Unna.braucht.Eis: Eishockeyclub KJEC soll Eishalle schnellstens von der WBU pachten

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Der Bürgerentscheid für den Erhalt der Unnaer Eishalle jährt sich am 26. Mai zum ersten Mal – und immer noch ist nichts Greifbares passiert. Deshalb fordert die Bürgerinitiative „Unna.braucht.Eis“ jetzt, den Knoten endlich durchzuschlagen:

Der Eishockeyclub KJEC soll die Halle schnellstmöglich von den Wirtschaftsbetrieben Unna (WBU) pachten. „Die Eigentumsrechte für die Halle sehen wir zwingend bei der WBU“, unterstreichen UbE und der KJEC in einer Stellungnahme vom Dienstagabend (7. 4.). „Wir sprechen uns ausdrücklich gegen eine Übertragung an die Stadt aus.“

Der KJEC  hat der WBU am gestrigen Montag einen Pachtvertragsentwurf mit der Bitte um Verhandlungsaufnahme zukommen lassen. „Der Vertrag fußt auf einem Muster des Landessportbundes und der kommunalen Spitzenverbände, das speziell für Fallgestaltungen dieser Art entworfen worden ist“, erklären die Aktiven von UbE. „Einer zügigen Einigung sollte daher nichts im Wege stehen.“

Der KJEC habe nicht nur durch eigene Mitglieder, sondern auch über externe Unterstützungsangebote eine Vielzahl von Möglichkeiten, um erste Maßnahmen zum Erhalt und zur Sanierung der Halle durchzuführen.

„Dass der UbE/KJEC die nötige Power aufbringen wird, hat nicht zuletzt der großartige Arbeitseinsatz im Februar dieses Jahrs gezeigt“, unterstreicht die Bürgerinitiative. „Hierzu benötigt der KJEC allerdings Rechtssicherheit und eindeutig geklärte Besitzverhältnisse. Es können, zum Beispiel, nur Spendenquittungen für Sachspenden unterstützender Unternehmen in Zusammenhang mit Arbeiten an der Eissporthalle ausgestellt werden, wenn der KJEC Pächter des Gebäudes ist.“

Die Eishallenretter hatten in den vergangenen Monaten mehrfach kritisiert, dass die Fortschritte bei der Sanierung der Eishalle ins Stocken geraten seien. „Maßgebliche Gründe hierfür sind immer neue Begutachtungen und Prüfungen seitens der Stadtverwaltung“, wiederholt UbE  seinen Vorwurf an die Stadt, den Bürgermeister Kolter zurückgewiesen hatte.

Der erfolgreiche Bürgerentscheid, erinnert die Initiative, jähre  sich in wenigen Wochen zum ersten Mal.  „UbE und KJEC sehen es als notwendig an, nun erste konkrete Schritte zu gehen. Es ist den Bürgen nicht mehr zu erklären, warum sich offensichtlich nichts in dieser Angelegenheit bewegt.“

ENTWURF EINES PACHTVERTRAGS / Quelle: UbE

Zwischen

  1. der Wirtschaftsbetriebe der WBU Unna GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
    – im Folgenden „WBU“ genannt –
  2. dem KJEC Königsborner Jugend Eishockeyclub (KJEC), vertreten durch den Vorstand

– im Folgenden „KJEC“ genannt
und

  1. der Kreisstadt Unna,  vertreten durch den Bürgermeister
    – im Folgenden „Stadt“ genannt –

wird folgender

NUTZUNGSVERTRAG

geschlossen:

§ 1     Nutzungsobjekt

1.1    Die WBU ist Eigentümerin der im Folgenden näher beschriebenen Sportanlagen und stellt diese dem KJEC zur eigenverantwortlichen Nutzung zur Verfügung. Die Lage ist im beiliegenden Lageplan (Anlage 1), welcher Bestandteil dieses Vertrages ist, farbig gekennzeichnet. Bei der Sportanlage handelt es sich um eine Eissporthalle mit Parkplatz und Außenanlagen.

Die Sportanlage umfasst [nähere Beschreibung der wesentlichen Betriebsräume]. Wegen der Details wird auf die anliegenden Grundrisse (Anlage 2) verwiesen. Die WBU stellt dem KJEC ferner eine Grundausstattung an Geräten und Maschinen gemäß Anlage 3 zur Verfügung.

1.2    Die zu übernehmende Sportanlage befindet sich lt. dem beiliegenden Übernahmeprotokoll (Anlage 4) in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Die aus Sicht der Vertragsparteien relevanten Mängel sind in Anlage 5 aufgeführt.

