Nach Öffnung für Prio-3: Termine in Impfzentren am 2. Tag schon fast ausgebucht

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Abmeldung Foto: ©A. Reichert

Am zweiten Tag der Terminvergabe gibt es schon fast keine Termine mehr.

„Die Impfkampagne in Nordrhein-Westfalen läuft weiter auf Hochtouren.“ Das verkündet die Landesregierung Nordrhein-Westfalen.

Leserinnen und Leser aus Unna berichten eher verhalten. Für viele ist es nach wie vor schier unmöglich, einen Impftermin im Impfzentrum oder bei ihrem Hausarzt zu ergattern.

Entsprechend bleibt die Zahl der Geimpften im Kreis aktuell auch hinter dem Bundes- und Landesschnitt zurück.

  • 31 Prozent aller Einwohner des Kreises waren bis zum 7. Mai zum ersten Mal geimpft,
  • 7,5 Prozent hatten ihre Zweiimpfung erhalten.
  • Zusammengerechnet wurden die Geimpften in Arztpraxen, im Impfzentrum und von mobilen Impfteams aufgrund der täglichen Zahlen der Kassenärztichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL).

„Bis voraussichtlich im Juni die Priorisierung aufgehoben wird, wird NRW noch einmal Strecke machen“, verspricht indes am heutigen Samstag, 8. Mai, die NRW-Regierung:

„Insgesamt finden in den Impfzentren im Mai rund 750.000 Erst- und 1,25 Mio. Zweitimpfungen statt. Außerdem ist in den kommenden Wochen mit einer stetigen Steigerung der Terminkapazitäten bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zu rechnen.“

Seit dem 6. Mai 2021 können, wie auf Rundblick berichtet, erste Personengruppen (nicht alle) aus der Priorität 3 ein Impfangebot im Impfzentrum erhalten und einen Impftermin vereinbaren. Heute, zwei Tage später, meldet das Land:

„Das Interesse ist erwartungsgemäß groß, die Termine sind fast ausgebucht. Damit ist der vom Bund für den Monat Mai zur Verfügung gestellte Impfstoff für Impfzentren vollständig verplant.“

Parallel hierzu nehmen, so die NRW-Regierung, aber auch die Impfungen in der niedergelassenen Ärzteschaft weiter Fahrt auf.

„Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte impfen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Impfstoffmengen schon jetzt Personen aus der Priorität 3, sofern sie keine weiteren Patientinnen und Patienten der Prioritätsgruppen 1 und 2 mehr haben. Das betrifft insbesondere Personen über 60 Jahren und Personen, die an einer chronischen Erkrankung leiden.

Der Impfstoff der Firma AstraZeneca kann zudem in den Arztpraxen grundsätzlich jetzt allen Personen unabhängig von Alter und Priorisierung angeboten werden. Voraussetzung ist eine gewissenhafte ärztliche Aufklärung und die individuelle Risikoakzeptanz der Patientinnen und Patienten.“

Die Terminbuchung ist online möglich über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die zusätzliche Rufnummer je Landesteil: (0800) 116 117 02 für Westfalen-Lippe und (0800) 116 117 01 für das Rheinland.

Für alle Personengruppen kommt mRNA-Impfstoff zum Einsatz – das heißt von BioNTech oder Moderna. Eine Wahl des Impfstoffs ist nicht möglich.

An folgende Personengruppen richtet sich das Angebot:

  • Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren:
    Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen je schwangere Person bzw. je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person (d.h. die pflegebedürftige Person muss zu Hause gepflegt werden). Als Nachweis ist das vom MAGS bereitgestellte Formular zu verwenden. Kontaktpersonen von Schwangeren haben darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen. Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
     
  • Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen:
    Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.
     
  • Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten: Dazu zählen grundsätzlich alle im Verkauf Beschäftigten inkl. der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber.
     
  • Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen
     
  • Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
     
  • Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
     
  • Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
     
  • Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz

Wichtig:
Der Nachweis der Impfberechtigung muss bei den Berufsgruppen über eine Arbeitgeberbescheinigungerfolgen. Diese ist zum Impftermin im Impfzentrum mitzubringen. Zudem ist das Arbeitsstättenprinzip aufgehoben. Die oben genannten Personengruppen können einen Termin in einem Impfzentrum ihrer Wahl vereinbaren.

Dazu erklärt Gesundheitsminister Laumann: „Zwei Personengruppen liegen mir besonders am Herzen: Die Beschäftigten im Lebensmitteleinzelhandel und in den Drogeriemärkten. Sie haben täglich Kundenkontakt und halten unsere Versorgung seit Beginn der Corona-Pandemie aufrecht. Und sie haben keine große Lobby wie andere Berufsgruppen. Sie erhalten jetzt ein Impfangebot, damit sie bei ihrer täglichen Arbeit keine Angst mehr vor einer möglichen Infektion haben müssen. Schwer erkrankte Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren können selbst noch nicht geimpft werden. Umso wichtiger ist es mir, dass wir in Nordrhein-Westfalen diesen Kindern und Jugendlichen, unabhängig von der Pflegebedürftigkeit, dadurch einen besonderen Schutz geben, dass wir ihren Eltern nun ein Impfangebot machen.“

Die Impforganisation der folgenden Personengruppe erfolgt vor Ort über die Kreise und kreisfreien Städte in Abstimmung mit den Trägern bzw. den Arbeitgebern: Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind, sind bis zum 31. Mai 2021 zu impfen.

In Kürze werden zudem durch zunächst 100.000 zusätzliche Impfdosen auch aufsuchende Impfangebote in sozial benachteiligten Stadtteilen mit besonders hohen Inzidenzen ermöglicht werden. Nordrhein-Westfalen geht hier voran. Neben der Impfung von obdachlosen Personen sollen Menschen in benachteiligten Stadtteilen mit beengten Wohnverhältnissen dadurch schnell und unbürokratisch geschützt werden. Nach dem Start in Köln soll basierend auf diesen Erfahrungen das weitere Vorgehen in den kommenden Wochen fixiert und forciert werden.

Ab der zweiten Maihälfte wird zudem auch für Beschäftigte der Polizei, des Katastrophenschutzes sowie der Berufs- und der Freiwilligen Feuerwehr die Möglichkeit zur Terminbuchung im Impfzentrum eröffnet.

Minister Laumann weist zudem darauf hin, dass es sinnvoll sein kann, in den Arztpraxen das Impfintervall des AstraZeneca-Impfstoffs von zwölf auf neun Wochen zu verkürzen, um die Akzeptanz dieses Impfstoffs weiter zu erhöhen: „Gerade vor den Ferien stellen sich viele Mitbürgerinnen und Mitbürger die Frage, ob sie noch vor dem Urlaub vollständig geimpft werden können. Dafür spricht einiges, wenn der Abstand zwischen erster und zweiter Impfung bei AstraZeneca nicht doppelt so lang ist wie bei einer mRNA-Impfung.“

2 KOMMENTARE

  1. In Dänemark darf Astra-Zeneca und Johnson&Johnson nicht geimpft werden. Ich werde die Menschen hier und vor allem die Ärzte, die sowas befürworten nie verstehen. Aber hier ist ja sowieso alles Scheiße.

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