130 Neufälle heute, 182 Neufälle gestern, an jeweils einem einzigen Tag. Die 7-Tages-Inzidenz im Kreis ist zum Start ins erste Novemberwochenende auf über 220 geklettert, das Coronavirus breitet sich im Kreis Unna „unkontrolliert aus“, gesteht die Kreisgesundheitsbehörde am gestrigen Donnerstag (5. 11.) erstmals ein.
Kreis-Gesundheitsdezernent Uwe Hasche richtete in einem Appell eine dringende Bitte an die Bürgerinnen und Bürger im Kreisgebiet.
„Wer weiß, dass er infiziert ist, sollte seine Kontakte zunächst selbst informieren und sich isolieren.“ Das Gebot der Stunde sei dringender denn je: „Nahe Kontakte reduzieren und vermeiden, wo immer es möglich ist, um eine weitere unkontrollierte Verbreitung des Virus zu vermeiden.“
Daher, so Hasche:
„Wir appellieren an alle, möglichst auf Feiern und Zusammenkünfte auch in privaten Räumen zu verzichten.“
Der Kreisdezernent weiß, dass er bei Letzterem lediglich eindringlich ans Mitziehen der Menschen appellieren kann.
Denn der Geltungsbereich der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW bezieht sich laut Paragraph 1 Absatz 5 ausdrücklich auf die Öffentlichkeit und schließt den durchs Grundgesetz (Art. 13) geschützten Privatbereich explizit aus.
(5) Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs.
Während ebenso wie Gesundheitsdezernent Hasche auch Landrat Michael Makiolla (wenigen Tagen im Ruhestand) diesen besonders geschützten Bereich nicht mit eigenen Verbotsversuchen belegen will (Makiolla nannte das in einer seiner letzten telefonischen Pressekonferenzen juristisch höchst problematisch), hat die benachbarte Stadtverwaltung in Hamm diesbezüglich weniger Hemmungen.
Sie hat kurzerhand ein Verbot für Feiern auch in Privatwohnungen erlassen und mit drastischem Bußgeld belegt.
In ihrer aktualisierten Allgemeinverfügung formuliert die Stadt Hamm:
„Private Feiern dürfen nur aus herausragendem Anlass und mit maximal 25 Personen in Privatwohnungen stattfinden. Dabei sind zwingend Kontaktlisten zu führen. Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht nicht.
Zu herausragenden Anlässen gehören:
- 18. Geburtstage, runde Geburtstage, ab dem 70. Geburtstag jeder Geburtstag
- Hochzeiten und Trauungen, Hochzeitsjubiläen (silberne, goldene, Diamant- und Gnadenhochzeit)
- Taufen, Erstkommunionen und Konfirmationen und vergleichbare Feiern im muslimischen und jüdischen Glauben
Feiern aus anderen aus den genannten Anlässen sind nicht erlaubt.
Wenn Feiern mit mehr als 25 Personen oder ohne besonderen Anlass stattfinden, erwartet den Verantwortlichen ein Bußgeld von 2.500 Euro.“
Über dieses eigenmächtige Hinwegsetzen einer Kommune nicht nur über die NRW-Coronaschutzverordnung, sondern damit gleichzeitig über das Grundgesetz entbrannte auf der Facebookseite des Westfälischen Anzeigers ein hitziger Streit, in den sich auch die Stadt Hamm selbst einschaltete und behauptete, das Land lasse in seiner Schutzverordnung eine „Lücke“, die die Stadt jetzt fülle. Auf Einwände, dass die Coronaschutzverordnung glasklare Vorgaben macht und eben ausschließlich den öffentlichen Raum umfasst, kam von der Stadt auch nach mehrfachen Nachfragen keine Anwort.