Kamen erlässt Maskenpflicht in der Fußgängerzone

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Kamen, Willy-Brandt-Platz. (Foto RB)

„Um die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus zu minimieren, führt die Stadt Kamen im Bereich der Fußgängerzone eine Maskenpflicht ein.“ Diese Kunde kam am Donnerstagnachmittag, 15.30 Uhr, aus dem Kamener Rathaus.

Die Maskenpflicht gilt gleich ab dem morgigen Freitag, 4. Dezember, täglich von 7 bis 22 Uhr in folgenden Bereichen:

  • Adenauerstraße 2-16 und Kämerstraße 14 (Brumberg),
  • Kampstraße 4-6 (bis Nordstraße 8), 8 (südlicher Bereich) und 21-23,
  • Markt 15-24,
  • Marktstraße 1-7,
  • Weerenstraße 1-2,
  • Weststraße 1-23 und 64-90,
  • Willy-Brandt-Platz 1-16
  • sowie Sparkassenplatz 1.

Bürgermeisterin Elke Kappen hat hierzu eine entsprechende Allgemeinverfügung unterzeichnet.

Die Pflicht zum Tragen der Alltagsmaske (textile Mund-Nase-Bedeckung, Schal, Tuch oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen) gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt, Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.

Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, das auf Verlangen vorzuweisen ist.

Die Alltagsmaske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, auf behördliche oder richterliche Anordnung oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Vortragstätigkeit, Redebeiträge mit Mindestabstand zu anderen Personen bei zulässigen Veranstaltungen und so weiter, Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken) erforderlich ist.

Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.

ERGÄNZEND schickte die Stadtverwaltung um kurz vor 18 Uhr noch folgende Erklärung hinterher:

„Hintergrund der Entscheidung der Stadt Kamen sind unter anderem die Unsicherheiten der Bürgerinnen und Bürger, die sich im Umgang mit aktuell gültigen Coronaschutzverordnung ergeben haben. Diese verpflichtet unter anderem „im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft“ zum Tragen einer Maske. Da es insbesondere im Bereich von Fußgängerzonen schwer fällt, diese Bereiche klar von den anderen abzutrennen, sorgt die Maskenpflicht für Klarheit und Einheitlichkeit. Die hohe Akzeptanz, mit der Masken bereits heute im alltäglichen Leben getragen werden, lassen die Stadtverwaltung hoffen, dass diese Entscheidung auf breites Verständnis stößt.“

Bisher haben vier Städte des Kreises Maskenpflichtzonen auch draußen ausgewiesen: Lünen, Schwerte, Werne und Fröndenberg. Die Kreisstadt Unna verzichtet bisher darauf.

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