Stadt Unna: NRW-Soforthilfe bis 3500 € nur für Betroffene vom 14./15. Juli

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„Nochmals der Hinweis: Die Soforthilfe des Landes NRW gilt nur für Bürgerinnen und Bürger, die am 14./15. Juli 2021 von der Unwetterkatastrophe betroffen waren. Im Zweifel muss ein Nachweis erbracht werden.“

Auch bei der Stadt Unna sind ab sofort Anträge für Hochwasserbetroffene erhältlich – aber Geld können nur Betroffene vom 14. / 15. Juli erwarten.

Das sorgt in Fröndenberg bereits für erhebliche Unmut, da die dortige Jahrhundertflut vom 4. Juli damit nicht berücksichtigt wird.

„Die Landesregierung NRW stellt eine schnelle Soforthilfe für die von der Unwetterkatastrophe vom 14. / 15. Juli 2021 betroffenen Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung“, erläutert die Stadtverwaltung.

„Mit den Soforthilfen werden Bürgerinnen und Bürger unmittelbar unterstützt, die von existentieller Not betroffen sind.“

Für diese gibt es folgende Summen:

„Zusätzlich zu einem Sockelbetrag von 1500 Euro pro Haushalt stehen für jede weitere Person aus dem Haushalt 500 Euro bereit. Insgesamt werden an einen Haushalt maximal 3500 Euro ausgezahlt.

So wird eine erste finanzielle Überbrückung ermöglicht, um eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder bei der Beschaffung von Haushaltsgegenständen finanziell zu bewältigen.
Hierzu leistet die Soforthilfe einen ersten wichtigen Beitrag.“

Von der Unwetterkatastrophe betroffene Bürgerinnen und Bürger aus Unna können den entsprechenden Antrag (zum Download) auf der Homepage der Stadt Unna herunterladen und ausgefüllt per Email an ordnungsamt@stadt-unna.de senden oder im Empfang des Rathauses (ehemals Treffpunkt Energie der Stadtwerke) abholen und ausgefüllt dort auch wieder abgeben.

„Nochmals der Hinweis: Die Soforthilfe des Landes NRW gilt nur für Bürgerinnen und Bürger, die am 14./15. Juli 2021 von der Unwetterkatastrophe betroffen waren. Im Zweifel muss ein Nachweis erbracht werden“, betont die Stadt.

Flutgeschädigte vor oder nach dem 14. und 15. Juli sind nicht zuwendungsberechtigt:

Die Billigkeitsleistung des Landes dient der ersten Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 verursachten finanziellen Belastungen durch den Ausgleich von Schäden an Eigentum, Hausrat und weiteren Sachschäden. Unter die Schäden im Sinne dieser Richtlinie fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 verursacht wurden oder in einem kausalen Zusammenhang stehen.“

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