- und Unterstützungsagentur sowie
unter Beteiligung von erfahrenen Schulleitungen erarbeitet worden; sie wird den
Schulen in der 32. KW bekannt gemacht, also rechtzeitig zum Start in das neue
Schuljahr als online-Broschüre zur Verfügung stehen (www.broschüren.nrw/distanzunterricht).

Fachliche Unterrichtsvorhaben für den Unterricht auf Distanz werden von der QUA-LiS
im Lehrplannavigator (https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene) zu Beginn des
Schuljahres zur Verfügung gestellt. Das Angebot wird sukzessive weiter ausgebaut.
Für die Berufskollegs wird zum Schuljahresbeginn eine Handreichung zur
chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht in digitaler und
anschließend auch in gedruckter Form veröffentlicht. Sie ist vom Ministerium für
Schule und Bildung in Zusammenarbeit mit QUA-LiS und unter Beteiligung von oberer
Schulaufsicht, Schulleitungen und Lehrkräften entwickelt worden. Die Handreichung
enthält unter anderem rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodische
Hinweise sowie Qualitätskriterien zu bildungsgangspezifischen Konzepten. Sie wird
ergänzt von Unterstützungsmaterialien in einem strukturierten Webangebot zur
Umsetzung von digitalen Lernformaten (www.berufsbildung.nrw.de).

Digitale Endgeräte und LOGINEO NRW

Digitale Endgeräte
Alle Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen und der Ersatzschulen werden
vom Land und unter organisatorischer Mitwirkung der Schulträger mit dienstlichen
Endgeräten ausgestattet. Die Beschaffung der Geräte über die Schulträger ist bereits
möglich. Hierzu stellt das Land 103 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderrichtlinie
zur Ausstattung der Lehrkräfte mit dienstlichen Endgeräten ist unter dem
nachfolgendem Link zum Digitalpakt veröffentlicht. Vorgesehen ist, dass die
Schulträger in einem vereinfachten Verfahren Budgets erhalten und die dienstlichen
Endgeräte für die Lehrkräfte in eigener Zuständigkeit beschaffen und verteilen. Es gilt
ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn für Beschaffungsvorgänge ab dem 16. März 2020.

Mit den Mitteln aus der Zusatzvereinbarung zum Digitalpakt Schule
(„Sofortausstattungsprogramm“) in Höhe von insgesamt 178 Millionen Euro können
die Schulträger bereits Endgeräte für Schülerinnen und Schüler mit besonderem
Bedarf beschaffen. Die Förderrichtlinie ist am 22. Juli 2020 unter
https://digitalpakt-nrw.de veröffentlicht worden. Antragsberechtigt sind Schulträger, die nach einem Verteilschlüssel entsprechende Budgets erhalten. Diese beschaffen und verteilen die
Geräte in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Es gilt
ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn für alle Beschaffungen ab dem 16. März 2020.

LOGINEO NRW
Die Landesregierung stellt den Schulen mit der Schulplattform LOGINEO NRW und
dem Lernmanagementsystem LOGINEO NRW LMS zwei Anwendungen zur
Verfügung, um die Digitalisierung der Schulen, das digitale Arbeiten der Lehrerinnen
und Lehrer sowie das Lehren und Lernen mit digitalen Medien zu unterstützen. Das
Land sichert dauerhaft den Betrieb und die Weiterentwicklung der Angebote der
„LOGINEO Familie“ mit zusätzlich rund 36,4 Millionen Euro.

LOGINEO NRW beinhaltet u. a. Funktionen wie dienstliche E-Mail, Cloud-
Speicher, Daten-Safe, Terminkalender u. a. Mit LOGINEO NRW haben
Lehrkräfte die Möglichkeit, ab sofort rechtssicher unter Beachtung des
Datenschutzes zu kommunizieren. Das Ministerium für Schule und Bildung wird
die Schülererweiterung (Version 1.5) im Schuljahr 2020/2021 zur Verfügung
stellen. Aktuell (Stand: 23. Juli 2020) haben 1.199 Schulen das Hauptsystem
beantragt und 914 Systeme konnten ausgeliefert werden. Das Hauptsystem
kann unter www.logineo.nrw.de beantragt werden.

Das Ministerium für Schule und Bildung bietet die Lernplattform LOGINEO NRW
LMS allen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen sowie den Zentren für
schulpraktische Lehrerausbildung kostenlos an. Aktuell (Stand: 23. Juli 2020)
haben 915 Schulen das LMS beantragt und 892 entsprechende Instanzen
erhalten. Das LMS kann unter https://logineonrw-lms.de/beantragt werden.

