Tritte, Spucken – Mehrfach polizeibekannter Aggressor verletzt erneut zwei Polizisten und ist morgens wieder frei

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Der Dortmunder Hauptbahnhof. / Foto RB

Er sei „bereits in der Vergangenheit mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten“, und zwar genau wegen dieser Delikte, unterstreicht ein Sprecher der Bundespolizei nach einem erneuten Einsatz wegen eines hochaggressiven 22-Jährigen am Dortmunder Hauptbahnhof. Trotzdem durfte ein einschlägig polizeibekannter Syrer, nachdem er zwei Polizeibeamte verletzt hatte, nach einer Nacht in der Zelle in Dortmund erneut seiner Wege ziehen.

Gleich mehrmals wurden Bundespolizisten am Samstagabend (26. September) im Hauptbahnhof Dortmund auf besagten 22-Jährigen aufmerksam.

Gegen 21:30 Uhr erteilten sie ihm wegen verbaler Aggressivität zunächst einen Platzverweis für den Hauptbahnhof. Den jungen Mann interessierte das nicht.

Eine halbe Stunde später trafen ihn die Beamten erneut – immer noch im Hauptbahnhof. Auch ihre erneute Aufforderung, die Bahnanlagen unverzüglich zu verlassen, ignorierte er, reagierte immer aggressiver und hob während der polizeilichen Kontrolle plötzlich die Hand, um gegen den Kopf eines Polizisten zu schlagen.

Die Beamten rangen ihn zu Boden, fesselten ihn und brachten ihn zur Bundespolizeiwache. Bei seiner Durchsuchung dort leistete der in Halberstadt gemeldete Syrer wütenden Widerstand, versuchte sich aus den Griffen der Polizisten zu befreien, trat und spuckte nach ihnen, drohte ihnen und überzog sie mit Beleidigungen.

Eine Bodycam zeichnete alles auf, auch die Momente, in denen der Tobende einen Polizisten am Bein verletzte und einen anderen durch einen Schlag ins Gesicht.

Zur Verhinderung weiterer Straftaten wurde der 22-Jährige ins Polizeigewahrsam der Landespolizei in Dortmund gebracht. Dort blieb er bis zum nächsten Morgen.

Weitergehende Haftgründe wurden nicht erkannt, so dass der junge Syrer am Sonntag wieder seiner Wege zog. Eingeleitet wurde gegen den jetzt noch einschlägiger Polizeibekannten ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Widerstands und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Bedrohung.

Quelle Bundespolizei DO

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