Zwei Tage noch, dann ist Mittwoch, der 20. Mai – und dann dürfen in NRW die Freibäder öffnen (und manche tun es auch direkt, wie das Löhnbad Fröndenberg).
Zu den Ersten gehörte auch das zweite Fröndenberger Freibad, das vereinsgetragene Freibad Dellwig. Ein erstmaliger Besucher aus Dortmund schickte am sonnigen Himmelfahrtstag einen hochzufriedenen Stimmungsbericht.
Kurzfristig hat das Land jetzt auch den vom Städte- und Gemeindebund dringend angemahnten Vorschriftenkatalog herausgegeben. Er ergänzt die Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ der Corona-Schutzverordnung wie folgt:
VIII. Freibäder
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes
Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten.
1. Die Betreiber der Freibäder haben unter Berücksichtigung der folgenden Rahmenvorgaben ein anlagenbezogenes Infektionsschutz- und Zugangskonzept (insbesondere zur Einhaltung der Abstandsgebote) zu erstellen und
umzusetzen. Die örtliche Gesundheitsbehörde ist über das Konzept zu informieren.
2. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
3. Der Zutritt zum Freibad ist so zu regeln, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden in das Freibad gelangen als Plätze und Anlagen unter Wahrung der allgemeinen Abstandsregeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 10 qm Fläche im Freibad nicht mehr als 1 Gast zuzulassen.
4. Im Freibad haben alle Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind, immer einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Hierzu sind in den Konzepten der Freibäder entsprechende organisatorische und räumliche Maßnahmen festzulegen.
5. Das gastronomische Angebot sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Freibädern nur unter Beachtung der in dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Selbstbedienung der Gäste an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig. Angebote, die auch in anderen Einrichtungen nach der aktuellen CoronaSchVO unzulässig sind (aktuell Saunen, Schwimmbäder, Tagungen, Veranstaltungen etc.) sind auch in Freibädern unzulässig.
6. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Freibads bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin / den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.
7. Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu dem Freibad sowie anderen Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
8. Gäste müssen sich nach Betreten des Freibads die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
9. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m zulässig. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands möglich.
10. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, Liegen etc. sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
11. In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. Es erfolgt eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der sanitären Anlagen für die Gäste, Arbeitsflächen etc. mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger oder mit einem geeigneten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel.
12. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entsorgt werden.
13. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen in geschlossenen Räumen müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Eine Ausnahme bildet hier das Fachpersonal für den Bäderbetrieb, welches im Notfall zu einer Rettung eingreifen muss. Die Mund-Nase-Bedeckung muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen
werden.
14. Es dürfen nur selbst mitgebrachte Badeschuhe, Handtücher etc. benutzt werden.
15. Der Verleih von Schwimmutensilien (Schwimmnudeln, Tauchringen etc.) ist unzulässig.
16. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes ….) unterwiesen.
[…] HIER berichten wir über die Corona-Schutzverordnungsregeln für Freibäder […]
[…] DIES sind laut der Coronaschutzverordnung die Regeln für den Freibadbesuch […]
[…] Wir berichteten über die Vorgaben HIER. […]