Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat – nach entsprechenden Entscheidungen für den Märkischen Kreis (wir berichteten) und den Kreis Siegen-Wittgenstein – am Donnerstag auch einem Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangssperre (21-5 Uhr) in Hagen stattgegeben. Fixiert ist sie in der Allgemeinverfügung der Stadt Hagen vom 12. April 2021.
Erneut machten die Richter „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ geltend. Allerdings kann sich darauf zunächst nur der Kläger berufen.
„Demnach ist die Ausgangsbeschränkung für den Kläger aufgehoben, für alle anderen Bürgerinnen und Bürger gilt sie weiterhin“,
betont die Stadt Hagen auf ihrer Website.
Sie kündigt an, ebenso wie der Märkische Kreis Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einzulegen. Am Montag, 19. April, tritt eine neue Allgemeinverfügung in Kraft, in denen die Stadt Hagen die Begründung der Ausgangsbeschränkung entsprechend anpasst.
So wird u. a. konkretisiert, warum die Stadt die Ausgangsbeschränkung für erforderlich hält: Unter anderem wurden seit 1. März durch das Ordnungsamt 16 illegale Partys nach 21 Uhr aufgelöst.
Das Arnsberger Verwaltungsgericht führt zur Begründung seines Urteils aus:
„Auch die Stadt Hagen habe nicht hinreichend dargelegt, dass ohne die Ausgangsbeschränkung – bei Berücksichtigung aller zuvor getroffenen anderen Schutzmaßnahmen – eine „erhebliche“ Gefährdung der wirksamen Eindämmung des Infektionsgeschehens zu befürchten sei, wie es das Gesetz fordere. Es spreche stattdessen Vieles für eine nur sehr begrenzte Wirkung der Ausgangsbeschränkung, da ohnehin private Kontakte im Stadtgebiet bereits zuvor stark eingeschränkt worden seien.
Der Hinweis der Stadt auf Erkenntnisse des Gesundheitsamtes, dass private Zusammenkünfte ausschlaggebend für die hohe Inzidenz seien, sei außerdem zu vage und nicht nachvollziehbar untermauert worden. Überdies komme es bei einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung allein auf den Anteil privater Kontakte zur Nachtzeit an, worüber die Allgemeinverfügung keine Aussagen treffe.
Solcher habe es aber schon deshalb bedurft, weil nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts zahlreiche Ausbrüche außer in Privathaushalten in Kindertageseinrichtungen und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld stattfänden.
Die Entscheidung hat Rechtswirkung zunächst nur zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten – also dem Antragsteller und der Stadt Hagen. Für alle übrigen Betroffenen in Hagen gilt die beanstandete Allgemeinverfügung weiter, sofern die Stadt nicht eine andere Entscheidung trifft.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.
Ebenfalls mit Beschlüssen vom 13. und 14. April 2021 hatte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts bereits Eilanträgen gegen durch den Märkischen Kreis und den Kreis Siegen-Wittgenstein angeordnete nächtliche Ausgangsbeschränkungen stattgegeben. Auf die Pressemitteilungen hierzu wird Bezug genommen (https://www.vg-arnsberg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/index.php).
Derzeit sind bei der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts noch weitere Eilanträge gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein, gegen den Märkischen Kreis, und die Stadt Hagen anhängig, die alsbald entschieden werden sollen.
Az.: 6 L 303/21