Rasende Flucht im Clio durch Unna: Polizei ermittelt auch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung

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Symbolbild Kreispolizei Unna - Archiv RB

Nach der Flucht dreier Tankstellendiebe in einem Renault Clio von Königsborn in die Unnaer Innenstadt (wir berichteten gestern) ermittelt die Polizei neben vielen weiteren Delikten auch wegen dem Versuch einer gefährlichen Körperverletzung.

Das bestätigte unserer Redaktion auf Nachfrage eine der Sprecherinnen der Kreispolizeibehörde, Jana Ebbinghaus.

Die Ermittlungen richten sich gegen den Fahrer des Renaults, der am frühen Dienstagabend (14. 10.) mit zwei weiteren Männern im Wagen nach einem Diebstahl in der Tankstelle an der Friedrich-Ebert-Straße in Richtung Innenstadt geflüchtet war.

An der Kreuzung Beethovenring / Massener Straße prallte der Fahrer beim Spurwechsel gegen ein anderes Auto, beging dann Unfallflucht und bog mit hohem Tempo in den Rio-Reiser-Weg ein.

Dort eilten ihm Polizeibeamte zu Fuß hinterher.

Als der Renaultfahrer dann direkt auf die Beamten zufuhr, konnten diese sich nur durch einen schnellen Sprung zur Seite retten – ein Beamter erlitt Verletzungen.

An der Ziegelstraße war die Flucht dann zu Ende, die drei Männer im Clio wurden vorläufig festgenommen.

In der Meldung der Kreispolizeibehörde vom 16. Oktober heißt es weiter:

„Es handelt sich um einen 25-jährigen Libyer ohne festen Wohnsitz, einen 18-jährigen Algerier aus Unna und einen 20-jährigen Algerier ohne festen Wohnsitz. Der 25-Jährige wurde als Fahrer des Renault identifiziert. Das Fahrzeug wurde sichergestellt.

Alle drei Männer wurden am Mittwoch (15.10.2025) nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen entlassen.

Die Polizei hat nun Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls als Bande, Verkehrsunfallflucht, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis eingeleitet.“

Die versuchte gefährliche Körperverletzung kommt also noch dazu.

Für Unverständnis sorgte bei unseren Lesern der auch Umstand, dass alle drei jungen Männer – auch die beiden ohne festen Wohnsitz – im Anschluss wieder ihrer Wege ziehen durften. Die Entscheidung über Untersuchungshaft trifft indes nicht die Polizei, sondern die zuständige Staatsanwaltschaft, in diesem Fall die Behörde in Dortmund. Dort sah man die „besonderen Gründe für Untersuchungshaft“ in diesem Fall nicht gegeben.

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§ 112 StPO
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

(1) 1Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. 2Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

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