Betrunken aufs Rad steigen – eine absolut schlechte Idee.
Ein 62-jähriger Kamener hat auf diese Weise am Sonntag (12.05.2024) die Kontrolle über sein Fahrrad verloren, ist gestürzt und hat sich dabei schwer verletzt.
Der Mann war gegen 17.00 Uhr auf dem Rad-und Fußweg der Luisenstraße im Stadtteil Heeren-Werve unterwegs, als er ins Schlingern geriet und stürzte. Schwer verletzt musste er in ein Krankenhaus gebracht werden.
Während der Unfallaufnahme gab der 62-Jährige zu, Alkohol getrunken zu haben und stimmte einem freiwilligen Atemalkoholtest zu. Da dieser positiv ausfiel, wurde eine Blutprobe angeordnet.
Jetzt kommt eine Strafanzeige auf den 62-jährigen Fahrradfahrer zu. Denn auch auf dem Fahrrad gilt eine Promillegrenze.
Hier die Infos dazu:
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat. Man gilt dann als absolut fahruntüchtig. Aber Achtung: Schon eine Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Man gilt dann als relativ fahruntüchtig. Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme oder das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls.
Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem werden zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.
Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad gibt es kein Fahrverbot. Wer aber nach dem Strafverfahren davon ausgeht, dass keine weiteren Konsequenzen auf ihn zukommen, irrt sich:
Die Fahrerlaubnisbehörde wird nämlich über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Bei einer derart hohen Promillezahl wird nämlich vermutet, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt. Dies wird in der MPU untersucht. Fällt die MPU negativ aus, dann wird dem Fahrradfahrer, auch wenn er „nur“ alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, eine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen – der Führerschein ist damit weg.
Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein. Das Radfahren kann sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass zukünftig wieder Alkohol getrunken und dann Fahrrad gefahren wird.