800 € kostet ein Fläschchen des Medikaments, das die furchtbaren Schmerzen einer an Osteoporose (Knochenschwund) leidenden Werlerin lindert. Es ist der Vollextrakt der Cannabispflanze.
Die Frührentnerin bekam es in einer Schmerzklinik und konnte erstmals seit über 20 qualvollen Jahren endlich wieder durchschlafen. Nachhaltig gelindert war die Pein. So erleichtert war die Patientin und so hoffnungsvoll.
Jetzt muss Michaela A. wieder permanent Schmerzen erleiden. Denn ihre Krankenkasse verweigert die Kostenübernahme für das Medikament.
Gegenüber dem Soester Anzeiger berichtete die Schmerzpatientin, wie sehr ihr das Cannabis-Präparat in der Klinik geholfen habe. Sie konnte unter anderem auch die Opiate, die sie seit Jahren einnehmen muss, geringer dosieren.
Doch die Kasse der gesetzlich Krankenversicherten lehnte die Kostenübernahme laut dem Zeitungsbericht schon zwei Mal ab: Gemäß den Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) sei die Werlerin „nicht austherapiert“ (erst dann sei Zahlung durch die Kasse möglich), sie solle z. B. erst in Psychotherapie gehen.
Den Arzt der Frührentnerin zitiert der Soester hingegen wie folgt: „Frau A. hat alles durch, sowohl therapeutisch als auch medikamentös.“
Zudem sind Therapieplätze extrem schwierig zu bekommen, die durchschnittliche Wartezeit beträgt zwischen 3 Monaten und einem Jahr.
Nach zwei erfolglosen Widersprüchen und täglich wieder hohen belastenden Schmerzmitteldosen, darunter Morphium, erwägt die dauerschmerzgeplagte Werlerin nun, ihr Cannabis-Präparat gerichtlich einzuklagen. Sie habe „überhaupt keine Lebensqualität mehr“.
Ich weiß ja nicht, wo sie Ihre Informationen bekommen, aber die Vorraussetzungen zur Verschreibung von Cannabis stehen eindeutig im Gesetz: § 31 Abs. 6 SGB V siehe u.a. hier
https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/versorgung/ambulant/cannabis/
Nirgendwo ist „Austherapiertheit“ als Vorraussetzung für eine Therapie genannt.
Es handelt sich in vielen Fällen um Rechtsbeugung der Krankenkassen!
Sehr geehrter Kommentator, danke für Ihre Anmerkung. Aus dem von Ihnen genannten Grund erwägt die Patientin jetzt den Gang zum Gericht. Wir werden die Geschichte weiter verfolgen.