„Gemeinsam für saubere Gehwege“ titelt die Stadt Unna einen mahnenden Fingerzeig zum Thema „Was Grundstückseigentümer in Unna wissen sollten“.
Sie erinnert, wie jedes Jahr im Herbst, die Eigentümer daran, die Gehwege vor ihren Grundstücken zu pflegen. Im vorigen Jahr beschwerten sich die Stadtbetriebe heftig darüber, dass Grundstücksbesitzer das Laub städtischer Bäume mit Laubbläsern auf die Straße pusteten.
Dafür kann es Bußgelder hageln.
„Im Herbst fallen Blätter, im Winter kommt der Schnee, und im Frühjahr wächst Unkraut zwischen den Pflastersteinen. Wenn alle mithelfen, sind Fußgänger sicher unterwegs, und das Stadtbild bleibt gepflegt.“
Grundlage für die Pflichten ist die Straßenreinigungssatzung.
Für viele Straßen und selbstständige Gehwege ist die Reinigung den Eigentümern angrenzenden Grundstücke übertragen. Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, trifft die Pflicht den Erbauuberechtigten.
Der Gehweg wird in seiner ganzen Breite gereinigt, also auch entlang von Geländern und bei Pollern. Nur die Baumscheiben sind ausgenommen. Deren Reinigung übernehmen die Stadtbetriebe.
Wildkraut (die Stadt spricht von „Unkraut“) und sonstige Verunreinigungen auf dem übrigen Gehweg müssen die Eigentümer beseitigen, unabhängig davon, wer sie verursacht hat. „Wächst zum Beispiel Löwenzahn zwischen den Pflastersteinen vor dem Haus, wird er entfernt, auch wenn die Verschmutzung nicht vom Grundstück stammt.“
Wie oft gereinigt wird, richtet sich nach der Reinigungsklasse (RK) der Straße. Die Klassen reichen von siebenmal pro Woche (RK FGZ und RK I) über einmal pro Woche (RK II, RK III und RK V) bis zu alle vierzehn Tage (RK IV und RK VI). Diese Rhythmen gelten für die allgemeine Pflege.
Starke Verunreinigungen, wie beispielsweise Laub, Fallobst, Kastanien oder Müll, sind unabhängig von diesen Intervallen zu entfernen, sobald sie anfallen. Spätestens dann, wenn sie den Verkehr gefährden, etwa auf glatten Stellen oder an Treppen, muss dies ohne Verzögerung geschehen.
Der entfernte Schmutz ist nach den Vorgaben zur Abfallbeseitigung zu entsorgen. Er gehört nicht auf die Straße, mahnt die Stadt.
„Wird Laub auf die Straße gefegt oder an die Baumscheibe eines städtischen Baumes gekehrt, ist das nicht zulässig. Das Laub vom Gehweg ist vom Grundstück aus zu entsorgen.“
Im Winter muss der Gehweg auf mindestens 1,50 Meter Breite schneefrei sein. Schnee und Glätte, die zwischen 7 und 20 Uhr entstehen (sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr), werden nach dem Ende des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte beseitigt. Schnee, der nach 20 Uhr fällt, ist am Folgetag bis 7 Uhr geräumt, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Fällt zum Beispiel am Samstag um 22 Uhr Schnee, ist der Gehweg bis Sonntag um 9 Uhr geräumt und am Sonntagmorgen gut begehbar zu sein.
Salz ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nur bei besonderen Wetterlagen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen. Sonst wird mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt gestreut. Baumscheiben und Grünflächen bleiben salzfrei. Zugänge zu Bus- und Schulbushaltestellen müssen gefahrlos begehbar sein, und Einläufe und Hydranten müssen frei bleiben. „Schnee und Eis werden nicht vom Grundstück auf die Straße geschoben.“
Mahnender Abschlusssatz: „Wer seine Pflichten nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Dafür kann ein Bußgeld verhängt werden.“
Quelle Stadt Unna
