Ein LOGINEO NRW Messenger wird vor Beginn des neuen Schuljahres zur
Verfügung stehen; ein Videokonferenztool soll folgen und nach Abschluss des
Mitbestimmungsverfahrens mit den Hauptpersonalräten zur Verfügung stehen.

 
Prüfungen

Der Beginn der Abschlussprüfungen im Abitur sowie im Rahmen der Zentralen
Prüfungen Klasse 10 wird im kommenden Jahr um jeweils knapp zwei Wochen
verschoben. Das gibt den Schulen Gelegenheit, die Schülerinnen und Schüler besser
auf die Prüfungen vorzubereiten.

Zudem sollen Lehrkräfte in ausgewählten Fächern der allgemeinbildenden Schulen
eine erweiterte Aufgabenauswahlmöglichkeit erhalten, um angesichts möglicher
Einschränkungen durch die Corona-Pandemie im Interesse der Schülerinnen und
Schüler Prüfungen ohne Abstriche am Niveau, aber mit Blick auf die unterrichteten
Inhaltsfelder zu ermöglichen. Die Abiturvorgaben gelten unverändert. Die neuen
Prüfungstermine für die einzelnen Fächer werden den Schulen wie üblich zu Beginn
des Schuljahres per Erlass mitgeteilt.
Abgesehen davon sollen im kommenden Schuljahr alle Vorgaben der Ausbildungs-
und Prüfungsordnungen unverändert gelten; dies schließt alle Abschlussverfahren und
Prüfungen einschließlich der Abiturprüfungen im Jahr 2021 ein. Die aktualisierten
Vorgaben für das Zentralabitur 2021 an den Beruflichen Gymnasien, die zusätzliche
Fokussierungen enthalten, sind mittlerweile unter
www.standardsicherung.nrw.de veröffentlicht. Die angepasste Terminleiste für das Zentralabitur 2021 ist zum Schuljahresbeginn 2020/2021 ebenfalls unter www.standardsicherung.nrw.de verfügbar.

Sportunterricht

Mit der Rückkehr zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten zum Schuljahr
2020/2021 wird der Unterricht auch im Fach Sport möglichst in vollem Umfang
wiederaufgenommen. Auf Grund des § 9 Absatz 7 der CoronaSchVO ist
Sportunterricht, inklusive Schwimmunterricht, an Schulen erlaubt.
Als einziges Schulfach mit schwerpunktmäßig physischer Betätigung in dafür
vorgesehenen Sportstätten wie Sporthallen, Schwimmhallen oder auf Sportplätzen gilt
es im Sportunterricht – auch angesichts des hier nicht anwendbaren Schutzes durch
eine Mund-Nase-Bedeckung – in besonderem Maße darauf zu achten, Bedingungen
zu schaffen, die die aktuellen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehens
beachten und Situationen verhindern, die Infektionsgeschehen verstärken könnten.
Der Sportunterricht soll im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden.
Kontaktsport ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Ob eine zur Vermeidung hoher
Aerosolenkonzentrationen ausreichende Belüftung der Sporthallen vorhanden ist, ist
durch den Schulträger sicherzustellen. Auch die Größe der Umkleideräume sollte
durch individuelle, schulinterne Belegungskonzepte berücksichtigt werden, sodass
eine möglichst geringe Zahl von Schülerinnen und Schülern sich zur gleichen Zeit in
einer Umkleide befindet.
Gründliches Händewaschen oder eine wirksame Handdesinfektion nach dem Sport
sind zwingend erforderlich. Grundsätzlich gilt, die Vorgaben in der jeweils gültigen
CoronaSchVO zu beachten und vor dem Hintergrund der lokalen Pandemiesituation
gemeinsam mit der Schulleitung schulinterne Konzepte für die Durchführung des
Sportunterrichtes zu entwickeln. Schulsportgemeinschaften können im neuen
Schuljahr wieder durchgeführt werden.