§ 2     Nutzungsumpfang

2.1    Die WBU überträgt dem KJEC im Rahmen dieser Vertrages das Hausrecht.

2.2    Der KJEC verpflichtet sich, die Sportanlage einschließlich der aufstehenden Gebäude und der Nebeneinrichtungen nur für sportliche bzw. unmittelbar damit verbundene Zwecke zu nutzen und fachgerecht zu pflegen. Ein mit der WBU abgestimmter Pflegeplan ist als Anlage 6 beigefügt.

2.3    Der KJEC verpflichtet sich, den Kindergärten und Schulen (Schulnutzung) und auch anderen Sportvereinen und sonstigen Nutzern die Nutzung der Sporteinrichtung zu ermöglichen (Fremdnutzung). Das seitens der Stadt für die Schulnutzung entrichtende pauschale Entgelt ist in § 11 Absatz 2 geregelt. Zeit und Umfang der Schulnutzung wird in einem von den Vertragsparteien gemeinsam zu erstellenden Belegungsplan konkretisiert, wobei sich selbige auf montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 beschränken sollen. Sollte sich durch eine spätere Ausweitung der Schulnutzung eine Nutzungseinschränkung für den KJEC ergeben, so findet § 10 Abs. 7 Anwendung.

2.4    Der KJEC ist berechtigt, für die Fremdnutzung etwa durch Vereine und sonstige Nutzer einen entsprechendes Entgelt von diesen zu verlangen.

§ 3     Pflichten und Aufgaben

3.1    Der KJEC übernimmt im Rahmen der Bewirtschaftung der Sportanlage in eigener Zuständigkeit folgende Aufgaben:

3.1.1    Überwachung der gesamten Sportanlage mit Gebäuden und Nebeneinrichtungen. Soweit durch bestehende Schäden Gefährdungen der Benutzer erkennbar sind, muss der KJEC eine Nutzung untersagen, dies gilt insbesondere bei Gefahr im Verzuge. Eine unverzügliche fernmündliche und schriftliche Meldung an die WBU ist in diesen Fällen erforderlich.

3.1.2:    Der KJEC übernimmt die Überwachung des Energieverbrauchs, insbesondere des Stromverbrauchs und der Heizung durch regelmäßige Kontrollen. In diesem Rahmen ist auch die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der technischen Einrichtungen (z. B. Flutlicht- und Lautsprecheranlagen) regelmäßig zu prüfen.

3.1.3:    Der KJEC übernimmt die Reinigung und die Pflege aller Geräte, Außenanlagen und Nebeneinrichtungen einschl. der Umzäunung, der Tribünen etc. Ebenso überprüft und sichert er die ordnungsgemäße Funktion der Sportgeräte und des Zubehörs.

3.1.4    Der KJEC trägt dafür Sorge, dass die Nutzung der Einrichtungen durch die zugelassenen Nutzer entsprechend der bestehenden Benutzungs- und Hausordnung sowie unter Beachtung evtl. bestehender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt.

3.1.5    Der KJEC verpflichtet sich, in der genutzten Sportanlage ein Benutzungsbuch auszulegen und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Nutzer unter Angabe der Nutzungszeiträume und der Teilnehmerzahlen in dieses Benutzungsbuch eintragen. Festgestellte Mängel sind ebenfalls zu vermerken.

3.1.6    Die Benutzung der Sportanlage während des Übungsbetriebes ist nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson, die eine entsprechende Qualifikation besitzt, erlaubt. Werden mehrere Teilbereiche der Sportanlage gleichzeitig genutzt, ist sicherzustellen, dass für alle Bereiche eine Aufsichtsperson vorhanden ist.

§ 4     Bauliche Unterhaltung   

4.1    Über die Regelung in § 3 hinaus hat der KJEC das Nutzungsobjekt im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und die erforderlichen Dach- und Fachreparaturen auszuführen.

4.2    Zu den Dach- und Fachreparaturen gehören alle Substanz erhaltenen Bauleistungen wie z. B. Dacharbeiten, Fenstererneuerung, Fassadenarbeiten und Heizungs-, Klimatechnik-, Eisaufbereitungs und Sanitärinstallationen nach dem jeweiligen Stand der Technik. Die diesbezügliche Haftung und Kontrolle gemäß § 836 BGB obliegt unter Ausschluss der gesetzlichen Regelung gemäß § 837 und § 838 BGB nach § 7 Abs. 3 dieses Vertrages der WBU.

