Wegen des Verdachts des illegalen Kfz-Rennens hat die Polizei am Donnerstagabend (21.07.2022) in Selm einen Luxussportwagen sowie den Führerschein eines 45-Jährigen sichergestellt.
Eine Streifenwagenbesatzung bemerkte gegen 20.10 Uhr auf der Kreisstraße das hochmotorisierte Fahrzeug, das lautstark beschleunigte, die Reifen durchdrehen ließ und auf der Kreisstraße in Richtung Bork fuhr.
Die Polizeibeamten entschlossen sich, den Pkw anzuhalten und zu kontrollieren.
Der Fahrer beschleunigte allerdings zunehmend auf mehr als 120 km/h.
Die Polizei folgte dem Raser, verlor ihn jedoch zunächst aus den Augen – in diesem Bereich wechselte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 70 Stundenkilometer.
In einer fremden Hauseinfahrt auf der Kreisstraße fanden die Polizeibeamten das Auto verlassen vor.
Anwohner schilderten den Einsatzkräften, dass die Insassen kurz zuvor durch ihren Garten auf ein angrenzendes Feld gerannt seien. Wenig später kamen zwei Männer zum Fahrzeug zurück – der 45-jährige Fahrer und sein 43-jähriger Beifahrer.
Ein mit dem Fahrer durchgeführter Atemalkoholtest fiel negativ aus. Die Streifenwagenbesatzung beschlagnahmte den Sportwagen und zog den Führerschein des 45-Jährigen ein: Verdachts eines illegalen Kfz-Rennens. Für ein solches Rennen benötigt es keinen „Konkurrenten“, man kann es auch mit sich allein fahren.
§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1. | ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, | |
2. | als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder | |
3. | sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Zur Frage, um welche Art Auto es sich handelte, antwortete uns Polizeisprecher Christian Stein: „
„Um die Identitäten der Beteiligten zu wahren, werden wir nicht sagen, um welchen Luxusportwagen es sich gehandelt hat – denn von diesem Modell wird es bei uns im Zuständigkeitsbereich nicht allzu viele geben. Auch Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens genießen Persönlichkeitsrechte.“
Quelle: Kreispolizei Unna