Verfolgung durch Kamen mit „AfD-Verbot“-Schild: Polizei ordnet Vorfall ein

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Archivbild RB

Die „Verfolgung“ eines AfD-Wahlkämpfers durch eine AfD-Gegnerin am Samstag (6. September) in der Kamener Fußgängerzone hatte keine strafrechtliche Relevanz.

Diese Einordnung der eingesetzten Polizeibeamten vor Ort (wir berichteten) bestätigte uns jetzt auf Nachfrage der Pressechef der Kreispolizei Unna, Bernd Pentrop.

Der auf einem Handyvideo aufgenommene Zwischenfall zeigt, wie ein AfD-Wahlkämpfer aus Werne mehrere Minuten lang von einer Frau dicht verfolgt wird, die ein Schild trägt „AfD-Verbot jetzt“. In dem Wortwechsel, der in dem Video zu hören ist, bezichtigen sich beide gegenseitig der „Verfolgung“, wobei die Frau auf wiederholte Forderungen des Mannes, wegzugehen und ihn in Ruhe zu lassen, nicht reagiert.

Statt dessen erwähnt sie mit lauten Worten seine „Gesinnung“. Der Mann wendet sich schließlich vor Ort an einen Polizeibeamten.

Polizeipressechef Bernd Pentrop erläutert den Vorfall aus Sicht seiner Behörde folgendermaßen:

„Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (im Anschluss an den bei der Stadt Kamen angemeldeten Wahl-Infostand) traf man sich erneut in der Innenstadt, obwohl man den Veranstaltungsort zunächst in unterschiedliche Richtungen verlassen hatte.

Durch diesen Zufall fühlten sich beide gegenseitig verfolgt und gaben gegenseitig an, dass man verfolgt werde.

Mit beiden Parteien wurden konstruktive Gespräche geführt. Strafrechtlich relevanter Inhalt konnte nicht festgestellt werden.“

Laut Strafgesetzbuch kann eine „Verfolgung“ unter bestimmten Bedingungen (die hier laut Polizei nicht vorlagen) durchaus strafbar sein bzw. werden.

Strafbar ist demnach Nachstellung (Stalking) im Sinne des § 238 StGB. Dies ist dann der Fall, „wenn jemand wiederholt und gegen den Willen der Person Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Lebensgestaltung der Betroffenen nicht unerheblich zu beeinträchtigen, beispielsweise durch wiederholtes Aufsuchen der räumlichen Nähe, Kontaktversuche oder die Verbreitung persönlicher Daten“. 

Die Strafe hierfür kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sein, in besonders schweren Fällen auch bis zu fünf Jahren.

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