Mit Alltagsmaske im Open-Air-Gottesdienst – Das gilt für Kosmetik, Friseur, Tattoo

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Friseursalon - Foto: Innung DO-Lünen

Mit dem heutigen Pfingstsamstag, 22. Mai, treten erneut Änderungen in der Coronaschutzverordnung NRW in Kraft. Sie ergänzen die bis zum 4. Juni befristete Verordnung um einen Passus zu Kirchen und Religionsgemeinschaften:

Für Freiluftgottesdienste sind Alltagsmasken auch am Platz vorgeschrieben (in Innenräumen: medizinische Masken), auf Gemeindegesang soll „in Innenräumen“ verzichtet werden, ergo ist er draußen erlaubt.

Die katholische Kirche St. Katharina in Unna-Mitte. (Archivbild RB)

Wörtlich heißt es in der Verordnung:

„(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung. Sie entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden. Sie sichern die Einhaltung des Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in Innenräumen und einer Alltagsmaske nach § 3 Absatz 1 Satz 1 unter freiem Himmel, jeweils auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten in Innenräumen auf Gemeindegesang.“

Was gilt für körpernahe Dienstleistungen – Kosmetik, Nagelstudios, Friseure, Tattoo, Solarien?

Für körpernahe Dienstleistungen formuliert die Coronaschutzverordnung folgende Vorgaben:

„(2) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig.

Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn sowohl für die Kundinnen und Kunden als auch für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 vorliegt. Satz 2 gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen …“

(2a) Für sonstige körperbezogene Dienstleistungen (zum Beispiel Sonnenstudios) gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend; auf eine möglichst kontaktarme Erbringung ist zu achten.“

Da vor dem Inkrafttreten der Bundesnotbremse laut der gültigen NRW-Verordnung für Friseurbesuche -nur für diese! – kein Test vorgelegt werden musste, entfällt diese Testpflicht ab dem heutigen Samstag auch wieder im Kreis Unna, da hier die Bundesnotbremse nicht mehr greift. Eine Rundblick-Leserin, die selbst als Friseurin arbeitet, ließ sich das eigens von ihrer Innung bestätigen.

HIER fassen wir alle Regelungen für den Kreis Unna ab dem 22. Mai 2021 zusammen.

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