Aldi meldet Nachschub an Corona-Selbsttests – Für Positivtests weiter keine Meldepflicht

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Aldi Nord kündigt für Montag, 22. 3., weitere Selbsttests an. Sie sind nicht zu verwechseln mit Schnellests oder PCR-Tests. (Foto: Screenshot HP Aldi Nord)

Wer will noch mal…

Beim letzten Mal war die kleine Menge vorrätiger Selbsttests in den meisten Aldi-Filialen in der ersten halben Stunde ausverkauft. Jetzt meldet der Discounter für Montag, 22. März, Nachschub.

Erneut wird rationiert.

Die Selbsttests können wie beim letzten Mal direkt an der Kasse erworben werden. „Um möglichst vielen Kunden die Möglichkeit zu geben, Selbsttests zu erwerben, ist die Abgabemenge zunächst auf jeweils fünf 1er-Packungen oder eine 5er-Packung pro Kunde begrenzt“, bittet Aldi Nord auf seiner Website um Verständnis.

„Sollten die Selbsttests aufgrund der hohen Nachfrage möglicherweise schnell ausverkauft sein, bitten wir euch um Verständnis. Unsere Filialen erhalten kontinuierlich neue Ware.“

Der Discounter weist indes darauf hin: „Die Selbsttests bieten keine 100 %-ige Sicherheit. Bitte beachtet strikt die Anwendungshinweise.“

Ein Anwendungsvideo ist auf der Website mit eingebettet.

Achtung – Selbsttest ist nicht Schnelltest ist nicht PCR-Test!

Seit dem 8. 3. 21 hat jeder Bürger in Deutschland Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest pro Woche. Diese Tests müssen von geschultem Personal nach einem festen Regelwerk vorgenommen werden.

HIER berichten wir über die Schnellteststellen, die bisher im Kreis eingerichtet wurden.

Sie sind nicht zu verwechseln mit sogenannten Selbsttests, die frei verkäuflich im Handel angeboten werden, so von den Discountern Aldi oder Lidl oder bei Drogerieketten wie Rossmann oder dm.

Fällt ein solcher Selbsttest positiv auf Corona aus, gibt es dafür – bisher – keine Meldepflicht bei der zuständigen Gesundheitsbehörde.

Gleichwohl betont das NRW-Gesundheitsministerium, dass man sich sofort freiwillig in Quarantäne begeben und sich einem (aussagekräftigeren) PCR-Test unterziehen soll. Dieser sei für den Betroffenen freiwillig.

Für die Schnelltests sind hingegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker/innen, Rettungsorganisationen und ähnliche Einrichtungen zuständig. Sie werden durch das zuständige Gesundheitsamt beauftragt und müssen ihre Testungen samt Ergebnissen tagesaktuell dorthin melden.

Gesundheitsminister Karl Josef Laumann kündigte dafür ein „vereinfachtes Verfahren mittels einer Excel-Tabelle“ an.

Für die Schnelltests hat das Land folgende Allgemeinverfügung herausgegeben:

  • Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Anbieter, die nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Coronavirus-Testverordnung zugelassener Leistungserbringer sind, werden vorläufig mit der Leistungserbringung zur Vornahme von Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung einschließlich der nachfolgenden PCR-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung beauftragt, wenn sie
  • a) bereits vor dem 8. März 2021 eine Diagnostik durch Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Tests) angeboten haben,
  • b) zur Durchführung der Testungen bereit und in der Lage sind sowie
  • c) die Mindestanforderungen gemäß der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung erfüllen.
  • Die Beauftragung wird am 8. März 2021 wirksam und gilt bis zur Erteilung einer Beauftragung seitens der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde, längstens aber bis einschließlich zum 15. März 2021. Die zuständige untere Gesundheitsbehörde kann die Leistungserbringung untersagen, wenn die Voraussetzungen von Nummer 1 nicht vorliegen.
  • Die Abrechnung der Testdurchführung erfolgt gemäß den Regelungen der CoronavirusTestverordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Hierzu sind die Vordrucke und Verfahren gemäß der Coronavirus-Testverordnung zu verwenden. Ein Vergütungsanspruch gegen das Land oder eine kommunale Behörde ergibt sich aus dieser Allgemeinverfügung nicht.
  • Die Leistungserbringung ist umgehend der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde mitzuteilen. Nachdem diese den Leistungserbringern die erforderlichen Meldewege mitgeteilt hat, sind ihr alle seit dem 8. März 2021 durchgeführten Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung sowie die Zahl der positiven Testergebnisse tagesbezogen zu melden.
  • Die im Rahmen dieser Allgemeinverfügung tätig werdenden Teststellen sollen bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch für die weitere Beteiligung an den Bürgertestungen beauftragt werden.

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