Taschenkontrollen im Kinorama: Unnas Kinobetreiber erläutert die Gründe

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Das Kinorama an der Massener Straße in Unna. (Foto Rinke)

Für regelmäßige Besucher des Unnaer Kinos ist diese Maßnahme längst nicht mehr neu – viele haben sich längst daran gewöhnt und finden nichts dabei, dass vor dem Eintritt in den Kinosaal ihre mitgebrachten Taschen und Rucksäcke kontrolliert werden.

Wer hingegen selten mal ins Kino geht, für den sind diese Taschenkontrollen ein Novum – und nicht jeder findet das in Ordnung.

So schrieb uns kürzlich eine Rundblickleserin verärgert mit folgender Schilderung an:

„Im Kino Unna werden neuerdings die Taschen auf mitgebrachte Speisen und Getränke kontrolliert. In der letzten Woche war ich echt sauer, war ich doch ,schwer bepackt´ mit Popcorn, Nachos, Getränk und Tickets (selbstverständlich alles vor Ort erworben), Jacke unterm Arm klemmend, und sollte dann bei der Kartenkontrolle zwei Meter weiter meine Handtasche öffnen.

Also die zuvor gestapelten bzw. kunstvoll eingeklemmten Dinge wieder abstellen, geöffnete Handtasche vorzeigen und Stück für Stück wieder unters Kinn klemmen.

Ob das erstens erlaubt und zweitens wirklich lohnend für den Kinobetreiber ist?!“, fragte die verärgerte Kinobesucherin zweifelnd.

Wir mailten den Betreiber des Kinoramas an, Guido Rottstege. Er erklärt die Kontrollen wie folgt:

„Ich kann Ihnen zu Ihrer Anfrage sagen, dass wir das nicht ohne Grund machen.

Diese Maßnahme machen wir nicht erst seit ein paar Tagen, sondern auch schon eine längere Zeit lang.

Das liegt halt am Personal, welches für den  Einlass zum Kino eingesetzt wird, mit wie viel Fingerspitzengefühl dort vorgegangen wird. Der eine nimmt das genauer, der andere drückt eher eine Auge zu.

Wir machen das unter anderem deshalb, weil  immer wieder verärgerte Kunden im Saal sitzen, die vom Geruch von Pizza, Döner oder Ähnlichem verärgert sind. Die Sitze werden dadurch versaut und die anderen Gäste im Saal belästigt.

Was meinen Sie, was alles aus den umliegenden Gastronomiebereichen mitgebracht wird. Auf diese Weise geht es auch um Filmpiraterie.

Weiter sind wir mit unserem Angebot an der Kinokasse und der Concessiontheke sehr preisbewusst. Somit ist das Kino für alle erschwinglich.

Das müsste man ändern, wenn eine Vielzahl der Gäste Ihre Getränke und Concession selber mitbringen würden. So würde es zum Beispiel auch jedem Gastronom gehen, bei dem man sich das Getränk selber mitbringen würde.“

Rottstegge weiter:

„Es liegt uns fern, mit dieser Maßnahme unsere Kinogäste zu verärgern. Die Gäste sollen mit einem guten Gefühl ins Kino gehen und uns auch wieder verlassen.

Wir haben nichts davon, die Gäste zu verärgern. Die Anfrage der Kundin in Ihrer Schilderung kann ich verstehen. Diese Gäste waren ja bereits an unserer Theke. Dann sollte die Kontrolle in diesem Umfang auch nicht mehr erfolgen. Das werden wir intern noch einmal besprechen.“

So sieht es rechtlich aus:

Es steht einem Kino frei, seinen Besuchern zu verbieten, eigene Getränke und eigene Esswaren mitzubringen.

Eine Taschenkontrolle ist jedoch ein Eingriff in die Privatsphäre und gegen den Willen des Kinogängers nicht erlaubt.

Kinos haben Hausrecht:

Ein Kinobetreiber kann eine Hausordnung erlassen und dort konkret festlegen, ob und welche Lebensmittel oder andere Dinge die Besucher mit in den Saal nehmen dürfen. Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, ob diese Regeln dazu dienen, die Kino-eigene Gastronomie zu schützen oder andere Besucher vor aufdringlichen Gerüchen (Döner, Pizza).

Der Betreiber muss die Besucher jedoch auf diese Hausordnung hinweisen, bevor diese das Ticket kaufen. Mit dem Erwerb des Tickets akzeptiert der Besucher dann die Hausordnung und auch die Kontrolle der Tasche. Verpflichtet ist er gleichwohl nicht dazu, die Tasche zur Kontrolle zu öffnen – zu Kontrollen gegen den Willen des Betreffenden ist nur die Polizei berechtigt.

Ein Kinobetreiber ist dann seinerseits (bei Verweis auf die Hausordnung) aber auch nicht verpflichtet, den betreffenden Besucher einzulassen. Er kann sich auf sein Hausrecht berufen, wird dem sich der Kontrolle verweigernden Besucher im Zweifel den Ticketpreis rückerstatten und ihn bitten zu gehen.

Quellen: lex4you / Stiftung Warentest

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