Opfer 11 und 13 Jahre – Mutmaßlicher Doppelvergewaltiger soll jetzt in U-Haft bleiben

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Der 23-jährige Mann, der in Dortmund binnen vier Wochen zwei Mädchen vergewaltigt haben soll (11 und 13 Jahre alt), soll jetzt in Untersuchungshaft bleiben.

Das betonte heute (29. 7.) der Dortmunder Staatsanwaltssprecher Björne Klepping und bestätigte zugleich einen gestrigen Bericht der BILD, wonach der afghanische Asylbewerber ein mutmaßlicher Mehrfachtäter sei.

Kurzer Rückblick:

Am Montag, 27. 7., hatte die Staatsanwaltschaft auf eine Nachfrage der Ruhr Nachrichten eine Festnahme am Freitag, 24. Juli, bestätigt. Ein 23-jähriger Mann habe in einem Hausflur in der Nordstadt einem 13-jährigen Mädchen aufgelauert, sei über sie hergefallen und habe sie vergewaltigt. Das Mädchen vertraute sich seinen Eltern an. Aufgrund ihrer präzisen Beschreibung des Mannes konnte der Tatverdächtige kurz darauf festgenommen werden. Er wurde in Untersuchungshaft genommen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit Vergewaltigung. 

Am Dienstag, 28. 7., berichtete spätnachmittags die BILD Ruhrgebiet, dass der 23 Jahre alte Inhaftierte – ein Afghane mit vorläufigem Aufenthaltsrecht – bereits am 20. Juni schon einmal in Untersuchungshaft gekommen war: ebenfalls wegen der mutmaßlichen Vergewaltigung eines Mädchens, das zum damaligen Zeitpunkt 11 Jahre war. Auch diese Tat soll sich in Dortmund abgespielt haben.

Anfang Juli sei er jedoch wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Denn er hatte einen festen Wohnsitz, der Haftgrund von Fluchtgefahr wurde nicht erkannt. Bis dahin war der 23-Jährige lediglich wegen Drogendelikten auffällig geworden.

Dass es eine erneute Entlassung aus der U-Haft jetzt auf keinen Fall mehr geben wird, betonte Staatsanwalt Klepping explizit in einem Gespräch mit dem Lokalsender Radio 91.2: Denn nun sei die Fluchtgefahr nach der Wiederholungstat durchaus gegeben.

Zur Frage der Abschiebung:

Grundsätzlich muss jede Straftat, die in Deutschland passiert, von deutschen Behörden verfolgt werden. Polizei und Justiz dürfen laut Grundgesetz dabei keinen Unterschied zwischen deutschen und nichtdeutschen Verdächtigen machen: Niemand darf „wegen seiner Abstammung, seiner Sprache, oder seines Glaubens benachteiligt oder bevorzugt werden“.

Straffällige, deren Asylantrag ohnehin abgelehnt wurde, können „priorisiert“ abgeschoben werden, d. h. beschleunigt. Zuvor sind laut Bundesinnenministerium aber weitere Maßnahmen möglich: etwa eine Abschiebehaft, wenn von dem Ausländer „eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter“ ausgeht. Oder eine Überwachung, wenn ein Ausweisungsinteresse wegen schwereren Straftaten besteht.

Ausweisung ist darüber hinaus nur möglich,

„(…) wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet“. (Par. 60 Aufenthaltsgesetz)

Dafür muss er rechtskräftig zu einer Haftstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sein (ohne Bewährung). Und: Abschiebung ist dann nicht zulässig, wenn der Person in ihrem Herkunftsland zum Beispiel die Todesstrafe oder Folter droht.

Nicht abgeschoben, jedoch ausgewiesen werden können in der Regel straffällige Asylbewerber, deren  Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Ebenfalls von der Abschiebung ausgeschlossen sind in der Regel alle, die ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, also beispielsweise Ausländer mit Asyl- oder anerkanntem Flüchtlingsstatus, solche mit Duldung oder EU-Bürger.

Quellen: Aufenthaltsgesetz, Tagessschau.de

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