Ausgangssperre im MK: Am ersten Tag drei Klagen

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Bildquelle: Pixabay

Am heutigen Freitagabend, 9. April, tritt um 21 Uhr die neue abendliche/nächtliche Ausgangsbeschränkung für den Märkischen Kreis in Kraft. Schon am Vormittag reichten indes Bürger dagegen Klage ein.

Das nächtliche „Ausgehverbot“, das eine Reihe (dehnbarer) Ausnahmen enthält, wurde mit der neuen Allgemeinverfügung vom Märkischen Kreis verordnet und gilt zunächst bis zum 18. April 2021.

Wie lokale Medien am heutigen Mittag berichteten, sind gegen die Ausgangssperre zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens beim zuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg drei Klagen eingegangen. Befassen wird sich das Gericht ab Montag damit, 12. April.

Die Kläger machen geltend, dass die nächtliche Ausgangssperre nicht verhältnismäßig sei. Mit dieser Argumentation (und weiteren) kippte erst am 7. April das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen eine dort verhängte Ausgangsbeschränkung. HIER berichten wir.

Ausgangsbeschränkungen seien

„… als „ultima ratio“ nur dann statthaft, wenn alle bisherigen Maßnahmen nicht mehr griffen. Und: derart einschneidende Maßnahmen lediglich auf Verdacht ließen sich in diesem fortgeschrittenen Stadium der Pandemie nicht mehr rechtfertigen.“

So urteilte der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Eilbeschluss und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. April 2021 (Az.: 15 B 2883/21). Die in der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 31. März 2021 angeordnete Ausgangsbeschränkung ist demnach rechtswidrig. (Az.: 13 ME 166/21).

In den Ausführungen des OVG Niedersachsen wird das Urteil dezidiert begründet:

Die Ausgangsbeschränkung

  • … verstößt „gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“. Sie ist „nur in einem begrenzten Umfang geeignet, … die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems … zu vermeiden“. Sie sei „nicht erforderlich“. Ausgangsbeschränkungen seien als „ultima ratio“ nur dann in Betracht zu ziehen, wenn (andere) Maßnahmen … voraussichtlich nicht mehr griffen.

Das Gericht sieht keinen Beleg dafür, dass ohne die Ausgangsbeschränkung eine Eindämmung der Pandemie erheblich gefährdet oder sogar unmöglich sei. In Hochinzidenzkommunen seien ohnehin verschärfte Kontaktbeschränkungen gültig.

Zudem sei „nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt“ worden, ob die behauptete mangelnde Einhaltung der Kontaktbeschränkungen durch Kontrollen verbessert worden sei.

Und es sei „nicht annäherungsweise“ belegt worden, in welchem Umfang die behaupteten „regelwidrigen nächtlichen Zusammenkünfte im privaten Raum“ tatsächlich stattfänden.

„Nicht nachprüfbare Behauptungen reichten zur Rechtfertigung einer derart einschränkenden und weitreichenden Maßnahme wie einer Ausgangssperre nicht aus. Insbesondere sei es nicht zielführend, ein diffuses Infektionsgeschehen ohne Beleg in erster Linie mit fehlender Disziplin der Bevölkerung sowie verbotenen Feiern und Partys im privaten Raum zu erklären.“

Nach mehr als einem Jahr Dauer des Pandemiegeschehens bestehe die begründete Erwartung nach weitergehender wissenschaftlicher Durchdringung der Infektionswege.

Der Erlass einschneidender Maßnahmen lediglich auf Verdacht lasse sich in diesem fortgeschrittenen Stadium der Pandemie jedenfalls nicht mehr rechtfertigen.

Um spätabendliche Treffen junger Menschen an beliebten Treffpunkten in der Öffentlichkeit zu unterbinden, dränge sich geradezu ein anderes (weniger rigides) Mittel auf: Betretensverbote.

Die Ausgangsbeschränkung sei also

  • weder erforderlich
  • noch angemessen
  • die mit ihr verbundene Freiheitsbeschränkung sei ganz erheblich, denn den betroffenen Personen werde für einen mehrstündigen Zeitraum an jedem Tag das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund untersagt.

5 KOMMENTARE

  1. Warum klagen die?
    Wer im Märkischen Kreis nach 21.00Uhr noch auf der Straße ist gehört da sowieso nicht hin berichten mir seit Jahren Anwohner.
    Und ob Betretungsverbote ein weniger rigides Mittel sind um spätabendliche Treffen junger Menschen zu unterbinden wag ich zu bezweifeln.

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