Sperrstunde bis 5-Personen-Regel: Neue Coronaschutzverordnung liegt jetzt vor

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Das NRW-Ampelsystem nach der Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 17. 10. 2020. / Quelle Land NRW

Die gestern (16. 10.) von Ministerpräsident Armin Laschet angekündigte neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW liegt seit dem heutigen Samstag, 17. 10. 20., nun auch schriftlich vor.

Sie enthält die verschärfenden Bestimmungen für „Hotspots“ wie den Kreis Unna, Hamm oder Dortmund – für alle Regionen, wo die 7-Tages-Inzidenz über 50 liegt (über 50 Neufälle binnen 7 Tagen auf 100.000 Einwohner).

Für den Kreis Unna wird der Inzidenzwert zum heutigen Samstag auf dem RKI-Dashboard mit 53 angegeben. Er bewegt sich seit nun einer Woche (mit fast steten Aufwärtsbewegungen) im Mitte 50-er bis Mitte 60er-Bereich.

Die neue Schutzverordnung enthält unabhängig von der Infektionslage eine neue Kontaktbeschränkung:

§ 1 Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich

1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerin-nen und Lebenspartner,

2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,

3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder feste Gruppen von Kindern, die in einer Einrichtung im Sinne der Coronabetreuungsverordnung ohne Einhaltung von Mindestabständen betreut werden dürfen,

4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder

5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens 10 Personen handelt.

Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:

1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),

2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,

3. zulässige sportliche Betätigungen sowie zulässige Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,

4. zwingende Zusammenkünfte zur Berufsausübung im öffentlichen Raum.

Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt.

(4) Im privaten Raum (eigene Wohnung einschließlich Nebengebäuden, Garten und Grundstück) wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen dieser Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten.

Die neue Sperrstunde und die Maskenpflicht auch draußen (Einkaufsstraßen, belebte Plätze – die konkreten Örtlichkeiten müssen die Kommunen ausweisen) finden sich unter § 15a – Regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen.

HIER findet sich die aktuelle Coronaschutzverordnung als PDF

Quelle: Land NRW

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