Kurz vor Weihnachten fielen gestern (23. 12.) noch die ersten gerichtlichen Eilentscheide zu einigen Coronabeschränkungen.
Das Land NRW verbietet Besuchern, die einen Corona-Schnelltest ablehnen, ab sofort den Zugang zu Alten- und Pflegeheimen. Die entsprechende Richtlinie werde mit Wirkung vom heutigen Donnerstag, Heiligabend (24. 12.), entsprechend geändert, gab das Gesundheitsministerium bekannt. Einzigen Ausnahme sind medizinische Gründe, die gegen einen Test sprechen, sowie ein schon vorliegender negativer Test, der nicht älter als 72 Stunden ist.
Die kurzfristig abgeänderte Richtlinie ist eine Reaktion auf eine Entscheidung eines nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichts, wonach ein Pflegeheim Besucher zurückweisen kann, wenn diese einen Schnelltest verweigern.
Dasselbe Gericht kippte gestern auch eine nächtliche Ausgangssperre (von 22 bis 5 Uhr), die ein Landkreis verhängt hatte, weil die 7-Tages-Inzidenz über 200 geklettert war. Das Gericht gab einem Eilantrag eines Klägers statt.
Zu den beiden Urteilen lieferte das Verwaltungsgericht Aachen ausführliche Begründungen.
1. Pflegeheim darf Besuche ohne Corona-Schnelltest verweigern
Per Eilantrag hatte sich ein Pflegeheim gegen eine Regelung in der Allgemeinverfügung „Pflege und Besuche“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gewendet. Die beanstandete Regelung sieht – im Gegensatz zu ihrer bis zum 20. Dezember 2020 geltenden Fassung – vor, dass einer Besucherin bzw. einem Besucher, die bzw. der einen angebotenen Corona-Schnelltest ablehnt, der Besuch mit Verweis auf diese Ablehnung nicht verweigert werden darf.
Das Pflegeheim argumentierte, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) eine Testpflicht für Besucher einer Pflegeeinrichtung ausdrücklich empfehle.
Eine Besuchserlaubnis allein für Angehörige, die einen aktuellen negativen Schnelltest vorweisen könnten, entspreche auch dem Beschluss der Ministerpräsidenten vom 13. Dezember 2020. Werde hierauf verzichtet, führe dies zu einer massiven Verschlechterung des Infektionsschutzes in der Pflegeeinrichtung und zu Gefahren für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.
Dieser Argumentation folgte das Gericht:
Es sei schon nicht nachvollziehbar, warum die Einrichtungsleitung ausdrücklich ermächtigt werde, den Besuch der Einrichtung bei Verweigerung eines Kurzscreenings (auf Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen ersten Grades gemäß der Richtlinie des RKI) zu versagen, Gleiches bei Verweigerung eines angebotenen Schnelltestes, der eine höhere Sicherheit aufweise, aber nicht gelten solle. Ein im Einzelfall zu erlassendes Besuchsverbot bei verweigerter Schnelltestung greife nach Abwägung mit den Rechten der anderen Bewohner auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht unzumutbar in Rechte des betroffenen Heimbewohners (insbesondere) auf Teilhabe ein.
Aktenzeichen: 6 L 949/20
2. Nächtliche Ausgangssperre gekippt:
Gleich zweimal musste sich das Verwaltungsgericht mit einer Allgemeinverfügung des Kreises Euskirchen beschäftigen. Beim ersten Mal, , so das Gericht, fehlte es schon deswegen an einer ausreichenden Rechtsgrundlage, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses der 7-Tages-Inzidenzwert den Schwellenwert von 200 noch nicht überschritten hatte. Dies sei nach der Corona-Schutzverordnung aber Voraussetzung für den Erlass zusätzlicher Schutzmaßnahmen im Wege einer Allgemeinverfügung.
Aktenzeichen: 7 L 948/20
Daraufhin gab der Kreis die Allgemeinverfügung einige Tage später erneut bekannt – als die Inzidenz die maßgebliche Schwelle überschritten hatte. Dennoch kassierte das Gericht die Verfügung in Teilen erneut:
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr und 5 Uhr, die in der Allgemeinverfügung enthalten war, sei voraussichtlich rechtswidrig, entschied die Kammer. Es sei „bereits ernstlich zweifelhaft, ob der Kreis eine derart einschränkende …Regelung per Allgemeinverfügung habe treffen können. Es spreche Vieles dafür, dass es hierfür des Erlasses einer Rechtsverordnung bedurft hätte, für die aber nicht der Kreis, sondern das für Gesundheit zuständige Landesministerium zuständig gewesen wäre.“
Zudem
„… bestünden erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Ausgangsbeschränkung.“
Die Allgemeinverfügung ziele offenkundig darauf ab, das Treffen mehrerer Personen im privaten Raum aus Infektionsschutzgründen nach Möglichkeit zu unterbinden. Dies könne aber bereits erreicht werden durch die geregelten Beschränkungen dieser Treffen. Einer Ausgangssperre, für die überdies nur wenige Ausnahmetatbestände formuliert seien, bedürfe es daneben nicht.„
Aktenzeichen: 7 L 951/20