Unschöne Überraschung nach dem Urlaub: Auto steht an Mozartstraße in Unna plötzlich im absoluten Halteverbot

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Absolutes Halteverbot: Hier gibt es keine Spielräume. (Foto AaH)

Eine ziemlich unerfreuliche Überraschung erlebte unsere Leserin Jessika, nachdem sie vorgestern Nacht aus dem Urlaub zurückgekehrt war:

„Am Mittag musste ich feststellen dass mein PKW (für den ich 130 € Anwohnerparken bezahlt habe) auf einem öffentlich ausgeschilderten Parkplatz nun plötzlich im absoluten Halteverbot stand.“

Denn entlang des gesamten Bereichs der Mozartstraße vom Verkehrsring an wurde ein ab dem 7. 11. ein Parkverbot eingerichtet, schildert die Anwohnerin verärgert:

„Das wurde weder durch die Zeitung noch sonst irgendwie bekannt gegeben. Natürlich hat der Ordnungsamtmitarbeiter gleich heute an allen Fahrzeugen an der Mozartstraße Strafzettel ausgeteilt, dafür war also Zeit.“

Man hätte ja grundsätzlich vielleicht jemanden mal mit Zetteln ausstatten können und letzte Woche durch die Straße schicken, damit die Anwohnerparkausweis-Besitzer und andere Bescheid wissen, kritisiert die Unnaerin. „So ist es aber wieder mal ein tolles Beispiel, wie mit den Bürgern der Stadt umgegangen wird.“

Sie hat beschlossen, das Knöllchen unter Hinweis auf ihren Urlaub erst einmal nicht zu zahlen. „Mal schauen, was passiert.“

Für die Stadtverwaltung erläutert Sprecherin Anna Gemünd die Maßnahme wie folgt:

„Das temporäre Parkverbot an der Mozartstraße wurde wegen Baumpflegearbeiten an der Straße eingerichtet und – wie in diesen Fällen üblich – durch eine entsprechende Beschilderung 72 Stunden vorher angekündigt.

Nach Abschluss der Baumpflegearbeiten wird das temporäre Parkverbot wieder aufgehoben.“

Zum rechtlichen Aspekt solcher temporären Halteverbote sagt der ADAC:

Wann darf man das Auto abschleppen?

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (BVerwG, Az.: 3 C 25.16), dass Fahrzeuge bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern erst nach einer Vorlaufzeit von drei vollen Tagen abgeschleppt werden dürfen. Dann spielt es allerdings keine Rolle, ob die Halterin bzw. der Halter des im Halteverbot abgestellten Fahrzeugs tatsächlich wusste, dass zwischenzeitlich ein Halteverbotsschild aufgestellt wurde oder nicht. Sie oder er muss nicht telefonisch oder schriftlich über das Aufstellen informiert werden.

Verkehrsteilnehmer müssen mit Situationen rechnen, die kurzfristig eine Änderung der bestehenden Verkehrsregelung verlangen.

Man kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst ordnungsgemäßes Parken auch noch vier Tage später erlaubt ist.

Daher können die Kosten für die Abschleppmaßnahme grundsätzlich der Halterin bzw. dem Halter auferlegt werden, auch wenn sie selbst oder die Fahrerin bzw. der Fahrer die mobilen Verkehrszeichen persönlich nicht zur Kenntnis genommen haben.

Wird diese Vorlaufzeit nicht eingehalten, dürfen auch keine Abschleppgebühren geltend gemacht werden. Wer anzweifelt, ob diese Fristen eingehalten wurden, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden. Mit einer Akteneinsicht kann die Vorlaufzeit überprüft werden.

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