Nach Einbruch in Unnaer Getränkemarkt durch Diensthund gestellt – Untersuchungshaft

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Immer wieder stoßen sich Leser daran, dass auch wiederholt erwischte Straftäter immer wieder aufgrund mangelnder „Haftgründe“ wieder auf freien Fuß gesetzt werden – auch wenn gefährliche Waffen wie Messer im Spiel waren. Der übliche Schlusssatz solcher Meldungen lautet: „Die besonderen Gründe für eine Untersuchungshaft lagen nicht vor.“

Eine gegenteilige Meldung ist diese hier:

Mittwochnacht (26.02.2025) kam es gegen 01:25 Uhr zu einem Einbruch in einen Getränkemarkt in der Falkstraße in Unna. Der Täter zerschlug mit einem Stein die Eingangstür und drang in das Gebäude ein.

Aufmerksame Zeugen reagierten jedoch rasch. Sie riefe die Polizei, welche ihrerseits mit einem Diensthund unmittelbar den Getränkemarkt aufsuchte.

Der Hund stellte den Einbrecher noch im Gebäude.

„Bei dem Tatverdächtigen handelt es sich um einen 44-jährigen Deutschen aus Unna“, berichtet die Pressestelle der Unnaer Polizei. (Sie nennt generell die Nationalitäten.)

Der Mann wurde vorläufig festgenommen und am Donnerstag (27.02.2025) auf Antrag der Staatsanwaltschaft einem Haftrichter vorgeführt. Dieser ordnete Untersuchungshaft an, teilte die Polizeipressestelle am Freitag mit.

Stichwort: Haftgründe

Die Untersuchungshaft (U-Haft) wird durch einen Haftbefehl angeordnet, wenn der Tatverdacht gegen den Beschuldigten dringend ist und bestimmte Haftgründe vorliegen.

Diese Haftgründe umfassen Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr. Ein häufiger Grund, U-Haft anzuordnen, ist zum Beispiel ein nichtvorhandener fester Wohnsitz.

Die Untersuchungshaft muss verhältnismäßig sein und darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden.

 Die in §§ 112112a StPO genannten Haftgründe sind abschließend. Sie dürfen nur aufgrund bestimmter Tatsachen bejaht werden. Dies hat zur Folge, dass subjektive Vermutungen des Richters als Grundlage der Haftanordnung (grundsätzlich) unzulässig sind. 

Als für den Haftgrund erhebliche Tatsachen kommen vor allem das Verhalten des Beschuldigten, sein Vorleben, seine persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, sein soziales Umfeld sowie seine Beziehungen zu Dritten in Betracht.

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