4.3    Größere Schäden an oder in dem Nutzungsobjekt sind der WBU sofort zu melden; dies gilt insbesondere für Schäden an Rohrleitungen und Dächern. Reparaturen größeren Umfangs erfolgen grundsätzlich im Benehmen mit der WBU.

4.4    Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung intakter baulicher und sonstiger Anlagen durch den KJEC, bedarf der vorherigen textlichen Zustimmung durch die WBU. Etwaige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z. B. Baugenehmigungen) sind vom KJEC zu beantragen und werden durch diese Zustimmung nicht ersetzt.

4.5    Falls der KJEC in mehreren Bauabschnitten bauen will, muss er der WBU schon vor Beginn des ersten Bauabschnittes die Gesamtplanung vorlegen und für die Gesamtplanung einschließlich der Bauphasenplanung ihre Einwilligung einholen.

4.6    Vom KJEC neu geschaffene bauliche oder sonstige Anlagen gehen gemäß § 94 BGB als wesentlicher Bestandteil des Grundstückes nach Fertigstellung in das Eigentum der WBU über. Ergänzt oder erneuert der KJEC bauliche oder sonstige Anlagen, die der WBU gehören, so erwirbt die WBU mit der Herstellung das Eigentum am Hinzugefügten.

§ 5     Kosten, Lasten, Abgaben  

5.1    Der KJEC übernimmt die mit dem Betrieb der Sportanlage verbundenen Kosten; es sind dies Kosten für:
5.1.1 Strom-, Gas- und Wasserverbrauch
5.1.2 Abwasser
5.1.3 Reinigung
5.1.4 Heizung
5.1.5 Abfallentsorgung
5.1.6 Sportgerätewartung
5.1.7 Reparaturen und Wartung an den technischen und sonstigen Einrichtungen.
5.1.8 Reparaturen und Wartung der Sportanlagenpflegegeräte soweit diese ausschließlich für die übernommenen Sportanlagen zur Verfügung stehen. Die auftretenden Kosten, soweit sie einen Betrag von …………….Euro übersteigen, werden außerhalb der Regelung gemäß § 11 Abs. 2 einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer durch die WBU erstattet.

5.1.9: Die Kosten für die Pflege und die bauliche Unterhaltung sowie für Reparaturen und Erneuerungen, die durch den Gebrauch oder Verschleiß einer Sache erforderlich werden.

5.2    Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen für die vertragsgemäßen Leistungen des KJEC werden in § 11 „Förderung und Kostenübernahme“ geregelt.

§ 6    Werbung    

6.1    Die WBU gestattet dem KJEC, innerhalb der überlassenen Anlagen nach Absprache stationäre und transportable Werbeflächen zu haben. Baurechtliche Vorschriften sind zu beachten. Etwaig erforderliche Genehmigungen sind vom KJEC vorab einzuholen.

§ 7    Gewährleistung, Verkehrssicherung, Haftung

7.1    Der KJEC übernimmt die Verkehrssicherungspflicht auf dem überlassenen Grundstück. Ihm obliegen in diesem Zusammenhang die Pflichten der Grundstückseigentümerin z.B. für Wegereinigung und Winterdienst auf der Vertragsfläche. Die entsprechenden Verpflichtungen und die Haftung für die angrenzenden öffentlichen Wege (hierzu zählen auch die unmittelbar zum Objekt gehörenden Zuwegungen und Fluchtwege sowie Parkplätze) übernimmt die WBU. Die Details ergeben sich aus dem anliegenden Lageplan (Anlage 7).

7.2    Die Benutzung der Sportanlage, der dazugehörigen Anlagen und Geräte geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vor jeder Benutzung ist die Sportanlage, die dazugehörigen Anlagen und die Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Die jeweils verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.

7.3    Der KJEC ist verpflichtet, Gefahren für die Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Er haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die der WBU an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, es sei denn, er weist nach, dass die Schäden außerhalb der vertragsgerechten Nutzung verursacht worden sind und der KJEC bzw. seine Mitglieder oder sonstige Nutzungsberechtigte den Schadensfall nicht herbeigeführt haben. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der WBU als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB, unter Ausschluss der Haftung des KJECs nach § 837 und § 838 BGB.

