Land verordnet auch Hamm die Notbremse

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Symbolbild - Quelle Pixabay

Auch Hamm, just noch zur Modellkommune für strategische Öffnungen ausgerufen, muss jetzt die Corona-Notbremse anziehen.

Das hat das Landesgesundheitsministerium mit heutiger (13. 4.) Bekanntmachung verfügt.

Die Notbremse gilt demnach ab Mittwoch, 14. April 2021.
 
Die Notbremse tritt in den Kommunen in Kraft, in denen die 7-Tage-Inzidenz nach den veröffentlichten Daten des Landeszentrum Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt.

Im Kreis Unna gilt sie seit dem 31. März, der Landrat entschied sich jedoch zur Testoption – sprich, die Läden dürfen offen bleiben, Besuch ist aber nur mit negativem Coronaschnelltest möglich.

Die Inzidenz liegt in zwei Regionen in NRW mit Stand Montag, 12. April 2021, am dritten Tag erneut über 100: in Hamm: 129,5, (sowie als zweiter Region dem Rheinisch-Bergischen Kreis mit 130,3).
 
Damit gelten in Hamm ab morgen u. a. folgende Einschränkungen, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 landesweit galten:

  • Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.
  • Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte bzgl. Verkauf an Verbraucher, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.
  • Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.  

 
Allerdings besteht für die betroffenen Kommunen die Test-Option. Die Kommunen können demnach per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium anordnen, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen.
 
Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter. 
 
Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung bestimmt.

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