Provoziert die Corona-Feierregel das Revival des Partykellers?

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Symbolbild Partyraum, Feiern - Quelle Pixabay

Der runde Geburtstag in öffentlichem Lokal ist, je nach „gelber“ oder „roter“ Corona-Warnstufe, noch noch mit 25 oder sogar nur noch 10 Personen inklusive Geburtstagskind erlaubt – feiert das Geburtstagskind hingegen in den eigenen vier Wänden, etwa im Partykeller, gilt lediglich die „dringende Empfehlung“, dort auch nur abgezählte Gäste zu empfangen und die Kontakte generell zu begrenzen. Kontrolliert wird das in NRW nicht, da der Schutz der eigenen Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) laut Ministerpräsident Laschet ein hohes Gut ist, welches er nicht durch Extraverbote beschneiden wolle.

Ob diese Regelung letztlich dann zielführend ist, zweifeln doch manche unserer Diskutanten auf Facebook gelinde an. Aus der Vielzahl der Meinungen, die an diesem Wochenende zu der in Teilen aktualisierten Coronaschutzverordnung gepostet wurden, dürfen wir mit der Erlaubnis der Verfasser/innen zwei herausgreifen und gegenüberstellen.

Joachim Graf machte sich folgende Gedanken zu privaten Feiern:

„Ich habe meinen 50. Geburtstag, das ist allerdings schon sehr lange her, im Partyraum im Keller unseres Hauses von abends 19:00 Uhr bis morgens früh um 08:00 Uhr gefeiert. Dieser Partyraum ist nur 36 qm groß. Und zum Schluss waren 65 Gäste da, dicht an dicht gedrängt, gelüftet wurde durch ein kleines Kellerfenster…

Und so etwas ist jetzt während der Corona-Pandemie zwar nicht mehr gewünscht, wird aber trotzdem nicht verboten. Das ist für mich unfassbar!!!

Im Übrigen finde ich es aber durchaus sehr wichtig, dass gem. Art. 13 GG die Wohnung unverletzlich ist, daran sollte auch niemals gerüttelt werden. Nichtsdestotrotz sollten „private Feiern im Privatraum“ den „privaten Feiern im öffentlichen Raum“ gleichgestellt, also per V e r b o t mit Androhung eines saftigen Bußgeldes auf 10 Personen beschränkt werden.

Dieses Verbot ließe sich auch durchsetzen und zwar ohne Denunziantentum oder gar eines Polizeieinsatzes. Denn spätestens dann, wenn eine Person sich bei einer privaten Feier im Privatraum infiziert hätte, m ü s s t e n ja alle Kontaktpersonen nachverfolgt werden und wenn dann festgestellt wird, dass trotz des V e r b o t s mehr als 10 Personen an dieser Feier teilgenommen haben, könnte das saftige Bußgeld verhängt werden!

Ich glaube, dass sich dann doch sehr viele v o r h e r überlegen würden, ob sie entgegen des ausdrücklichen V e r b o t s im Privatraum mit mehr als 10 Personen feiern würden. An die „Vernunft“ der Bürger zu appellieren ist doch schlichtweg schwachsinnig…“

Diana Schott schrieb uns hingegen aus Sicht einer betroffenen Gastronomin:

„Guten Abend! Wir sind Gastronomen und haben unter den Einschränkungen extrem zu leiden. Ich kann zwar nicht für alle sprechen, aber für unser Restaurant.

Wir haben viel Geld ( Hygiene und auch personell) gesteckt um alle Auflagen zu erfüllen. Wir haben immer den passenden Abstand und achten darauf, das die Zettelchen auf den Tischen immer ausgefüllt werden. Bei Feierlichkeiten achten wir darauf, das nur eine Feier im Saal ist und ausreichend gelüftet wird.

Im Moment fühlt es sich aber für die Branche so an, als ob wir die Sündenböcke der Nation sind.

Also bitte unterstützt die heimischen Gastronomen und macht euch einen schönen Abend in eurem Lieblingsrestaurant!“

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