Kann ein Spaziergang eine Demonstration sein?

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Symbolbild Polizei - Fotoquelle Pixabay

Die Polizei beobachtet landesweit vermehrt das Phänomen der sogenannten „(Montags-)Spaziergänge“, bei denen sich Bürgerinnen und Bürger koordiniert treffen, um gemeinsam spazieren zu gehen.

Dabei ist mal mehr, mal weniger offensichtlich, dass es sich dabei nicht (nur) um privat miteinander bekannte Personen handelt, die beim Spaziergang private Themen besprechen. Vielmehr wird ersichtlich, dass es sich um eine Form des stillen Protests gegen die geltenden oder geplanten Corona-Schutzmaßnahmen handelt.

Aber wann ist ein solcher Spaziergang eine Versammlung?

Versammlungen in Form von Demonstrationen, Kundgebungen oder Aufzügen sind oft für jeden zu erkennen, da eine (z.B. politische) „Botschaft“ durch Sprechchöre oder das Hochhalten von Plakaten deutlich nach außen getragen wird.

Aber auch eine still abgehaltene Mahnwache ist eine Versammlung, wenn – nach außen irgendwie erkennbar – eine öffentliche Meinungsbildung bezweckt wird.

Zwar ist weiterhin jeder Einzelfall zu betrachten und zu bewerten. Die derzeit regelmäßig stattfindenden „Spaziergänge“ sind dabei aber immer mehr im politischen Kontext zu sehen.

Sie werden, da sie immer offensichtlicher koordiniert durchgeführt werden, auch in der öffentlichen Wahrnehmung vermehrt als Zeichen des gemeinsamen Protestes der „Spaziergänger“ in Verbindung mit der Corona-Politik gesehen.

In diesem Zusammenhang befindet sich der Begriff dieser Spaziergänge aktuell im Wandel der Zeit. Es spricht aber immer mehr dafür, dass diese Spaziergänge künftig in der Regel als Versammlungen zu werten sein dürften.

Warum ist das wichtig?

Das Grundgesetz gewährt in Artikel 8 das Recht, sich zu versammeln und so seine Meinung kund zu tun. Doch dieses Recht ist auch an gewisse „Spielregeln“ geknüpft, die im Versammlungsgesetz geregelt sind.

Versammlungen unter freiem Himmel sind danach grundsätzlich spätestens 48 Stunden vor Einladung zu einer Versammlung bei der Kreispolizeibehörde anzumelden, damit – in Kooperation zwischen der Polizei und dem Anmelder – ein für alle Seiten störungsfreier Verlauf geplant und gewährleistet werden kann.

Hierfür ist die Kreispolizeibehörde Soest im Kreisgebiet der richtige Ansprechpartner.

Was passiert eigentlich, wenn ich eine Versammlung unter „freiem Himmel“ nicht anmelde? Wer eine Versammlung organisiert und durchführt, ohne diese bei der Polizei anzumelden, begeht eine Straftat und riskiert demnach eine Anzeige.

Zudem kann die Versammlung vor Ort durch die Polizei aufgelöst oder unter Auflagen gestellt werden.

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Internet-Seite der Kreispolizeibehörde Soest unter https://soest.polizei.nrw/artikel/versammlungsrecht-7

Quelle: Pressemitteilung Kreispolizei Soest/Wörtlich übernommen

2 KOMMENTARE

  1. Jeder kleine Spießer macht
    Das Leben mir zur Qual,
    Denn er spricht nur immer von Moral.
    Und was er auch denkt und tut,
    Man merkt ihm leider an,
    Daß er niemand glücklich sehen kann.
    Sagt er dann: Zu meiner Zeit
    Gab es sowas nicht!
    Frag′ ich voll Bescheidenheit
    Mit lächelndem Gesicht:
    Kann denn Freiheit Sünde sein?
    Darf es niemand wissen,
    Wenn man sich wehrt,
    Wenn man einmal alles vergißt,
    Vor Glück?
    Kann das wirklich Sünde sein,
    Wenn man immerzu an eines nur denkt,
    Wenn man mal spazieren geht,
    Vor Glück?
    Niemals werde ich bereuen,

