Festnahme nach Brandstiftung an Dortmunder Moschee

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Symbolbild Islam - eine Moschee. (Foto: S. Rinke / RB)

An einer Moschee im Dortmunder Norden war gestern Abend ein Brandstifter aktiv. Heute Abend vermeldeten die Ermittler eine Festnahme.

Gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaft und der Polizei Dortmund:

„Am Freitag Abend (16.2.) um 21.32 Uhr wurde ein Feuer an einem Verteilerkasten in einer Moschee in der Dortmunder Nordstadt festgestellt.

Durch den Brand entstand geringfügiger Sachschaden. Es bestand zu keiner Zeit Gefahr für Menschenleben. Erst im Rahmen der weiteren Ermittlungen wurden Hinweise auf eine vorsätzliche Tat bekannt.

Diese Hinweise führten zu einem 23-jährigen Dortmunder, der noch in der gleichen Nacht widerstandslos festgenommen werden konnte.

Gegen ihn richtet sich nun ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Brandstiftung.

Am heutigen Tag wurde durch das Amtsgericht Dortmund nunmehr die Untersuchungshaft angeordnet.

Der Tatverdächtige suchte in der Vergangenheit nach eigenen Angaben selber die Moschee zum Beten auf.

Aufgrund von Anhaltspunkten für eine mögliche psychische Erkrankung des Täters ist eine zeitnahe Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen beabsichtigt.

Nach derzeitigem Kenntnisstand kann jedoch ein politisches oder religiöses Motiv ausgeschlossen werden (Stand: 17.02.24, 18:00 h)

Die Ermittlungen zu dem Sachverhalt dauern noch an.

1 KOMMENTAR

  1. „Am heutigen Tag wurde durch das Amtsgericht Dortmund nunmehr die Untersuchungshaft angeordnet.“

    Zeigt einmal mehr die links versif**e Ausrichtung unserer Justiz.
    Schläger, Messerstecher, antisemitische Aktive dürfen nach Festnahme mit fadenscheinigen Gründen wieder weiter machen.

    In diesem Fall liegt weder ein politisches noch religiöses Motiv vor, der Täter selbst ein Moslem und ist offensichtlich psychisch erkrankt.

    Bei diesem Täter wird Untersuchungshaft angeordnet.

    Nicht nur die Politik sondern auch die Justiz ist wesentlich für den Aufstieg der Rechten verantwortlich.

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