Kein Recht auf Präsenzunterricht – auch nicht für Grundschüler

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Grundschüler - Symbolbild Pixbay

Es gibt in der aktuellen Pandemiesituation kein Recht auf Präsenzunterricht – auch nicht für die Kleinsten. Das hat heute (22. 1.) das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden.

Das OVG lehnte einen Eilantrag gegen die Coronabetreuungsverordnung des Landes ab, mit dem die Antragstellerin die sofortige Rück­kehr zum Präsenzunterricht erreichen wollte.

Nach der aktuellen Coronabetreuungsverordnung ist in der Zeit vom 11. bis 31. Januar (und in Verlängerung vom 1. bis zum 14. 2. 2021) die schulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen unter anderem zu Un­terrichtszwecken untersagt.

Hiergegen wandte sich eine Zweitklässlerin aus Köln (resp. ihre Eltern) mit der Begründung,

… die Schließung der Schulen verletze ihr Recht auf Bildung und schulische Förderung. Der derzeit praktizierte Distanzunterricht stelle zumal für Grundschüler keine geeignete Unterrichtsform dar.

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung ausgeführt, die verordneten Schulschließungen seien in der derzeitigen Lage voraussichtlich verhältnismäßig.

Angesichts der landesweit nach wie vor hohen Zahl an Neuinfizierungen überschreite der Verordnungsgeber ‑ auch unter Berücksichtigung des besonderen Bildungsauftrags von Grundschulen ‑ den ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraum nicht, wenn er aktuell dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Gesundheitsschutz der Bevölkerung den Vorrang einräume.

Die mit der Schließung der Schulen einhergehenden Folgen für die betroffenen Schüler und deren Eltern in sozialer, psychischer und auch öko­nomischer Hinsicht seien zwar zum Teil gravierend. Diese würden aber zumindest teilweise durch digitale oder analoge Unterrichts- und Lernangebote abgefedert, auch wenn das “Lernen auf Distanz“ gerade bei jüngeren Schülern kein vollwertiges Äquivalent zu einem Präsenzunterricht darstelle.

Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zunächst mit dem sogenannten Teillockdown ab Anfang November letzten Jahres anderen Maßnahmen den Vorzug gegeben und versucht habe, durch starke Einschränkungen in anderen Bereichen eine Eindäm­mung der Infektionstätigkeit zu erreichen, um den normalen Schulbetrieb aufrechterhalten zu können. Erst als sich gezeigt habe, dass sich die Verbreitung des Virus dadurch nicht in der erhofften Weise eindämmen ließ, habe er neben weiteren Ver­schärfungen auch die (zeitweise) Umstellung auf Distanzunterricht eingeführt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 47/21.NE

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