
Die „Regenbogentreppe von Neheim“ mit ihrer schwarz-rot-goldenen Übermalung und dem von einer politisch aktiven Gesamtschulleiterin hergestellten Bezug zum Rechtsextremismus hat mittlerweile nicht nur bundesweiten Bekanntheitsgrad erlangt, sondern ist auch ein Fall für die Schulbehörde geworden.
Zugleich wendete sich besagte politisch aktive Schulleiterin – die Arnsberger Grünensprecherin Verena Verspohl – in der vergangenen Woche in einem Schreiben per WhatsApp an die Eltern der Fröndenberger Gesamtschüler.
In einer persönlichen Erklärung stellt sie die im Netz eskalierte Diskussion um ihren Instagram-Auftritt (sie habe sogar Morddrohungen bekommen) als überörtliche Hetzkampagne dar und versichert, dass die teils extrem heftigen Reaktionen auf ihre Aussage zum Übermalen der Regenbogentreppe mit schwarz-rot-gold nicht die wirkliche Meinung der Bevölkerung widerspiegelten.
Die Foren und Gruppen, in denen sie angegriffen werde, kämen „aus einer national-radikalen Richtung“, behauptet Verspohl. Mit dieser pauschalen Einordnung nimmt sie zugleich die traditionellen Arnsberger Lokalmedien mit in Sippenhaft, den Sauerlandkurier oder die Westfalenpost, auf deren Facebookseiten die Debatten ebenfalls hochkochen und wo sich die Kommentare – ebenso wie z. B. in privaten Foren oder auf den Facebookseiten des Rundblicks – zum ganz überwiegendem Teil gegen Verspohl richten.
Doch all diese Meinungsäußerungen im Internet spiegeln mitnichten die wirklichen Ansichten der Bürger wider, behauptet die GSF-Leiterin. Ganz im Gegenteil:
Sie erfahre „unfassbar viel Rückendeckung“, Zustimmung und Unterstützung für ihre Position. Fremde würden sie auf der Straße umarmen.
(Screenshot des Elternschreibens, Quelle WhatsApp)

In ihrem Instagram-Auftritt formulierte Verspohl wörtlich:

Währenddessen prüft die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksregierung Arnsberg, inwieweit die Äußerungen und das politische Agieren der Fröndenberger Gesamtschulleiterin möglicherweise ihre Pflichten als Beamtin verletzt haben.
Unsere Redaktion schickte dazu folgende Anfrage an die Bezirksregierung.
„Wir bitten Sie als Schulbehörde um eine Einschätzung im Fall der politischen Betätigung der Fröndenberger Gesamtschulleiterin Verena Verspohl.
Wie Sie gewiss der Presse entnommen haben, wurde eine Treppe in Neheim, die Schüler in Regenbogenfarben bemalt hatten, über Nacht mit Schwarz-Rot-Gold übermalt. Frau Verspohl bezeichnete dies auf ihren privaten Socia Media-Kanälen (Instagram, Tiktok) als „rechtsextremistische“ Tat. Vor zwei Jahren hatte sie ihre Schüler dazu aufgerufen, in Fröndenberg an einer Demonstration teilzunehmen, die sich gegen die AfD richtete.
Unsere Fragen dazu:
1. Ist es einer verbeamteten Lehrkraft und in diesem Fall Schulleiterin überhaupt erlaubt, ein politisches Amt auszuüben, hier in führender Position als Sprecherin der Grünen im Stadtrat Arnsberg?
2. Wie sieht die Schulbehörde Frau Verspohls Vermischung ihrer Schulleitungs- und politischen Tätigkeit auf ihren privaten Social-Media-Kanälen (Instagram, TikTok)?
3. Mehrere Leser und Eltern kritisierten unserer Redaktion gegenüber Folgendes:
„In NRW ist das Neutralitätsgebot im Schulgesetz fest verankert. Es verbietet Lehrkräften, Schüler einseitig im Sinne einer politischen Richtung zu beeinflussen. Die Aufforderung zur Teilnahme an einer Demonstration, die sich gezielt gegen die größte Oppositionspartei richtete, oder die Ausstattung der Schule mit Symbolik einer bestimmten politischen Strömung kollidiert direkt mit diesem Beutelsbacher Konsens.“ – Was antwortet die BR darauf?
4. Ist die Einhaltung beamtenrechtlicher Neutralitätspflichten aus Sicht der Schulbehörde damit vereinbar, dass Frau Verspohl öffentlich gegen eine im Bundestag und Landtag vertretene Oppositionspartei agiert und und ganz aktuell die Farben der deutschen Nationalfahne in einen direkten Bezug zu Rechtsextremismus stellt?“
Der Sprecher der Bezirksregierung Arnsberg, Christoph Söbbeler, schickte uns dazu die folgende Antwort:
- „Grundsätzlich unterliegen beamtete Lehrkräfte der Mäßigungspflicht aus §33 II BeamtStG.
- Eine politische Betätigung ist durch das Beamtenverhältnis nicht ausgeschlossen.
- Selbstverständlich achtet die Bezirksregierung Arnsberg als Obere Schulaufsicht auf die Einhaltung der Mäßigungspflicht.
Inwieweit das in Rede stehende Verhalten hiergegen verstößt, wird dementsprechend Gegenstand der Prüfung sein.
Ich bitte jedoch um Verständnis, dass eine weitere Auskunft in der Sache derzeit nicht möglich ist, da es sich um eine laufende Personalangelegenheit handelt.
Mit freundlichen Grüßen: Christoph Söbbeler, Pressesprecher der Bezirksregierung Arnsberg“
Der von Söbbeler erwähnte §33 II BeamtStG. erläutert die Mäßigungspflicht von Beamten wie folgt:
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer
Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen
und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen
und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheit
lichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung die
jenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer
Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die
Pflichten ihres Amtes ergibt.




































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