Bei Wind und Wetter: Außen-Gastro darf öffnen – Lohnt sich das? Kommen genug Gäste?

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Das Bierchen draußen genießen - mit negativem Test, Genesungs- oder Impfnachweis ist es im Kreis Unna seit wenigen Tagen wieder möglich. Hier hoffen viele Menschen auf weitere Lockerungen ab Sonntag. Im Nachbarkreis Soest stehen frisch zurückerlangte Freiheiten wieder auf der Kippe - durch einen Coronausbruch hinter Gittern. (Archivbild Foto: S. Rinke / RB)

12 Grad, stürmische Windböen, immer wieder Regengüsse. Der Mai präsentiert sich weiter unterkühlt, bietet zum Start ins Pfingstwochenende sogar ein besonders ausgeprägtes Herbst- statt Frühsommerflair.

Ausgerechnet ab diesem Wochenende dürfen im Kreis Unna und in vielen anderen Regionen erstmals seit einem halben Jahr die Gastronomen wieder Gäste bewirten – von wenigen Ausnahmen wie dem Kreis Soest (dort liegt die Inzidenz schon unter 50) allerdings ausschließlich draußen.

Der Gaststättenverband DEHOGA NRW sieht das mit Sorge, denn:

„Viele Betriebe in Regionen, wo nur Außengastronomie möglich ist, bleiben geschlossen. Wirtschaftlich lohnt sich nur Innen- mit Außengastronomie.“

Nach einer ersten Einschätzung des NRW-Verbandes werden ähnlich dem letzten Wochenende wieder lediglich 30-40 Prozent der Betriebe mit außengastronomischem Angebot ihre Terrassen öffnen, so lange die Innengastronomie geschlossen bleiben muss.

Das ist auch im Kreis Unna noch der Fall, hier gilt seit heute (22. Mai) die erste Öffnungsstufe mit erlaubter Außengastronomie bei Testpflicht für die Gäste (alternativ vollen Impfschutz oder überstandene Covid-Erkrankung).

Cappuccino draußen vor der Eisdiele am ZIB Unna – bei Sonne herrlich, bei 12 Grad und Regen eher suboptimal. (Foto RB)

„Für viele Gastronomen ist für reine Außengastronomie das wirtschaftliche Risiko, auch wegen des vorhergesagten schlechten Wetters, schlicht zu hoch“, weiß der Gaststättenverband.

„Außengastronomie reicht rein betriebswirtschaftlich selbst bei gutem Wetter nur selten. Bei um die 13 Grad und sehr hoher Regenwahrscheinlichkeit werden Aufwand und Ertrag noch weiter auseinanderklaffen.“

Der DEHOGA in NRW hatte sich von Anfang an für eine gleichzeitige Öffnung von Innen- wie Außengastronomie stark gemacht: „Wir haben unsere Schutzkonzepte weiter verfeinert, beispielsweise im Bereich „Lüftungskonzepte“, die AHA-Regeln gelten immer noch. Mit dem gleichzeitigen beschränkten Zugang für Geimpfte, Genesene und Getesteten ist der Schutz auch in Restaurants und Kneipen für Gäste wie Beschäftigte so hoch wie noch nie.“

Der Verband stellt auch die Frage, ob die strikte Testpflicht für die Außengastronomie aus Sicht des Gesundheitsschutzes überhaupt begründbar sei.

Neben geringeren Zugangsbeschränkungen im Außenbereich fordert die Branche gleichzeitig, dass die allgemein gültigen Abstandsregelungen von 1,5m auch wieder in der Innengastronomie gelten müssen.

Neu eingeführt sieht die Coronaschutzverordnung seit 15. Mai einen Mindestabstand von zwei Metern vor. Vor den Schließungen letzten Herbst betrug er lediglich 1,5m.

„Wir haben durch die „alten“ Abstandsregelungen bereits viele Plätze verloren. Bei erweiterten Abständen fallen weitere Platzkapazitäten weg, müssten Tischpläne neu erstellt und schon durchgeführte bzw. mit hohem Aufwand fest installierte Abtrennungen abgerissen werden. Das ist das Gegenteil von zurückgewonnener, auch wirtschaftlicher Normalität.“

Positive Auswirkungen für die Branche erhofft sich der DEHOGA vom reduzierten Mehrwertsteuersatz auf Speisen:

„Mehr „Teller-Umsätze“ in den Restaurants bedeuten einen besseren Ertrag. Wir kämpfen aber weiter dafür, dass auch der Mehrwertsteuersatz für Getränke reduziert wird, damit sich die Überlebenschancen für unsere besonders betroffenen Kolleginnen und Kollegen aus Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken verbessert.“

Der Verband wendet sich zudem mit einem Appell an die Gäste:

„Halten Sie für den Zugang bitte Personalausweis und Testergebnis bereit, damit der Zugang in unsere Betriebe reibungslos funktionieren kann.“ Die Coronaschutzverordnung fordert von den Gästen: „Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme des Angebotes zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen.“

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