Ab 7. Mai dürfen Spielplätze öffnen – ab Montag Zoos, Museen, Musikschulen, VHS…

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Zeitgleich mit der (geplanten) Rückkehr der Viertklässler dürfen ab Donnerstag, 7. Mai, alle Kinder in NRW ihre Spielplätze zurück erobern.

Bereits ab Montag (4. 5.) ist die Wiederöffnung von Freizeit- und Kultureinrichtungen möglich, unter strengen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben. Dazu zählen etwa Museen, Zoos, Landschaftsparks, auch Musik- und Volkshochschulen.

Den Friseuren ist es unter strengen Auflagen ebenfalls wieder erlaubt, zu öffnen – HIER berichteten wir.

Die dahingehend aktualisierte Coronaschutzverordnung gab am Freitag, 1. Mai, das Land NRW bekannt. Es setzt damit die gemeinsamen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel um. Die Änderungen treten – mit Ausnahme der Spielplätze – zum 4. Mai 2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 10. Mai 2020.

  • Zusatz: Dies gilt ebenso für die Kontaktbeschränkungen und das Ansammlungsverbot. Da immer wieder irrtümlich behauptet wird, man dürfe seine Familie/Verwandte/Freunde etc. „zu Hause nicht besuchen/empfangen“, hier noch einmal die Klarstellung: Zwar „sollen“ die Bürger die Kontaktbeschränkung auch in ihrem Privatumfeld beherzigen, doch gültig und bei Verstößen mit Bußgeldern belegt ist die Coronaschutzverordnung NRW ausschließlich im öffentlichen Raum.
  • Diese Einrichtungen bleiben vorerst bis zum 10. Mai weiter geschlossen:

Familienminister Joachim Stamp: „Die Öffnung der Spielplatze ist ein kleiner, aber wichtiger Schritt für unsere Kinder und die Familien. Kinder brauchen die Möglichkeit zu toben und mit Gleichaltrigen spielen zu können. Deshalb freue ich mich, dass wir uns mit dieser Forderung bundesweit durchsetzen konnten.“

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann appelliert: „Gerade für die Betreiber, die nach den ab Montag geltenden Neuregelungen ihren Betrieb wieder aufnehmen können, ist das sicherlich eine Erleichterung. Aber ich appelliere an die Bürgerinnen und Bürger: So schön ein Besuch im Tierpark oder im Museum auch ist, haben die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nach wie vor oberste Priorität. Nur wenn wir hier alle an einem Strang ziehen, können wir langsam, Schritt für Schritt wieder ein möglichst normales Leben führen.“

Vor allem im Hinblick auf die Spielplätze verdeutlicht der Minister: „Ich finde es absolut wichtig, dass wir unseren Kindern das Spielen an der frischen Luft wieder ermöglichen. Eins ist dabei ganz wichtig: Dass die Eltern Verantwortung übernehmen und ihrerseits Abstand halten. Ich habe großes Vertrauen, dass alle wissen, worum es jetzt geht und das so umsetzen. Öffnung und verantwortliches Verhalten müssen Hand in Hand gehen.“

Spielplätze dürfen in Nordrhein-Westfalen ab Donnerstag wieder genutzt werden. Hier gelten für Begleitpersonen die bekannten Abstandsregeln von 1,5 Metern.

Die neuen Regelungen

  • Museen, Kunstausstellungen, Galerien u.ä., Tierparks und Zoos dürfen ab dem 4. 5. wieder öffnen.
  • Das gilt auch für Garten- und Landschaftsparks. Freizeitparks bleiben dagegen vorläufig weiter geschlossen.
  • Voraussetzung für die Öffnungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts sowie zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen.
  • In Museen, Kunstausstellungen, Galerien usw., geschlossenen Räumen von Zoos und Botanischen Gärten herrscht Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung. Ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.
  • 1 Person pro 10 qm Besucherfläche.
  • Friseure sowie die medizinische und kosmetische Fußpflege können ebenfalls ab Montag unter Hygieneauflagen wieder tätig werden.
  • Zulässige Bildungsangebote unter Wahrung von Infektionsschutz und Mindestabstand von 1,5 Metern: Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche, behördliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen, Berufsaus-, -fort und -weiterbildungen sowie das zugehörige Prüfungswesen

Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres mit wenigen Ausnahmen untersagt. Zulässig sind nur Versammlungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen sowie Versammlungen gesetzlich vorgesehener Gremien von beispielweise Institutionen oder Vereinen.

Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. August komplett untersagt. Darunter fallen beispielsweise Volksfeste, Spezialmärkte und Jahrmärkte sowie Kirmesveranstaltungen, (Musik)Festivals sowie Schützen- oder Weinfeste.

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