Nach der Schussabgabe aus einer Polizeiwaffe am Sonntag (9. Mai) in der Dortmunder Nordstadt laufen jetzt Ermittlungen wegen versuchten Mordes gegen den angeschossenen Mann.
Wie berichtet, war am frühen Sonntagnachmittag ein 39-jähriger Dortmunder bei einem Polizeieinsatz in der Gneisenaustraße durch einen Schuss verletzt worden. Ein Polizeibeamter schoss den Mann an, dieser wurde schwer verletzt.
In einer gemeinsamen Pressemeldung geben Staatsanwaltschaft und Polizei Dortmund heute weitere Hintergründen bekannt, die das Polizeipräsidium Recklinghausen ermittelt hat. Dorthin wurde die Untersuchung des Vorfalls aus Neutralitätsgründen abgegeben.
Nach den nun vorliegenden Erkenntnissen hatte der bewaffnete Mann zuvor zwei Familien im Blücherpark mit einer Flasche brennbarer Flüssigkeit beworfen.
Er entzündete die Flasche und schleuderte sie von der Gneisenaustraße aus unvermittelt auf zwei Familien, die sich im Park aufhielten. Die Flasche traf einen 39-jährigen Mann, fiel zu Boden und explodierte. Die brennende Flüssigkeit beschädigte die Kleidung einer 38-jährigen Frau.
Der Täter ging daraufhin weiter in Richtung Treibstraße. Zeugen meldeten den Vorfall der Polizei und gaben die Beschreibung des Mannes weiter.
In Höhe der Einmündung zur Treibstraße konnten Einsatzkräfte der Polizei den Mann abfangen. Sie fanden ihn mit einem Messer bewaffnet vor, zudem hielt er offenbar eine weitere Flasche mit vermutlich brennbarer Flüssigkeit in der Hand und war im Begriff, auch sie anzuzünden.
Nach mehreren Aufforderungen und der Abgabe von Warnschüssen stoppten die Polizisten den auf sie zugehenden Mann schließlich durch eine gezielte Schussabgabe ins Bein. Hierbei wurde der 39-Jährige schwer, aber nicht lebensgefährlich verletzt.
Der 39-Jährige wurde festgenommen und medizinisch versorgt. Lebensgefahr besteht nicht.
Wegen Verdachts des versuchten Mordes soll der Mann am heutigen Tag einem Haftrichter vorgeführt werden. Auf Grund seines psychisch auffälligen Verhaltens wird eine Unterbringung in eine psychiatrische Einrichtung nach § 126 a StPO durch die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter beantragt.
Nach derzeitigem Ermittlungsstand liegen keine Hinweise auf eine politische motivierte Tat vor. Die Ermittlungen dauern an.
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