Vermeintlicher Dealer bedroht Polizisten mit Tod und spuckt um sich – Richter prüft Gewahrsamsdauer

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Der Dortmunder Hauptbahnhof. / Foto RB

Mit einem äußerst aggressiven und „spuckfreudigen“ mutmaßlichem Dealer bekamen es am Sonntag (17. Mai) die Polizei in Dortmund zu tun. Eine Streife der Dortmunder Polizeipräsidums ergriff ihn, die Bundespolizei setzte anschließend nach Widerstand und tätlichem Angriff eine Ingewahrsamnahme durch.

Gegen 10:20 Uhr stellte eine Polizeistreife den Eritreer am Nordausgang des Dortmunder Hauptbahnhofs. Als er die Polizisten erblickte, flüchtete der Mann. Mehrmalige Aufforderungen, stehen zu bleiben, ignorierte der 27-Jährige.

Eine zufällig vorbeifahrende Streifenwagenbesatzung der Polizei Dortmund sah den Flüchtigen, nahm kurz die Verfolgung auf und stellte den Afrikaner.

Nachdem er von den Polizisten fixiert worden war, wurde er von den Bundespolizisten übernommen, gefesselt und zur Dienststelle gebracht. Auf dem Weg dorthin beleidigte er die Beamten mit üblen Ausdrücken, bedrohte sie mehrfach mit dem Tod.

In den Gewahrsamräumen trat der Eritreer nach den Einsatzkräften und leistete erbittert Widerstand gegen die Durchsuchung nach Identitätspapieren. Dennoch fanden die Beamten bei ihm mehrere verschlossene Tütchen mit Betäubungsmitteln und ein Schriftstück mit seinen Daten.

Ein Lichtbildabgleich in den polizeilichen Fahndungssystemen bestätigte die Identität. Nach erfolgter Belehrung äußerte sich der Beschuldigte nicht zu den Tatvorwürfen.

Da der Aggressor den Gewahrsamsbereich mehrfach durch Spucken verunreinigte, bekam er eine Spuckschutzhaube angelegt. Das brachte ihn noch mehr in Rage, er beleidigte und bedrohte die Beamten fortwährend weiter.

Deshalb verfrachtete ihn die Bundespolizei schlussendlich ins Polizeigewahrsam. Wie lange er dort bleibt, entscheidet ein Richter.

Darf die Polizei einen Tatverdächtigen direkt in Haft nehmen?

Die Polizei kann keine Untersuchungshaft (U-Haft) anordnen. Das ist ausschließlich Sache eines Richters. Die Polizei darf eine Person unter bestimmten Umständen lediglich zur präventiven Gefahrenabwehr vorläufig festnehmen (vorläufiges Gewahrsam).

Bei polizeilichem Gewahrsam handelt es sich – anders als bei jemandem in U-Haft – nicht um Haft und die Person gilt auch nicht als Beschuldigter. Wer vorläufig festgenommen wurde, muss schnellstmöglich (spätestens nach 48 Stunden) einem Haftrichter vorgeführt werden, der über eine Untersuchungshaft entscheidet. Eine Person länger ohne richterlichen Beschluss festzuhalten ist rechtswidrig.

Was sind Gründe für eine vorläufige Festnahme?

Wenn eine richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass die Festnahme gefährdet wird („Gefahr im Verzug“), auf frischer Tat ertappten Tätern oder wenn ein Haftbefehl vorliegt, darf die Polizei eine Person vorläufig festnehmen.

Die Person darf dann maximal bis zum Ende des folgenden Tages festgehalten werden – dann muss sie dem Haftrichter vorgeführt werden (§ 128 StPO).

Quellen: Bundespolizei Dortmund, Polizeigesetz NRW

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