Am Samstag ist Maifeiertag – die seit dem 24. April gültige Bundesnotbremse bremst erwartungsgemäß auch Bollerwagentouren aus. Nicht grundsätzlich, doch setzt die ans Bundesgesetz angepasste aktuelle Coronaschutzverordnung NRW dem Treiben enge Grenzen.
Alkoholselige Gruppentouren mit vollgepacktem Bollerwagen und lauter Musik sind verboten, übrigens auch am Vatertag und Muttertag.
In der Coronaschutzverordnung steht wörtlich: „Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.“ Das gilt denn dann natürlich auch für die Open Air-Party in Wald und Feld.
Wer darf mit wem und wo?
Zusammentreffen, egal ob öffentlich oder neuerdings auch im eigenen Haus und Garten, darf in allen Kreisen/kreisfreien Städten über Inzidenz 100 (praktisch also überall in der Region) nur ein Hausstand mit einer einzigen weiteren Person. Das bedeutet, dass eine Familie „mit Kind und Kegel“ plus dem besagten Bollerwagen losziehen darf, aber nicht noch mit Oma und Opa dabei (oder mit Tante und Onkel). Es darf nur entweder die Oma oder der Opa mitkommen. Der/die andere muss zu Hause bleiben.
Bei Wohngemeinschaften oder Großfamilien, die sich ein Haus oder eine Wohnung teilen, gilt natürlich, dass sie auch zusammen wandern gehen können. Aber sie dürfen wandernderweise nicht Party machen.
Wie definiert sich überhaupt eine „Party“?
Ob nun laut geschmetterter Gesang „Das Wandern ist des Müllers Lust“ oder mitfahrende Musik sowie Bier als Wegzehrung schon eine „Party“ definiert, bleibt in der Coronaschutzverordnung offen. Wie so oft bei den Coronaregeln bleibt diese Frage also der Auslegung der Kontrollperson überlassen (Polizei oder Ordnungsamt). Nichtdestoweniger kann man gegen jeden Bußgeldbeischeid Widerspruch einlegen.
Und wenn der Hunger die Wanderlustigen packt:
Zünftige Einkehr? Ist nicht in Coronanotbremsenzeiten. Es sei denn, man unternimmt seine Maiwanderung aus welchen Gründen auch immer in den Niederlanden. Dort ist trotz landesweiter Inzidenz über 300 (doppelt so hoch wie in Deutschland) seit Mittwoch die Außengastronomie von mittags bis zum frühen Abend geöffnet.
Hier zu Lande muss die Gastronomie weiterhin geschlossen bleiben, erlaubt ist es, Speisen und Getränke zum Mitnehmen zu kaufen. Doch müssen die Wandernden zum Essen weiterziehen: Der Verzehr der gekauften Speisen und Getränke ist in einem Umkreis von 50 Metern verboten. Bußgeld: 100 Euro.