  2. Außer grobe Drohungen der Polizei, die von der nervösen politischen kommunalen Führung geleitet wird, welche durch friedliche Spaziergänger kritisiert wird, findet man in den Massenmedien nur selten ausführlichere juristische Einschätzungen. Die Pressemitteilung der Stadt Pirmasens wird da präziser.

    https://www.antenne-pirmasens.de/2021/12/23/kein-verbot-fuer-montagsspaziergaenge-laut-stadtverwaltung-moeglich/

    https://suewpress.de/details/22122021-spaziergaenge-ps-und-die-sicht-auf-die-freiheit

    Die Pressemitteilung der Stadt Pirmasens im Wortlaut.

    Zitat Anfang. „,Montagsspaziergänge“: Weder Verbot noch Auflösung möglich.

    Nach den sogenannten Montagsspaziergängen der letzten beiden Wochen wurde die Stadtverwaltung Pirmasens wiederholt gefragt, warum sie diese Versammlungen bislang nicht – wie anderenorts – verboten hat?

    Manche Menschen halten ein solches Versammlungsverbot aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie für geboten.

    Zunächst ist festzustellen, dass das Infektionsschutzgesetz eine pauschale Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen momentan ausdrücklich ausschließt, weil keine epidemische Lage von nationaler Tragweite mehr besteht (siehe u. § 28a Abs. 8 S. 1 Ziffer 3 IfSG).

    Unabhängig davon würde ein Versammlungsverbot auch im konkreten Einzelfall einer verfassungsrechtlichen Prüfung derzeit nicht standhalten und wäre aus Sicht der Stadtverwaltung Pirmasens rechtswidrig.

    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die kollektive Meinungsäußerung und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eines der wichtigsten Elemente der Demokratie dar.

    Nach dem Versammlungsgesetz kann eine Versammlung nur verboten oder aufgelöst werden, wenn erkennbar ist, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Verbot und Auflösung kommen dabei nur zum Schutz elementarer Rechts- und Gemeinschaftsgüter in Betracht, die im Einzelfall gegenüber der Versammlungsfreiheit vorrangig sind.

    Verbot und Auflösung sind stets „ultima ratio“, also erst dann zulässig, wenn mildere Mittel, wie Auflagen und Beschränkungen nicht ausreichen.

    Der eigentliche Inhalt einer Meinungsäußerung kann, sofern er nicht strafbar ist, kein Versammlungsverbot rechtfertigen. Dies ist höchstrichterlich geklärt und gilt auch, wenn die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung – so wie auch der Oberbürgermeister und die Stadtspitze – die bei einer Versammlung geäußerte Meinung nicht teilt beziehungsweise sogar ablehnt.

    Auch die fehlende Anmeldung allein kann kein Verbot der Versammlung rechtfertigen. Dies wäre nur ausnahmsweise verhältnismäßig, wenn infolge der Nichtanmeldung zu wenig Zeit für ordnende und sichernde Maßnahmen der zuständigen Behörden verbleibt.

    Polizei und Versammlungsbehörde haben die Lage während der gesamten Dauer der Veranstaltungen durchgehend überwacht und einsatztaktisch bewertet. Dabei wurde festgestellt, dass die Spaziergänge komplett friedlich verlaufen sind. Viele Teilnehmer, wenn auch nicht alle, trugen eine Mund-Nasen-Bedeckung. Aus Sicht der Stadtverwaltung war deshalb weder ein grundsätzliches Verbot noch eine Auflösung der sogenannten Montagsspaziergänge möglich.

    Falls erforderlich kann die Versammlungsbehörde jederzeit geeignete Auflagen zum Infektionsschutz erlassen, soweit dies die konkrete Situation erfordert. Polizei und Ordnungsamt können außerdem Rechtsverstöße ahnden. Sollte die Situation sich derart verschärfen, dass vorrangige Rechtsgüter durch die Versammlung unmittelbar gefährdet werden, ist grundsätzlich auch eine Auflösung der Versammlung möglich.“

    Ende des Zitates.

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