Musikfestivals, Schützen-, Sport-, Weinfeste: Das soll ab 27. August in NRW möglich sein

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Symbolbild Feiern, Feste - Archiv RB

Die Landesregierung NRW hat zum heutigen Freitag, 25. Juni, erneut ihre Coronaschutzverordnung aktualisiert. In der nunmehr bis zum 8. Juli 2021 gültigen Fassung sind wieder einige Lockerungen der bisherigen Schutzmaßnahmen eingearbeitet.

Überwiegend betreffen sie Feste und Feiern: So sind ab dem 27. August, anderthalb Wochen nach dem Ende der Sommerferien, wieder größere Musikfestivals, Schützenfeste, Straßen- und Sportfeste erlaubt.

Auf Kirmessen und Jahrmärkten entfällt dann die Pflicht zum Negativtest bzw. die Nachweispflicht eines vollen Impfschutzes oder Genesung von Covid.

Erlaubte Veranstaltungen in Inzidenzstufe 1 (gilt für den Kreis Unna), wenn auch für das Land Inzidenzstufe 1 gilt:

Kulturveranstaltungen

  • Bis zu 1000 Zuschauer: wahlweise ohne Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen oder ohne Negativtest
  • Über 1000 Zuschauer: mit Mindestabständen plus Negativest, Sitzplatzbesetzung im Schachbrettmuster

Ab 27. 8. 2021: Musikfeste, Festivals u. ä.

  • Bis zu 1000 Teilnehmende
  • Negativtest (Impfung/Genesung)
  • genehmigtes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept

Ab 27. 8. 2021: Sportfeste und Sportveranstaltungen

  • Keine Zuschauerbegrenzung
  • Negativtest (Impfung/Genesung) – entfällt bei Veranstaltungen außerhalb von Sportanlagen oder abgegrenztem Veranstaltungsgelände
  • genehmigtes Hygienekonzept

Ab 27. 8. 2021: Volksfeste, Kirmesse, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste u. ä.

  • Mehr als 1000 teilnehmenden Personen, wenn auch für das Land Inzidenzstufe 1 gilt (sonst: bis zu 1000 Teilnehmende)
  • Negativtest (Impfung/Genesung)
  • Hygiene- und Infektionsschutzkonzept

Ab 27. 8.: Freizeit- und Vergnügungsstätten

  • Auch in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen, wenn auch für das Land Inzidenzstufe 1 gilt
  • Negativtest (Impfung/Genesung)
  • Sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit

Ab 27. 8. 2021: Jahrmärkte und Spezialmärkte

  • Genereller Verzicht auf Negativtestnachweise

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