Musikunterricht

Der schulische Musikunterricht findet im Schuljahr 2020/2021 in seinen
unterschiedlichen Ausprägungen statt. Gemeinsames Singen in geschlossenen
Räumen ist vorerst bis zu den Herbstferien nicht gestattet. Beim gemeinsamen Singen
außerhalb von geschlossenen Räumen sowie bei der Verwendung von
Blasinstrumenten sind die jeweils aufgeführten Sonderregelungen der CoronaSchVO
(insbesondere § 8 Abs. 5 CoronaSchVO in entsprechender Anwendung) und ihrer
Anlage zu beachten. Diese beinhalten im Wesentlichen vergrößerte Mindestabstände,
Hinweise zum Umgang mit und zur Reinigung von Instrumenten sowie zur Hygiene in
und zur Durchlüftung von Räumlichkeiten.
Sofern die schulischen Möglichkeiten die Einhaltung der Vorschriften für das Singen
und das Spielen von Blasinstrumenten temporär oder dauerhaft nicht ermöglichen, ist
auf andere Formen des aktiven Musizierens und Gestaltens zurückzugreifen, die den
Schülerinnen und Schülern im Musikunterricht ebenfalls kreative Schaffens- und
Ausführungsprozesse ermöglichen.

Fachpraktischer Unterricht in den Berufskollegs
Bei der Durchführung des fachpraktischen Unterrichts sind Bedingungen zu schaffen,
die die aktuellen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beachten und
Situationen verhindern, die Infektionsgeschehen verstärken könnten. Es gelten die
CoronaBetrVO und CoronaSchVO.

Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe und der Sekundarstufe I

Offene und gebundene Ganztags- und Betreuungsangebote werden im Schuljahr
2020/2021 im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung des
schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär aufgenommen.
Die Mitwirkung externer Partner im Ganztag ist ebenfalls wieder vollständig möglich
und wird vor Ort im Rahmen der bestehenden Konzepte ausgestaltet.

Auch Fahrten und Exkursionen können im neuen Schuljahr wieder stattfinden. Die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO und ihrer Anlage sind zu beachten.
Falls Abweichungen vom regulären zeitlichen Umfang der Angebote erforderlich sind,
wird die Umsetzung von Schulleitung und OGS-Leitung unter Einbeziehung des
Schulträgers gestaltet.

Grundsätzlich ist ein regulärer Angebotsumfang anzustreben. Die für diese Aufgabe
zur Verfügung gestellten Stellenzuschläge sind entsprechend einzusetzen. Die
Zusammensetzung der Gruppen in den Ganztags- und Betreuungsangeboten ist zu
dokumentieren, um bei Bedarf Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Für
Räume und Kontaktflächen gelten die Hygienebestimmungen, die im Rahmen der
standortbezogenen Hygienekonzepte festgelegt sind.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt entsprechend den
vorstehenden Regelungen zum Schulbetrieb. Zudem gilt für den Bereich der OGS,
dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den Gruppenräumen der
Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe nicht erforderlich ist.
Möglich sind auch Angebote zur Mittagsverpflegung durch Dienstleister, Kioske oder
Bistros zur Versorgung derjenigen, die sich am Schulstandort aufhalten, wenn die
aktuell gültigen Vorgaben zum Infektionsschutz und die Hygienevorschriften
eingehalten werden. Die einzelnen Maßnahmen sind durch den Schulträger jeweils in
Rücksprache mit der Schulleitung und dem örtlichen Gesundheitsamt abzuklären.

Wiederaufnahme von außerunterrichtlichen Angeboten und Zusammenarbeit
mit außerschulischen Partnern

Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern kann im Schuljahr 2020/2021
regulär stattfinden und ausgestaltet werden, zum Beispiel in Ganztagsangeboten oder
in Kooperationen in den Bereichen Kultur oder Sport. Kooperationen mit
außerschulischen Partnern können in der Schule und an außerschulischen Lernorten
stattfinden. Die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO und ihrer Anlage und
die standortbezogenen Hygienekonzepte der Schulen und der außerschulischen
Partner sind zu beachten.

Teilnahme an Schulfahrten

Nach Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist in besonderen Ausnahmefällen gemäß
§ 43 Absatz 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrt
möglich. Dies gilt auch, wenn Eltern gravierende gesundheitliche Gründe geltend
machen.

Schulfahrten in das Ausland, Stornokosten
Auf Grund des Runderlasses vom 28. Mai 2020 sind alle ein- und mehrtägigen
Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in das Ausland, die im
Zeitraum vor den Herbstferien geplant waren, abzusagen. Das Land Nordrhein-
Westfalen übernimmt die Stornierungskosten aller von Schulen abgesagten Fahrten
ins Ausland, die bis zu den Herbstferien geplant waren, nur soweit die Stornierungen
durch die Schulen bis zum 12. Juni 2020 erfolgt sind; im Fall der Schulen in freier
Trägerschaft bis 10. Juli 2020. Sofern für die Zeit nach den Herbstferien Buchungen
beabsichtigt sind, ist darauf zu achten, dass jederzeit eine kostenfreie Stornierung
möglich ist, da das Land Nordrhein-Westfalen keine Stornokosten für Absagen nach
dem 12. Juni 2020 bzw. nach dem 10. Juli 2020 übernimmt.

