Wegfall der EEG-Umlage: Auch Stadtwerke Unna senken – zunächst – den Strompreis

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Strom, Steckdosen - Symbolbild (Rinke)

Alles wird teurer – der Strom wird billiger. Zumindest für die nächsten Monate.

Die Abschaffung der EEG-Umlage wird komplett an die Kunden weitergegeben: Ähnlich wie andere Lokalversorger, etwa in Fröndenberg oder Soest, verfahren auch die Stadtwerke Unna. Laut Gesetz sind sie dazu auch verpflichtet.

Daher wird der Strom für die SWU-Kunden zunächst einmal billiger.

Geschäftsführer Jürgen Schäpermeier erklärt:

„Wir haben unseren Strom gut und langfristig eingekauft. Das führt dazu, dass wir die Strompreise in Unna im Moment noch stabil halten können, obwohl überall die Einkaufspreise steigen. Gleichzeitig schafft die Bundesregierung die EEG-Umlage ab.“

Mit dieser werden seit 2000 die erneuerbaren Energien in Deutschland gefördert. Und diese Einsparung geben die Stadtwerke Unna vollständig an ihre Kunden weiter.

Das bedeutet:

Der Strompreis in Unna sinkt zum 1. Juli um netto 3,72 Cent pro Kilowattstunde. Umgerechnet aufs Jahr würde ein durchschnittlicher Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.000 Kilowattstunden dadurch rund 130 Euro brutto im Jahr sparen.

Ob sich die Preise aber überhaupt ein Jahr lang auf dem niedrigeren Niveau halten können, ist zweifelhaft. So räumt Schäpermeier ein:

„Wir hoffen sehr, dass wir die Einsparungen durch die EEG-Abschaffung mindestens bis zum Jahresende an unsere Kunden weitergeben können.“

Ob dies gelingt, liege nicht im Einfluss der Stadtwerke. Die Entwicklung auf den Märkten sei turbulent.

„Irgendwann – mit etwas Glück erst im nächsten Jahr – werden wahrscheinlich auch die Stadtwerke Unna ihre Preise anpassen müssen, wenn die Marktentwicklung so weiter geht.“

Quelle Stadtwerke Unna

Die Bundesregierung informiert zum Wegfall der EEG-Umlage wie folgt:

„Um die Stromkunden schnell von den stark gesteigenen Energiekosten zu entlasten, entfällt die EEG-Umlage ein halbes Jahr früher als im Koalitionsvertrag geplant.

Damit die Entlastung zügig zum 1. Juli 2022 erfolgen kann, hat die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzentwurf dem Bundestag Anfang März als sogenannte Formulierungshilfe zugeleitet. Der Bundestag hat das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ am 28. April beschlossen. Der Bundesrat hat sich mit dem Gesetz abschließend befasst. Es ist am 28. Mai in Kraft getreten.

Ab Januar 2023 wird die EEG-Umlage dann auf Dauer abgeschafft. Die Bundesregierung hat die große EEG-Novelle am 6. April mit dem „Osterpaket“ beschlossen. Der Wegfall der Umlage ist Teil der Entlastungspakete der Bundesregierung.

Stromlieferanten müssen Wegfall der EEG-Umlage an Stromkunden weitergeben

Mit dem Gesetz senken die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf null ct/kWh.

Damit sichergestellt ist, dass die Umlageabsenkung zu einer spürbaren Entlastung von Letztverbrauchern bei den Stromkosten führt, enthält das Gesetz Regelungen zur Weitergabe der Absenkung.

Stromlieferanten werden in den jeweiligen Vertragsverhältnissen zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli 2022 verpflichtet.

Die EEG-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Auch „Ökostromumlage“ genannt, dient sie dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Sie wird bisher bei den Endkunden über die Stromrechnung erhoben. Die Einnahmen aus der EEG-Umlage fließen bisher auf das sogenannte EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber.
Der Bund erstattet ihnen künftig die Einnahmeausfälle aus dem Sondervermögen  „Energie- und Klimafonds“ (EKF) und finanziert daraus die Förderung erneuerbarer Energien. Durch die Absenkung der EEG-Umlage auf null zum 1. Juli 2022 wird der EKF zukünftig mit rund 6,6 Milliarden Euro belastet.

Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

In die Kalkulation des Strompreises für Endkunden fließen – neben Verwaltungskosten der Stromversorgungsunternehmen – vor allem ein: der Preis für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms, Entgelte für die Nutzung der Stromnetze sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile.

Zu den staatlich veranlassten Bestandteilen des Strompreises gehören außer der EEG-Umlage: die Umsatzsteuer, die Stromsteuer und eine Konzessionsabgabe. Detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des Strompreises finden Sie auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums. Dort finden Sie außerdem weitere Fragen und Antworten zu den Energiepreisen.

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