Schon wieder 30.000 Schüler in Quarantäne, 700 im Kreis Unna – Sondersitzung des Landtags

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Klassenzimmer - Symbolbild Foto: S. Rinke

Kaum hat das neue Schuljahr richtig begonnen, sitzen schon wieder 30.000 Schülerinnen und Schüler in NRW zu Hause im Distanzunterricht statt in ihren Klassenzimmern – für sie wurde Quarantäne verfügt. Fast 700 Schülerinnen und Schüler aus dem Kreis Unna sind darunter (Bericht HIER).

Genau so sollte es eigentlich nicht mehr sein. Die SPD-Opposition NRW hat Ministerpräsident und CDU-Kanzlerkandidat Armin Laschet deswegen scharf angegriffen.

Auf Antrag der Sozialdemokraten berät der Landtag am Donnerstag dieser Woche, 2. September, in einer Sondersitzung über die wieder angestiegenen Coronazahlen.

Corona spitze sich zu auf ein Problem von Jugendlichen und Kindern, die sich nicht impfen lassen könnten, kritisierte der SPD-Fraktionsvorsitzende Thomas Kutschaty vor der Presse in Düsseldorf. Hier müsse man dringend gegensteuern.

Kutschaty legte einen 7-Punkte-Forderungskatalog vor: Einer davon ist die Verkürzung der Quarantäne von derzeit 14 Tagen auf 5 Tage mit anschließender Freitestungsoption per PCR-Test. Eine entsprechende Lockerung hatte Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) vorige Woche schon selbst angeregt.

Am Stichtag 26. 8. 21 waren laut Schulministerium 30.018 Schülerinnen und Schüler (rund 200 im Kreisgebiet Unna) in Quarantäne, außerdem landesweit 286 Lehrkräfte. Bei 6.561 Schülern und 112 Lehrkräften sei eine Covid-Infektion bestätigt worden. Zum Vergleich nennt der WDR die Zahlen von Anfang November 2020 – 73.836 Schülerinnen und Schüler waren damals in Quarantäne.

  • „Selbstverständlich spiegelt sich das ansteigende Infektionsgeschehen auch in Schule wieder. Die von den Schulen gemeldeten Infektionsfälle sind jedoch nach wie vor auf einem niedrigen Niveau“,

wird Schulministerin Gebauer im WDR gleichwohl zitiert.

Der neue Quarantäneerlass – was steht drin?

Die NRW-Regierung hat zum neuen Schuljahr per Erlass den Umgang mit Risikokontakten innerhalb von Schulen konkretisiert.

Ziel ist, dass in der Regel nur einzelne Schülerinnen und Schüler, nicht jedoch ganze Bezugsgruppen wie eine Klasse, ein Kurs oder eine Betreuungsgruppe vom Unterricht oder sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen und Betreuungsangeboten durch eine Quarantäneplicht ausgeschlossen werden.

Es dürfe nicht sein, dass in diesem Schuljahr wieder viele Kinder aufgrund von Quarantänemaßnahmen nicht am Unterricht teilnehmen könnten.

Doch genau das passiert gerade schon wieder, dabei ist das Schuljahr noch nicht einmal drei Wochen jung. Laut Kritikern liegt das vor allem daran, dass das letzte Wort nach wie vor die Gesundheitsämter vor Ort haben.

Diese Regeln gelten für Schulen:

  • Bei einem Coronafall in der Klasse gelten die direkten Sitznachbarinnen und Sitznachbarn der infizierten Person (davor, dahinter, rechts und links) sowie Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal, die in engem Kontakt standen als „enge Kontaktpersonen“. Diese Personen haben sich auf Anordnung in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Vollständig geimpfte symptomlose Kontaktpersonen sind grundsätzlich von Quarantäneregelungen ausgenommen, soweit die entsprechenden aktuellen Empfehlungen des RKI dies vorsehen. 
  • Von einer Einstufung als enge Kontaktpersonen der anderen Schülerinnen und Schüler der Klasse sollte hingegen abgesehen werden, wenn Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte während des Unterrichts einen Mund-Nasen-Schutz oder eine Mund-Nase-Bedeckung korrekt getragen haben, alle anderen empfohlenen Standard-Maßnahmen inklusive korrekter Lüftung eingehalten und Abstandsregelungen während des Unterrichts für kumulativ nicht länger als 15 Minuten unterbrochen wurden. 
  • Im Falle eines positiven PCR-Pool-Testergebnisses oder eines positiven Corona-Selbsttests bei Schultestungen erfolgt umgehend eine Absonderung der betroffenen Personen bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses mittels individuellem PCR-Test. Liegt ein solches vor, ist für diese Personen eine Teilnahme am Präsenzunterricht, sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen oder an Betreuungsangeboten grundsätzlich wieder möglich, sofern diese Person nicht durch das Gesundheitsamt als enge Kontaktperson eingestuft wurde. 

Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Leitlinie „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen“ (https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-076.html) der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) sowie den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI).

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