Weitere Eilanträge und Verfassungsbeschwerde gegen Bundesnotbremse erfolglos

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Bildquelle: Pixabay

Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe hat heute (20. Mai) mehrere Entscheidungen zur Bundesnotbremse (Bundesinfektionsschutzgesetz) bekannt gegeben, die im Kreis Unna voraussichtlich ab Samstag, 22. Mai, entfällt.

So wurden mehrere Eilanträge (Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) abgelehnt und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Bei den gescheiterten Eilanträgen ging es um die

  • Kontaktbeschränkungen,
  • Einzelhandelsbeschränkungen,
  • Schulschließungen.

„Damit ist nicht entschieden, ob diese Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind“,

erläutert das Verfassungsgericht. Diese Prüfung bleibe den jeweiligen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Genauso verhält es sich auch mit dem schon vorab abgelehnten Eilantrag zur Ausgangssperre (wir berichteten).

Bei den Kontakt- und Einzelhandelsbeschränkungen sah das Gericht keine ausreichenden Gründe für eine sofortige Außervollzugsetzung.

Der Eilantrag, der die Vorgabe „Distanzunterricht ab Inzidenz 165“ (Schulschließungen) kippen wollte, hatte laut Verfassungsgericht „schon deshalb keinen Erfolg, weil die vom Antragsteller besuchte Schule in einem Landkreis liegt, in dem die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem maßgeblichen Schwellenwert liegt.“

Als unzulässig stufte das Gericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung kultureller Einrichtungen ein, die im Bundesinfektionsschutzgesetz fixiert sind: Denn die Beschwerdeführerin habe die „Verletzung ihrer Grundrechte … nicht ausreichend dargelegt.“

Die Begründungen im Wortlaut finden Sie HIER.

1 KOMMENTAR

  1. Etwas anderes wäre auch nicht zu erwarten gewesen. Das „System“ ist inzwischen strikt auf die Durchführung des „großen Planes“ umgebaut.

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