Schwerer Unfall am Montag (23.12.2024) gegen 19:30 Uhr in Schwerte an der Einmündung Hörder Straße / Karl-Gerharts-Straße / Bethunestraße.
„Nach bisherigen Feststellungen fuhr ein 50-jähriger Schwerter mit seinem Pedelec trotz Rotlicht einer Fußgängerampel über den Fußgängerstreifen der Bethunestraße und kollidierte mit dem PKW eines 34 jährigen Schwerters, der nach Zeugenaussagen bei Grünlicht anfuhr“, so beschreibt die Kreispolizeibehörde Unna den Unfallhergang.
Der Pedelecfahrer stürzte durch die Kollision auf die Fahrbahn und wurde aufgrund der dabei erlittenen Verletzungen vorsorglich in ein Krankenhaus gebracht.
Da bei ihm Anzeichen für eine Alkoholisierung vorlagen, wurde ihm im Krankenhaus eine Blutprobe entnommen.
Der Mann konnte später wieder aus dem Krankenhaus entlassen werden. Der PKW-Fahrer blieb unverletzt, sein Auto heile. Der Sachschaden an dem Fahrrad wird auf etwa 500 Euro geschätzt.
Für die Dauer der Unfallaufnahme wurde der Verkehr bis gegen 20:00 Uhr wechselseitig an der Unfallstelle vorbeigeleitet.
Alkohol auf dem Fahrrad – was gilt?
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat. Man gilt dann als absolut fahruntüchtig.
Aber Achtung: Schon eine Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Man gilt dann als relativ fahruntüchtig.
Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme oder das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls wie in diesem Fall.
Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad gibt es kein Fahrverbot. Wer aber nach dem Strafverfahren davon ausgeht, dass keine weiteren Konsequenzen auf ihn zukommen, irrt sich:
Die Fahrerlaubnisbehörde wird nämlich über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Bei einer derart hohen Promillezahl wird nämlich vermutet, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt. Dies wird in der MPU untersucht. Fällt die MPU negativ aus, dann wird dem Fahrradfahrer, auch wenn er „nur“ alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, eine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen – der Führerschein ist damit weg.
Auch wenn der Fahrradfahrer (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein. Das Radfahren kann sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass zukünftig wieder Alkohol getrunken und dann Fahrrad gefahren wird. (Quelle ADAC)