Oberverwaltungsgericht: Corona-Schutzverordnung rechtens – Händler aus DO unterliegt

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Die weitreichenden Schutzverordnungen in NRW aufgrund der Corona-Pandemie sind rechtens – speziell die Anordnung, dass die meisten Geschäfte schließen mussten. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster am Montag (6. 4.) in einem Eilverfahren.

Laut der NRW-Coronaschutzverordnung dürfen seit dem 18. 3. 2020 nur noch Geschäfte öffnen, die „ausdrücklich privilegiert“ sind – etwa Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, aber auch Baumärkte. Hiergegen wandte sich eine GmbH aus Dortmund, die in ihrem Ladengeschäft Haushaltswaren und Geschenkartikel vor allem im Tiefpreissegment vertreibt.

Das OVG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.  Begründung: Die Regelung habe (voraussichtlich) im Infektionsschutzgesetz des Bundes eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die grundsätzliche Betriebsuntersagung belaste die betroffenen Unternehmen auch nicht unangemessen.

Nach der Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts drohe angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infektionsgeschehens mit teils schweren Krankheitsfällen in absehbarer Zeit ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine gravierende Überlastung des Gesundheitswesens. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme … nicht zu beanstanden, dass eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte erforderlich sei, um die Ausbreitung des … Coronavirus zu verlangsamen. Das schließe die Vermeidung von Kundenkontakten ein, die nicht zur Deckung des Grundbedarfs nötig seien.

Die durch die Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit trete gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit zurück.

Der … Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen stelle ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar.

Zudem könnten die betroffenen Einzelhändler auf den Versandhandel und Warenanlieferungen ausweichen. Und: Sowohl Land wie Bund stellten Liquiditätshilfen zur Verfügung. Schließlich trete die Verordnung bereits am 19. April 2020 wieder außer Kraft.

„Ungeachtet dessen bestehe für den Verordnungsgeber eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht der getroffenen Maßnahmen“, schließt das OVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 398/20.NE

Quelle: OVG Münster

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