Fahrten und Exkursionen innerhalb Deutschlands können unter Beachtung der
erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Infektionsschutzes durchgeführt werden.
Mehrtägige Reisen innerhalb Nordrhein-Westfalens oder in andere Bundesländer
sowie eintägige Wandertage und Exkursionen zu außerschulischen Lernorten sind
somit möglich. Bei der Buchung und Planung ist im Vorfeld sorgfältig die Vereinbarkeit
mit dem Infektionsschutz zu prüfen.

Kosten bei Nichtteilnahme an einer Schulfahrt oder Abbruch einer Schulfahrt
Nach Nr. 5.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist bei mehrtätigen Veranstaltungen und
bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, vor
Vertragsabschluss von allen Eltern – auch von Eltern der volljährigen Schülerinnen
und Schüler – eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der
Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden
Kosten zu tragen.
Auf dieser Grundlage sind sie nach verbindlicher Anmeldung auch bei Nichtteilnahme
an der Schulfahrt oder Abbruch der Schulfahrt – z. B. wegen einer Erkrankung – zur
Zahlung der entstandenen notwendigen Kosten verpflichtet. Auf ein Verschulden
kommt es nicht an. Die Eltern tragen die Kosten in vollem Umfang. Das Land
Nordrhein-Westfalen übernimmt nicht die Kosten für die (vorzeitige) Rückreise der an
der Schulfahrt teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.
Die Schulen haben die Aufgabe, die Eltern umfassend darüber zu informieren, welche
Kosten durch die Stornierung, den Abbruch oder die Umbuchung einer Schulfahrt auf
sie zukommen können.

Wöchentliche Erhebungen

Eine zentrale Frage ist, in welchem Ausmaß die Corona-Pandemie das
Unterrichtsgeschehen an den Schulen in Nordrhein-Westfalen auch im kommenden
Schuljahr beeinflussen wird. Daher wird zum Schuljahr 2020/2021 die seit den
Osterferien 2020 ausgesetzte Erhebung der Unterrichtsstatistik in beiden
Erhebungsteilen (Wochenmeldung und Detailerhebung) mit Schuljahresbeginn an den
bisher teilnehmenden Schulformen wiederaufgenommen. Um den besonderen
Bedingungen des Unterrichtsbetriebs unter dem Einfluss der Corona-Pandemie
Rechnung zu tragen, wird künftig auch die Erteilung von „Distanzunterricht“ gesondert
erfasst. Die Erhebung findet dann ausschließlich webbasiert mit der Anwendung
„UntStat-Web“ statt. Die Anwendung „UntStat-PC“ entfällt.
Darüber hinaus besteht auch weiterhin Informationsbedarf über das
Pandemiegeschehen und dessen Auswirkungen auf den Schulbetrieb. Daher wird an
allen öffentlichen Schulen die wöchentliche Abfrage zum Schulbetrieb unter Einfluss
der Corona-Pandemie ab dem Erhebungsstichtag 19. August 2020 fortgeführt. Die
Erhebung erfolgt mittels eines Online-Fragebogens im Bildungsportal.
Über die Neuerungen werden Sie mit gesonderten E-Mails informiert.

Entzerrter Unterrichtsbeginn

Der Unterricht beginnt in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr. Der Schulträger
entwickelt insbesondere in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen eine
abgestimmte Regelung und schlägt Zeiten für den Unterrichtsbeginn vor. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter folgt bei der Festsetzung des Unterrichtsbeginns den
begründeten Vorschlägen des Schulträgers, falls nicht zwingende pädagogische
Gründe entgegenstehen. (Siehe hierzu auch BASS 12-63 Nr. 3) Einschulungen, Übergänge, Gremien der schulischen Mitwirkung

Einschulungsfeiern
Einschulungsfeiern sind möglich, allerdings sind dabei die Vorschriften der
CoronaSchVO und der CoronaBetrVO zu beachten. Einschulungsfeiern dürfen keinen
„überwiegend geselligen Charakter“ haben (§ 1 Absatz 5 Nummer 7 CoronaBetrVO).
§ 13 Absatz 1 CoronaSchVO ist zu beachten. Die Ausgestaltung der
Einschulungsfeiern steht in Abhängigkeit der individuellen schulischen
Rahmenbedingungen (Personal/Räume). Somit kann es zu unterschiedlichen
Umsetzungen der Einschulungsfeierlichkeiten in einer Kommune kommen.

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