7.4    Der KJEC ist verpflichtet, die WBU unverzüglich von erkennbaren Mängeln an Grundstück und Gebäuden zu unterrichten, die zu einer Haftung der WBU als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB führen können. Soweit sofortige Maßnahmen erforderlich sind, um jede Gefahr für Personen und Sachen zu vermeiden, veranlasst der KJEC diese sofortigen Maßnahmen selbst. Dem KJEC wird bei Vertragsabschluss eine Liste bestimmter Fachfirmen ausgehändigt. Die WBU ersetzt dem KJEC alle Kosten, die ihm bei der Durchführung der sofort erforderlichen Maßnahmen entstehen.

7.5    Der KJEC stellt die WBU von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportanlage, der dazugehörigen Anlagen und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und internen Anlagen stehen. Diese Regelung entfällt, wenn der Schaden ausschließlich durch einen verkehrsunsicheren Bauzustand der Gebäude oder ausschließlich durch die WBU oder ihrer Bediensteten verursacht worden ist.

§ 8    Versicherungen

8.1    Der KJEC hat auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die die in § 7 genannten Haftpflichtfälle einschließlich der Freistellungsverpflichtung abdeckt. Soweit der vom Landessportbund NRW für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Abschluss eines zusätzlichen Versicherungsvertrages erforderlich.

8.2    Die WBU versichert das Nutzungsobjekt einschließlich Inventar gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden sowie gegen Einbruch, Diebstahl, Glasbruch und Gebäudehaftpflicht.

§ 9    Duldungspflichten des Nutzers

9.1    Die WBU ist berechtigt, das Nutzungsobjekt jederzeit betreten und besichtigen zu lassen. Ihre Beauftragten sollen sich vorher beim KJEC anmelden.

9.2    Stadt und WBU haben das Recht, nach Ankündigung mit einer Frist von……..Monaten, ggf. Kanal-, Gas-, Wasser- und Kabelleitungen u. ä. auf der Nutzungsfläche zu verlegen und zu betreiben sowie sonstige erforderliche bauliche Maßnahmen an der vorhandenen Bausubstanz durchzuführen. Hierdurch verursachte kurzfristige Behinderungen hat der KJEC zu dulden. Bei längerfristigem Nutzungsausfall ist dem KJEC eine Ausweichsportstätte zur Verfügung zu stellen. Ferner zahlt die WBU dem KJEC eine Entschädigung, sofern ihm durch den Nutzungsausfall aufgrund vertraglicher Verpflichtungen finanzielle Nachteile entstehen.

§ 10     Vertragslaufzeit und Kündigung

10.1    Der Vertrag beginnt am ……… und ist erstmals mit einer Frist von ……..Monaten zum Jahresende zu kündigen. Danach ist die Kündigung  jährlich mit einer Frist von ……….Monaten zum Jahresende möglich.

10.2    Der KJEC kann den Vertrag zum Ende des laufenden Jahres mit einer Frist von ……….. Monaten kündigen, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten, nach denen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den KJEC unzumutbar wird (z. B. bei extrem rückläufigem Mitgliederbestand).

10.3    Der KJEC kann ferner nach vorheriger, schriftlicher Mahnung oder Fristsetzung zur Leistung fristlos den Vertrag kündigen, wenn die WBU ihren Verpflichtungen gemäß § 11 hinsichtlich einer teilweisen oder gesamten Kostenerstattung nicht oder nicht mehr nachkommt.

10.4    Die WBU kann das Vertragsverhältnis vorzeitig fristlos kündigen,
1.    nach den gesetzlichen Bestimmungen gem. der §§ 543, 314 BGB
2.    wenn der KJEC den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt,
3. wenn der KJEC sich auflöst, oder über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird..

10.5    Erfolgt eine Teilkündigung oder sollte eine Änderung des Belegungsplanes aufgrund eines erhöhten Bedarfs durch Schulen erforderlich werden, so hat der KJEC, unabhängig von der Regelung zur Kostenerstattung gemäß § 11, Anspruch auf eine angemessene finanzielle Vergütung im Verhältnis zum tatsächlich entstandenen Nutzungsausfall.

§ 11     Nutzungsentschädigung, Entgelte und Kostengleitklausel

11.1    Eine Nutzungsentschädigung wird seitens der WBU nicht erhoben.

11.2     Die WBU kehrt den in ihrem Wirtschaftsplan jährlich zu berücksichtigenden Unterhaltungsaufwand für die Eissporthalle i.H.v. 100.000 Euro an den KJEC aus. Dieser Betrag wird inkl. der entsprechenden Zinsen durch den KJEC dergestalt angelegt, dass eine Verwendung lediglich mit textlicher Zustimmung der WBU und ausschließlich zum Zwecke der baulichen Erweiterung, Ertüchtigung oder Instandsetzung der Eissporthalle erfolgen kann.

