Mit einen Platzverweis verließ am Sonntagmittag (28. Juli) ein Mann den Dortmunder Hauptbahnhof, der sich zuvor an einer Minderjährigen sexuell vergriffen hatte. Der 26-Jährige aus Recklinghausen war bereits wegen eines anderen Sexualdelikts polizeibekannt, durfte gleichwohl nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wieder seiner Wege ziehen.
Während ihres Streifengangs wurden gegen 11:35 Uhr Bundespolizisten von zwei Zeugen (28, 30) über ein Sexualdelikt informiert. In Begleitung der beiden Dortmunder befand sich eine 14-Jährige.
Das junge Mädchen schilderte, dass ihr zuvor ein Mann eine Zigarette angeboten hatte. Sodann rückte er ihr auf den Leib.
Er sagte „Du gefällst mir“ und streichelte ihr über den Rücken.
Sodann griff der Unbekannte unter die Kleidung der jungen Essenerin und schob seine Hand im Gesäßbereich in ihre Hose.
Die 14-Jährige versuchte, sich den Zudringlichkeiten zu entziehen. Daran hinderte der Grapscher sie, indem er jetzt richtig zupackte, sie an der Hose festhielt, zu sich zog und sie umklammerte, um sich dann hinter sie zu stellen und in den Intimbereich zu fassen.
Als die beiden Zeugen auf den Übergriff aufmerksam wurden, eilten sie der Minderjährigen sofort zur Hilfe und informierten die Bundespolizei.
Der übergriffige Mann hielt sich noch in unmittelbarer Nähe des Bahnhofsvorplatzes auf, wo ihn die Beamten mit den Vorwürfen konfrontierten und ihn schließlich mitsamt allen anderen Beteiligten zur weiteren Sachverhaltsklärung in die Bundespolizeidienststelle brachten.
Unterdessen wurde eine Videoauswertung der Überwachungskameras durchgeführt, die die Tat aufgezeichnet hatte.
Überprüfungen ergaben in Folge, dass der in Recklinghausen wohnhafte Guineer bereits in der Vergangenheit wegen eines Sexualdelikts polizeilich in Erscheinung getreten war.
Das junge Mädchen wurde zur weiteren Vernehmung der zuständigen Kriminalwache übergeben, Beamte der Kriminalwache sicherten Spuren bei dem Sexualtäter.
Anschließend wurde der Afrikaner mit einem Platzverweis für den Dortmunder Hauptbahnhof entlassen. Die „besonderen Gründe für eine Untersuchungshaft“ lagen nicht vor.
Quelle Bundespolizei DO