11.3     Für die Möglichkeit der Nutzung der Eissporthalle durch Kindergärten sowie im Rahmen des Schulsports entrichtet die Stadt dem KJEC ein pauschales jährliches Entgelt in Höhe von 200.000 €. Diese Zahlung erfolgt ausschließlich zu dem genannten Zweck. Die Stadt Unna tritt diesem Vertrag ausdrücklich nur wegen der Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 dieses Vertrages bei.

11.4     Zur Deckung der laufenden Kosten sind diese Entgelte jeweils anteilig im Voraus zum 1. eines Monats (Valutierung) auf ein vom KJEC benanntes Konto zu zahlen.

11.5     Das in Absatz 2 erwähnte Entgelt in Höhe von ……….. Euro bleibt bis zum …………. unverändert.

11.6     Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte (Basis              = 100) gegenüber dem Indexstand bei Vertragsbeginn oder bei der letzten Mietpreisanpassung um mehr als 10 Punkte nach oben oder unten, ändert sich auch die Miete in entsprechendem Verhältnis mit Wirkung ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf. Der prozentuale Umfang der Mietanpassung ist nach der Formel

Indexstand neu × 100 – 100 = Mietänderung in Prozentwert
Indexstand alt

umzurechnen.

An die Stelle des bezeichneten Lebenshaltungskostenindex tritt die ihm am Nächsten kommende Erhebung, falls der Index in seiner bisherigen Form nicht fortgeführt werden sollte.

Bei Vorliegen einer fälschlich für genehmigungsfrei gehaltenen Klausel oder bei nachträglichem Auftreten von Hindernisse für die weitere Anwendung der Wertsicherungsklausel kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Regelung verlangen, die als möglichst genehmigungsfreie Regelung den durch diesen Vertrag festgelegten Bestimmungen am Nächsten kommt.

§ 12    Beendigung des Vertragsverhältnisses

12.1    Die Sportanlage wird, sofern nachträglich nichts anderes vereinbart wurde, (z. B. einvernehmliche Erweiterung der Anlage) bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses in dem Zustand zurückgegeben, in dem sie sich zu Vertragsbeginn befunden hat (auf das Protokoll – siehe § 1 Abs. 2 wird Bezug genommen). Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch wird hiervon nicht berührt.

12.2   Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der KJEC auf Verlangen der WBU verpflichtet, Einrichtungen, Einbauten und sonstige bauliche Anlagen, die vom KJEC abweichend zu § 4 Abs. 3 eingebaut wurden, innerhalb der zumutbaren Frist auf dessen Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

12.3     Die WBU ist berechtigt, Einrichtungen und bauliche Anlagen auf Kosten des KJECs beseitigen zu lassen, wenn der KJEC seinen Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 2 innerhalb der gestellten Frist nicht nachkommt.

12.4     Verlangt die WBU nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht binnen eines Vierteljahres die Beseitigung von eingebauten Anlagen gemäß Absatz 2, so hat der KJEC einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich gemäß § 951 BGB.

12.5     Für die vom KJEC während der Vertragslaufzeit getroffenen und von der WBU genehmigten baulichen Investitionen erhält der KJEC bei Beendigung des Vertrags eine angemessene Entschädigung, wenn er den Kündigungsgrund nicht zu vertreten hat.

12.6     Im Falle einer Kündigung gemäß § 10 Abs. 5 verpflichtet sich die WBU, dem KJEC eine gleichwertige Sportstätte zur Verfügung zu stellen.

§ 13   Schlussbestimmungen

13.1    Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Eine konkludente oder nicht schriftliche Abänderung des Vertrags wird ausgeschlossen. Sie ist unwirksam.

13.2    Sollte eine der hier getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleiben hiervon die übrigen getroffenen Vereinbarungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Sollte eine vertragliche Vereinbarung wegfallen, wird sie im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch eine solche ersetzt, die ihr vom Sinn und wirtschaftlichem Erfolg am nächsten kommt.

13.3    Dieser Vertrag wird in 3 Ausfertigungen erstellt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

Ort…………………………….. Datum…………………………………..

Für die Stadt ……………………………………………………….

Für die WBU ……………………………………………………….

Für den KJEC ……………………………………………………….

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